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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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nes Principalß / Sondern auch sein selbst eigen Seele volnzogen werden.

Von Nullitet der Vrtheilen.
LXVIII.

OB aber jemant ein gesprochen Vrtheil / auß grund einer Nullitet / oder krafftlosigkeit anfechten wölte / Ordnen vnd wöllen wir / das solches in Sechs wochen / vnd dreyen Tagen / nach eröffnung der Vrtheil anzurechnen / angebracht vnd gerechtfertigt / vnd wo sich die Klagende Parthey daran versaumet / er darnach nicht mehr gehört werden soll.

Es were dann / das ein Vrtheil auß falscher Gezeugniß / oder falschen Instrumenten ergangen were / alß dann mag in gebürlicher rechter zeit / solchs vor vnserm Hoffgericht fürgebracht / vnd gerechtfertigt werden.

So aber die fürgewendte Nullitet muthwillig vermerckt / vnd befunden / so soll die Parthey / welche die nichtigkeit also fürbracht / vnsers Hoffgerichts Fisco mit einer peen / nach gelegenheit der Person / vnd wichtigkeit der sachen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß verfallen sein / vnd

nes Principalß / Sondern auch sein selbst eigen Seele volnzogen werden.

Von Nullitet der Vrtheilen.
LXVIII.

OB aber jemant ein gesprochen Vrtheil / auß grund einer Nullitet / oder krafftlosigkeit anfechten wölte / Ordnen vnd wöllen wir / das solches in Sechs wochen / vnd dreyen Tagen / nach eröffnung der Vrtheil anzurechnen / angebracht vnd gerechtfertigt / vnd wo sich die Klagende Parthey daran versaumet / er darnach nicht mehr gehört werden soll.

Es were dann / das ein Vrtheil auß falscher Gezeugniß / oder falschen Instrumenten ergangen were / alß dann mag in gebürlicher rechter zeit / solchs vor vnserm Hoffgericht fürgebracht / vnd gerechtfertigt werden.

So aber die fürgewendte Nullitet muthwillig vermerckt / vnd befunden / so soll die Parthey / welche die nichtigkeit also fürbracht / vnsers Hoffgerichts Fisco mit einer peen / nach gelegenheit der Person / vnd wichtigkeit der sachen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß verfallen sein / vnd

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[0126] nes Principalß / Sondern auch sein selbst eigen Seele volnzogen werden. Von Nullitet der Vrtheilen. LXVIII. OB aber jemant ein gesprochen Vrtheil / auß grund einer Nullitet / oder krafftlosigkeit anfechten wölte / Ordnen vnd wöllen wir / das solches in Sechs wochen / vnd dreyen Tagen / nach eröffnung der Vrtheil anzurechnen / angebracht vnd gerechtfertigt / vnd wo sich die Klagende Parthey daran versaumet / er darnach nicht mehr gehört werden soll. Es were dann / das ein Vrtheil auß falscher Gezeugniß / oder falschen Instrumenten ergangen were / alß dann mag in gebürlicher rechter zeit / solchs vor vnserm Hoffgericht fürgebracht / vnd gerechtfertigt werden. So aber die fürgewendte Nullitet muthwillig vermerckt / vnd befunden / so soll die Parthey / welche die nichtigkeit also fürbracht / vnsers Hoffgerichts Fisco mit einer peen / nach gelegenheit der Person / vnd wichtigkeit der sachen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß verfallen sein / vnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/126>, abgerufen am 25.11.2024.