Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.derungen zum theil gestillet / vnd abgewendet / vnd sich sein Lieb wol zuberichten hette / das derselben / alss dem Landtsfürsten / vnd ördentlicher Obrigkeit obliegen wolte / hierin gebürlichs einsehen zuhaben / So hette sein Lieb / mit guter vorbetrachtung vnd zeitigem Rath der Gelerten / ein Fürstlich vnd bestendig Hoffgericht (In massen seiner Lieb Vorfahren / etwa gleicher weiss / ein Fürstlich Hoffgericht in seiner Lieb Stadt Braunschweig / auff dem Mosshause gehalten haben) anrichten / besetzen / vnd darüber ein heilsame vnd mehrertheils den gemeinen beschriebenen Rechten / gleichförmige Hoffgerichts Ordnung aussgehen / vnd vns im Druck also vntertheniglich fürbringen lassen / Darmit aber solche seiner Lieb getrewe vnd wolmeinende / auch nothwendige fleiss vnd arbeit / in künfftig zeit / etwa durch die jenigen / so gleich vnd Recht nicht wol dulden vnd leiden köndten / angefochten vnd Calumniert / oder vielleicht gar vmbgestossen / vnd zurück gelegt werden möchte / Hat vns darauff sein Lieb demütiglich angeruffen vnd gebeten / das wir alss Römischer Keyser / seiner Lieb dieselb Hoffgerichts Ordnung / vmb mehrer bestendigkeit willen / zu Confirmie- derungen zum theil gestillet / vnd abgewendet / vnd sich sein Lieb wol zuberichten hette / das derselben / alss dem Landtsfürsten / vnd ördentlicher Obrigkeit obliegen wolte / hierin gebürlichs einsehen zuhaben / So hette sein Lieb / mit guter vorbetrachtung vnd zeitigem Rath der Gelerten / ein Fürstlich vnd bestendig Hoffgericht (In massen seiner Lieb Vorfahren / etwa gleicher weiss / ein Fürstlich Hoffgericht in seiner Lieb Stadt Braunschweig / auff dem Mosshause gehalten haben) anrichten / besetzen / vnd darüber ein heilsame vnd mehrertheils den gemeinen beschriebenen Rechten / gleichförmige Hoffgerichts Ordnung aussgehen / vnd vns im Druck also vntertheniglich fürbringen lassen / Darmit aber solche seiner Lieb getrewe vnd wolmeinende / auch nothwendige fleiss vnd arbeit / in künfftig zeit / etwa durch die jenigen / so gleich vnd Recht nicht wol dulden vnd leiden köndten / angefochten vnd Calumniert / oder vielleicht gar vmbgestossen / vnd zurück gelegt werden möchte / Hat vns darauff sein Lieb demütiglich angeruffen vnd gebeten / das wir alss Römischer Keyser / seiner Lieb dieselb Hoffgerichts Ordnung / vmb mehrer bestendigkeit willen / zu Confirmie- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0011"/> derungen zum theil gestillet / vnd abgewendet / vnd sich sein Lieb wol zuberichten hette / das derselben / alss dem Landtsfürsten / vnd ördentlicher Obrigkeit obliegen wolte / hierin gebürlichs einsehen zuhaben / So hette sein Lieb / mit guter vorbetrachtung vnd zeitigem Rath der Gelerten / ein Fürstlich vnd bestendig Hoffgericht (In massen seiner Lieb Vorfahren / etwa gleicher weiss / ein Fürstlich Hoffgericht in seiner Lieb Stadt Braunschweig / auff dem Mosshause gehalten haben) anrichten / besetzen / vnd darüber ein heilsame vnd mehrertheils den gemeinen beschriebenen Rechten / gleichförmige Hoffgerichts Ordnung aussgehen / vnd vns im Druck also vntertheniglich fürbringen lassen / Darmit aber solche seiner Lieb getrewe vnd wolmeinende / auch nothwendige fleiss vnd arbeit / in künfftig zeit / etwa durch die jenigen / so gleich vnd Recht nicht wol dulden vnd leiden köndten / angefochten vnd Calumniert / oder vielleicht gar vmbgestossen / vnd zurück gelegt werden möchte / Hat vns darauff sein Lieb demütiglich angeruffen vnd gebeten / das wir alss Römischer Keyser / seiner Lieb dieselb Hoffgerichts Ordnung / vmb mehrer bestendigkeit willen / zu Confirmie- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0011]
derungen zum theil gestillet / vnd abgewendet / vnd sich sein Lieb wol zuberichten hette / das derselben / alss dem Landtsfürsten / vnd ördentlicher Obrigkeit obliegen wolte / hierin gebürlichs einsehen zuhaben / So hette sein Lieb / mit guter vorbetrachtung vnd zeitigem Rath der Gelerten / ein Fürstlich vnd bestendig Hoffgericht (In massen seiner Lieb Vorfahren / etwa gleicher weiss / ein Fürstlich Hoffgericht in seiner Lieb Stadt Braunschweig / auff dem Mosshause gehalten haben) anrichten / besetzen / vnd darüber ein heilsame vnd mehrertheils den gemeinen beschriebenen Rechten / gleichförmige Hoffgerichts Ordnung aussgehen / vnd vns im Druck also vntertheniglich fürbringen lassen / Darmit aber solche seiner Lieb getrewe vnd wolmeinende / auch nothwendige fleiss vnd arbeit / in künfftig zeit / etwa durch die jenigen / so gleich vnd Recht nicht wol dulden vnd leiden köndten / angefochten vnd Calumniert / oder vielleicht gar vmbgestossen / vnd zurück gelegt werden möchte / Hat vns darauff sein Lieb demütiglich angeruffen vnd gebeten / das wir alss Römischer Keyser / seiner Lieb dieselb Hoffgerichts Ordnung / vmb mehrer bestendigkeit willen / zu Confirmie-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/11 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/11>, abgerufen am 16.02.2025. |