Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.LXVII. ES soll der Eidt / daruon im nechstuorgehendem Titul meldung geschehen / dem appellierenden Theil in der nach folgenden form fürgelesen werden / vnd er denselben zuschweren schüldig sein. Ihr werden schweren einen Eidt zu GOTT / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das jhr gentzlich glauben vnd dafür halten / das euch appellierens noth sey / vnd das jhr solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der Sachen thun / Das jhr auch alle Ewre Güter / so jhr im Fürstenthumb besitzen / hiemit obligirt haben / oder in mangel derselben / sonst gnugsame Caution vnd versicherung / mit Bürgen oder Pfanden vor prosequierung der eingeworffen appellation thun wöllen / auff den fall jhr im Rechten verlustig werden / Kosten vnd schaden nach rechtlicher ermeßigung mit sampt der Sachen zuuergnügen vnd zuentrichten / alles getrewlich vnd vngefehrlich. Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt den obberührten Eidt / an stadt seines Principalß schweren wölte / soll der nicht zugelassen werden / er habe dann von seinem Principaln einen außdrücklichen gewalt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / vnd wo er also gnugsamen gewalt einlegen wirdt / soll solcher Eidt durch jhne nicht allein in sei- LXVII. ES soll der Eidt / daruon im nechstuorgehendem Titul meldung geschehen / dem appellierenden Theil in der nach folgenden form fürgelesen werden / vnd er denselben zuschweren schüldig sein. Ihr werden schweren einen Eidt zu GOTT / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das jhr gentzlich glauben vnd dafür halten / das euch appellierens noth sey / vnd das jhr solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der Sachen thun / Das jhr auch alle Ewre Güter / so jhr im Fürstenthumb besitzen / hiemit obligirt haben / oder in mangel derselben / sonst gnugsame Caution vnd versicherung / mit Bürgen oder Pfanden vor prosequierung der eingeworffen appellation thun wöllen / auff den fall jhr im Rechten verlustig werden / Kosten vnd schaden nach rechtlicher ermeßigung mit sampt der Sachen zuuergnügen vnd zuentrichten / alles getrewlich vnd vngefehrlich. Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt den obberührten Eidt / an stadt seines Principalß schweren wölte / soll der nicht zugelassen werden / er habe dann von seinem Principaln einen außdrücklichen gewalt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / vnd wo er also gnugsamen gewalt einlegen wirdt / soll solcher Eidt durch jhne nicht allein in sei- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0125" n="55"/> <head>LXVII.<lb/></head> <p>ES soll der Eidt / daruon im nechstuorgehendem Titul meldung geschehen / dem appellierenden Theil in der nach folgenden form fürgelesen werden / vnd er denselben zuschweren schüldig sein.</p> <p>Ihr werden schweren einen Eidt zu GOTT / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das jhr gentzlich glauben vnd dafür halten / das euch appellierens noth sey / vnd das jhr solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der Sachen thun / Das jhr auch alle Ewre Güter / so jhr im Fürstenthumb besitzen / hiemit obligirt haben / oder in mangel derselben / sonst gnugsame Caution vnd versicherung / mit Bürgen oder Pfanden vor prosequierung der eingeworffen appellation thun wöllen / auff den fall jhr im Rechten verlustig werden / Kosten vnd schaden nach rechtlicher ermeßigung mit sampt der Sachen zuuergnügen vnd zuentrichten / alles getrewlich vnd vngefehrlich.</p> <p>Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt den obberührten Eidt / an stadt seines Principalß schweren wölte / soll der nicht zugelassen werden / er habe dann von seinem Principaln einen außdrücklichen gewalt (<hi rendition="#i">Mandatum speciale</hi>) solchen Eidt zuleisten / vnd wo er also gnugsamen gewalt einlegen wirdt / soll solcher Eidt durch jhne nicht allein in sei- </p> </div> </body> </text> </TEI> [55/0125]
LXVII.
ES soll der Eidt / daruon im nechstuorgehendem Titul meldung geschehen / dem appellierenden Theil in der nach folgenden form fürgelesen werden / vnd er denselben zuschweren schüldig sein.
Ihr werden schweren einen Eidt zu GOTT / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das jhr gentzlich glauben vnd dafür halten / das euch appellierens noth sey / vnd das jhr solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der Sachen thun / Das jhr auch alle Ewre Güter / so jhr im Fürstenthumb besitzen / hiemit obligirt haben / oder in mangel derselben / sonst gnugsame Caution vnd versicherung / mit Bürgen oder Pfanden vor prosequierung der eingeworffen appellation thun wöllen / auff den fall jhr im Rechten verlustig werden / Kosten vnd schaden nach rechtlicher ermeßigung mit sampt der Sachen zuuergnügen vnd zuentrichten / alles getrewlich vnd vngefehrlich.
Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt den obberührten Eidt / an stadt seines Principalß schweren wölte / soll der nicht zugelassen werden / er habe dann von seinem Principaln einen außdrücklichen gewalt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / vnd wo er also gnugsamen gewalt einlegen wirdt / soll solcher Eidt durch jhne nicht allein in sei-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |