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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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nitz / etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich: Das vns der Hochgeborn / Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich zuerkennen geben lassen.

Wiewol Sein Lieb die zeit derselben Regierung / sich dahin ernstlich beflissen / darmit in seiner Lieb Fürstenthumben / menniglich Reich vnd Arm / was Standts der / oder in wasserley Sachen es were / ein schleinig / vnparteysch / vnd dem gemeinen beschriebenen Rechten gleichförmig Recht mitgetheilet würde / So hette sich doch zugetragen / das durch fürfallende krieg / verwüstung seiner Lieb Landt / vnd Leut / verenderung des Regiments / vnd andere zufell / solch Gerichts Ordnung gantz vnd gar gefallen / die ordentlichen Process / in allerley Sachen von den Partheyen gar vnfleissig / vnd etwa gar nicht gehalten / darauss allerley nichtigkeiten vnd nulliteten / auch schwerlicher vnkosten vnd Schaden / den Partheyen erfolget werden / Nach dem nun solche gefehrliche vnd verderbliche Kriegsrüstungen / Auffruhrn / vnd verhin-

nitz / etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich: Das vns der Hochgeborn / Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich zuerkennen geben lassen.

Wiewol Sein Lieb die zeit derselben Regierung / sich dahin ernstlich beflissen / darmit in seiner Lieb Fürstenthumben / menniglich Reich vnd Arm / was Standts der / oder in wasserley Sachen es were / ein schleinig / vnparteysch / vnd dem gemeinen beschriebenen Rechten gleichförmig Recht mitgetheilet würde / So hette sich doch zugetragen / das durch fürfallende krieg / verwüstung seiner Lieb Landt / vnd Leut / verenderung des Regiments / vnd andere zufell / solch Gerichts Ordnung gantz vnd gar gefallen / die ordentlichen Process / in allerley Sachen von den Partheyen gar vnfleissig / vnd etwa gar nicht gehalten / darauss allerley nichtigkeiten vnd nulliteten / auch schwerlicher vnkosten vnd Schaden / den Partheyen erfolget werden / Nach dem nun solche gefehrliche vnd verderbliche Kriegsrüstungen / Auffruhrn / vnd verhin-

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[0010] nitz / etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich: Das vns der Hochgeborn / Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich zuerkennen geben lassen. Wiewol Sein Lieb die zeit derselben Regierung / sich dahin ernstlich beflissen / darmit in seiner Lieb Fürstenthumben / menniglich Reich vnd Arm / was Standts der / oder in wasserley Sachen es were / ein schleinig / vnparteysch / vnd dem gemeinen beschriebenen Rechten gleichförmig Recht mitgetheilet würde / So hette sich doch zugetragen / das durch fürfallende krieg / verwüstung seiner Lieb Landt / vnd Leut / verenderung des Regiments / vnd andere zufell / solch Gerichts Ordnung gantz vnd gar gefallen / die ordentlichen Process / in allerley Sachen von den Partheyen gar vnfleissig / vnd etwa gar nicht gehalten / darauss allerley nichtigkeiten vnd nulliteten / auch schwerlicher vnkosten vnd Schaden / den Partheyen erfolget werden / Nach dem nun solche gefehrliche vnd verderbliche Kriegsrüstungen / Auffruhrn / vnd verhin-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/10>, abgerufen am 22.11.2024.