Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

fürbrachte / oder thette / wes sie sich vermessen / oder jhr aufferlegt worden were / so mag der ander Theil (ob er wil) alßbaldt in termino begeren / denselben vngehorsamen in die kosten zuuertheilen / Welchs dannoch zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer stehet / darnach sie die Sache gestaltet / vnd der Partheyen fleiß oder vnfleiß / vnd gelegenheit befinden / solchen begerten Kosten alßbaldt zuerkennen / oder biß zu dem Endturtheil / vnd der Hauptsachen zubehalten / Vnd diß ist vom begeren der Expens zuuerstehen / so vor beschluß der Sachen / vnd vor dem Endturtheil beschicht.

So aber nach gesprochener endturtheil / vnd vermög derselbigen / die Gerichts kosten begert werden / sollen dieselbe alle in einen zedel / vnd verzeichniß vnterschiedtlich / wann / wem / wor für / vnd in was Summa die außgeben / zu taxirn / vnd meßigen / Gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey daruon / darzu Termin / ob er darwieder excipiern wolte / gegeben vnd angesetzt / vnd so derselbig wieder solchen Expens vnd Kosten excipiern würde / dem andern Theil abschrifft daruon / vnd zeit darwieder per generalia zubeschliessen auch gegünt / vnd volgendts die Expens wie recht / durch vnsern Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern / fleißig vbersehen / taxirt / vnd gemeßiget / auch demnach publiciert / vnd außgesprochen werden.

Wir wöllen auch zu verhütung vberiger mühe vnd kostens / das in allen Sachen vnd fellen / der Expens hal-

fürbrachte / oder thette / wes sie sich vermessen / oder jhr aufferlegt worden were / so mag der ander Theil (ob er wil) alßbaldt in termino begeren / denselben vngehorsamen in die kosten zuuertheilen / Welchs dannoch zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer stehet / darnach sie die Sache gestaltet / vnd der Partheyen fleiß oder vnfleiß / vnd gelegenheit befinden / solchen begerten Kosten alßbaldt zuerkennen / oder biß zu dem Endturtheil / vnd der Hauptsachen zubehalten / Vnd diß ist vom begeren der Expens zuuerstehen / so vor beschluß der Sachen / vnd vor dem Endturtheil beschicht.

So aber nach gesprochener endturtheil / vnd vermög derselbigen / die Gerichts kosten begert werden / sollen dieselbe alle in einen zedel / vnd verzeichniß vnterschiedtlich / wann / wem / wor für / vnd in was Summa die außgeben / zu taxirn / vnd meßigen / Gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey daruon / darzu Termin / ob er darwieder excipiern wolte / gegeben vnd angesetzt / vnd so derselbig wieder solchen Expens vnd Kosten excipiern würde / dem andern Theil abschrifft daruon / vnd zeit darwieder per generalia zubeschliessen auch gegünt / vnd volgendts die Expens wie recht / durch vnsern Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern / fleißig vbersehen / taxirt / vnd gemeßiget / auch demnach publiciert / vnd außgesprochen werden.

Wir wöllen auch zu verhütung vberiger mühe vnd kostens / das in allen Sachen vnd fellen / der Expens hal-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0128"/>
fürbrachte / oder thette / wes sie sich vermessen /
                     oder jhr aufferlegt worden were / so mag der ander Theil (ob er wil) alßbaldt <hi rendition="#i">in termino</hi> begeren / denselben vngehorsamen in die
                     kosten zuuertheilen / Welchs dannoch zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd der
                     Beysitzer stehet / darnach sie die Sache gestaltet / vnd der Partheyen fleiß
                     oder vnfleiß / vnd gelegenheit befinden / solchen begerten Kosten alßbaldt
                     zuerkennen / oder biß zu dem Endturtheil / vnd der Hauptsachen zubehalten / Vnd
                     diß ist vom begeren der Expens zuuerstehen / so vor beschluß der Sachen / vnd
                     vor dem Endturtheil beschicht.</p>
        <p>So aber nach gesprochener endturtheil / vnd vermög derselbigen / die Gerichts
                     kosten begert werden / sollen dieselbe alle in einen zedel / vnd verzeichniß
                     vnterschiedtlich / wann / wem / wor für / vnd in was Summa die außgeben / zu
                     taxirn / vnd meßigen / Gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey daruon /
                     darzu Termin / ob er darwieder excipiern wolte / gegeben vnd angesetzt / vnd so
                     derselbig wieder solchen Expens vnd Kosten excipiern würde / dem andern Theil
                     abschrifft daruon / vnd zeit darwieder per <hi rendition="#i">generalia</hi> zubeschliessen auch gegünt / vnd volgendts die Expens wie recht / durch vnsern
                     Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern / fleißig vbersehen /
                     taxirt / vnd gemeßiget / auch demnach publiciert / vnd außgesprochen werden.</p>
        <p>Wir wöllen auch zu verhütung vberiger mühe vnd kostens / das in allen Sachen vnd
                     fellen / der Expens hal-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0128] fürbrachte / oder thette / wes sie sich vermessen / oder jhr aufferlegt worden were / so mag der ander Theil (ob er wil) alßbaldt in termino begeren / denselben vngehorsamen in die kosten zuuertheilen / Welchs dannoch zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer stehet / darnach sie die Sache gestaltet / vnd der Partheyen fleiß oder vnfleiß / vnd gelegenheit befinden / solchen begerten Kosten alßbaldt zuerkennen / oder biß zu dem Endturtheil / vnd der Hauptsachen zubehalten / Vnd diß ist vom begeren der Expens zuuerstehen / so vor beschluß der Sachen / vnd vor dem Endturtheil beschicht. So aber nach gesprochener endturtheil / vnd vermög derselbigen / die Gerichts kosten begert werden / sollen dieselbe alle in einen zedel / vnd verzeichniß vnterschiedtlich / wann / wem / wor für / vnd in was Summa die außgeben / zu taxirn / vnd meßigen / Gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey daruon / darzu Termin / ob er darwieder excipiern wolte / gegeben vnd angesetzt / vnd so derselbig wieder solchen Expens vnd Kosten excipiern würde / dem andern Theil abschrifft daruon / vnd zeit darwieder per generalia zubeschliessen auch gegünt / vnd volgendts die Expens wie recht / durch vnsern Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern / fleißig vbersehen / taxirt / vnd gemeßiget / auch demnach publiciert / vnd außgesprochen werden. Wir wöllen auch zu verhütung vberiger mühe vnd kostens / das in allen Sachen vnd fellen / der Expens hal-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/128
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/128>, abgerufen am 19.05.2024.