Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

nitz / etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich: Das vns der Hochgeborn / Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich zuerkennen geben lassen.

Wiewol Sein Lieb die zeit derselben Regierung / sich dahin ernstlich beflissen / darmit in seiner Lieb Fürstenthumben / menniglich Reich vnd Arm / was Standts der / oder in wasserley Sachen es were / ein schleinig / vnparteysch / vnd dem gemeinen beschriebenen Rechten gleichförmig Recht mitgetheilet würde / So hette sich doch zugetragen / das durch fürfallende krieg / verwüstung seiner Lieb Landt / vnd Leut / verenderung des Regiments / vnd andere zufell / solch Gerichts Ordnung gantz vnd gar gefallen / die ordentlichen Process / in allerley Sachen von den Partheyen gar vnfleissig / vnd etwa gar nicht gehalten / darauss allerley nichtigkeiten vnd nulliteten / auch schwerlicher vnkosten vnd Schaden / den Partheyen erfolget werden / Nach dem nun solche gefehrliche vnd verderbliche Kriegsrüstungen / Auffruhrn / vnd verhin-

nitz / etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich: Das vns der Hochgeborn / Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich zuerkennen geben lassen.

Wiewol Sein Lieb die zeit derselben Regierung / sich dahin ernstlich beflissen / darmit in seiner Lieb Fürstenthumben / menniglich Reich vnd Arm / was Standts der / oder in wasserley Sachen es were / ein schleinig / vnparteysch / vnd dem gemeinen beschriebenen Rechten gleichförmig Recht mitgetheilet würde / So hette sich doch zugetragen / das durch fürfallende krieg / verwüstung seiner Lieb Landt / vnd Leut / verenderung des Regiments / vnd andere zufell / solch Gerichts Ordnung gantz vnd gar gefallen / die ordentlichen Process / in allerley Sachen von den Partheyen gar vnfleissig / vnd etwa gar nicht gehalten / darauss allerley nichtigkeiten vnd nulliteten / auch schwerlicher vnkosten vnd Schaden / den Partheyen erfolget werden / Nach dem nun solche gefehrliche vnd verderbliche Kriegsrüstungen / Auffruhrn / vnd verhin-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0010"/>
nitz / etc. Bekennen
                     öffentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich: Das vns der
                     Hochgeborn / Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnser
                     lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich zuerkennen geben lassen.</p>
        <p>Wiewol Sein Lieb die zeit derselben Regierung / sich dahin ernstlich beflissen /
                     darmit in seiner Lieb Fürstenthumben / menniglich Reich vnd Arm / was Standts
                     der / oder in wasserley Sachen es were / ein schleinig / vnparteysch / vnd dem
                     gemeinen beschriebenen Rechten gleichförmig Recht mitgetheilet würde / So hette
                     sich doch zugetragen / das durch fürfallende krieg / verwüstung seiner Lieb
                     Landt / vnd Leut / verenderung des Regiments / vnd andere zufell / solch
                     Gerichts Ordnung gantz vnd gar gefallen / die ordentlichen Process / in allerley
                     Sachen von den Partheyen gar vnfleissig / vnd etwa gar nicht gehalten / darauss
                     allerley nichtigkeiten vnd nulliteten / auch schwerlicher vnkosten vnd Schaden /
                     den Partheyen erfolget werden / Nach dem nun solche gefehrliche vnd verderbliche
                     Kriegsrüstungen / Auffruhrn / vnd verhin-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0010] nitz / etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich: Das vns der Hochgeborn / Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich zuerkennen geben lassen. Wiewol Sein Lieb die zeit derselben Regierung / sich dahin ernstlich beflissen / darmit in seiner Lieb Fürstenthumben / menniglich Reich vnd Arm / was Standts der / oder in wasserley Sachen es were / ein schleinig / vnparteysch / vnd dem gemeinen beschriebenen Rechten gleichförmig Recht mitgetheilet würde / So hette sich doch zugetragen / das durch fürfallende krieg / verwüstung seiner Lieb Landt / vnd Leut / verenderung des Regiments / vnd andere zufell / solch Gerichts Ordnung gantz vnd gar gefallen / die ordentlichen Process / in allerley Sachen von den Partheyen gar vnfleissig / vnd etwa gar nicht gehalten / darauss allerley nichtigkeiten vnd nulliteten / auch schwerlicher vnkosten vnd Schaden / den Partheyen erfolget werden / Nach dem nun solche gefehrliche vnd verderbliche Kriegsrüstungen / Auffruhrn / vnd verhin-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/10
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/10>, abgerufen am 07.05.2024.