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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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die zubezalen angehalten. Vnd da der ander theil sich darauff eingelassen / vnd dardurch in vnkosten geführt wer worden / soll jhm derselbig auch erstattet werden.

Von begern vnd erkandtnis der Gerichtskosten / auch wie die taxirten kosten beim Eidt erhalten werden sollen.
LXIX.

WAnn ein Parthey / die sey Kleger / oder Antworter / die Gerichtskosten / oder schaden in der handlung auffgelauffen / zuerstatten begeret / soll durch vnsern Hoffrichter vber dieselben / ob die dem begerenden theil zuzuteilen / oder nicht / erkandt werden.

Wo aber solchs durch die Parthey vnterlassen / ist der Richter nicht schüldig / demselben / ob sie schon im Rechten oblege / die Gerichtskosten zuerkennen / er wölle dann solchs gern thun.

So auch einicher Parthey / welche die were / etwas zuthun gebürt / oder auff einen benanten Tag aufferlegt were / vnd dieselb Parthey alßdann seumig würde / vnd nicht

die zubezalen angehalten. Vnd da der ander theil sich darauff eingelassen / vnd dardurch in vnkosten geführt wer worden / soll jhm derselbig auch erstattet werden.

Von begern vnd erkandtnis der Gerichtskosten / auch wie die taxirten kosten beim Eidt erhalten werden sollen.
LXIX.

WAnn ein Parthey / die sey Kleger / oder Antworter / die Gerichtskosten / oder schaden in der handlung auffgelauffen / zuerstatten begeret / soll durch vnsern Hoffrichter vber dieselben / ob die dem begerenden theil zuzuteilen / oder nicht / erkandt werden.

Wo aber solchs durch die Parthey vnterlassen / ist der Richter nicht schüldig / demselben / ob sie schon im Rechten oblege / die Gerichtskosten zuerkennen / er wölle dann solchs gern thun.

So auch einicher Parthey / welche die were / etwas zuthun gebürt / oder auff einen benanten Tag aufferlegt were / vnd dieselb Parthey alßdann seumig würde / vnd nicht

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[56/0127] die zubezalen angehalten. Vnd da der ander theil sich darauff eingelassen / vnd dardurch in vnkosten geführt wer worden / soll jhm derselbig auch erstattet werden. Von begern vnd erkandtnis der Gerichtskosten / auch wie die taxirten kosten beim Eidt erhalten werden sollen. LXIX. WAnn ein Parthey / die sey Kleger / oder Antworter / die Gerichtskosten / oder schaden in der handlung auffgelauffen / zuerstatten begeret / soll durch vnsern Hoffrichter vber dieselben / ob die dem begerenden theil zuzuteilen / oder nicht / erkandt werden. Wo aber solchs durch die Parthey vnterlassen / ist der Richter nicht schüldig / demselben / ob sie schon im Rechten oblege / die Gerichtskosten zuerkennen / er wölle dann solchs gern thun. So auch einicher Parthey / welche die were / etwas zuthun gebürt / oder auff einen benanten Tag aufferlegt were / vnd dieselb Parthey alßdann seumig würde / vnd nicht

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/127>, abgerufen am 25.11.2024.