Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

So fern aber nicht der Kleger / Sondern der Antworter / vor befestigung des kriegs / zu einichem angesetztem Termin außbleiben würde / mag der Kleger auch ein Ruffen / vnd nach beschehenem Ruffen denselben Antworter vngehorsam zuerkennen / bitten / vnd so also das Ruffen erkandt / vnd geschehen / vnd dann der Antworter darauff vngehorsam erkandt ist / auff dieselb vngehorsam / in der Hauptsachen fürfahren / sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn.

Es soll jhme auch zu volführung desselben / auff sein begeren von vnserm Hoffrichter ziemlich Termin gegeben werden / Vnd ob gleich die Vrtheil wieder jhn ergieng / er dannoch den kosten dem vngehorsamen Gegentheil abzulegen nicht schüldig sein / noch verdammet werden.

Wann hernach der vngehorsam theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen.
LXII.

ERschiene aber der vngehorsam theil folgendts / nachdem einer / oder mehr / oder alle Termin gehalten / soll derselbig / er sey Kleger oder Antworter / in dem

So fern aber nicht der Kleger / Sondern der Antworter / vor befestigung des kriegs / zu einichem angesetztem Termin außbleiben würde / mag der Kleger auch ein Ruffen / vnd nach beschehenem Ruffen denselben Antworter vngehorsam zuerkennen / bitten / vnd so also das Ruffen erkandt / vnd geschehen / vnd dann der Antworter darauff vngehorsam erkandt ist / auff dieselb vngehorsam / in der Hauptsachen fürfahren / sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn.

Es soll jhme auch zu volführung desselben / auff sein begeren von vnserm Hoffrichter ziemlich Termin gegeben werden / Vnd ob gleich die Vrtheil wieder jhn ergieng / er dannoch den kosten dem vngehorsamen Gegentheil abzulegen nicht schüldig sein / noch verdammet werden.

Wann hernach der vngehorsam theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen.
LXII.

ERschiene aber der vngehorsam theil folgendts / nachdem einer / oder mehr / oder alle Termin gehalten / soll derselbig / er sey Kleger oder Antworter / in dem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0109" n="47"/>
        <p>So fern aber nicht der Kleger / Sondern der Antworter / vor befestigung des
                     kriegs / zu einichem angesetztem Termin außbleiben würde / mag der Kleger auch
                     ein Ruffen / vnd nach beschehenem Ruffen denselben Antworter vngehorsam
                     zuerkennen / bitten / vnd so also das Ruffen erkandt / vnd geschehen / vnd dann
                     der Antworter darauff vngehorsam erkandt ist / auff dieselb vngehorsam / in der
                     Hauptsachen fürfahren / sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn.</p>
        <p>Es soll jhme auch zu volführung desselben / auff sein begeren von vnserm
                     Hoffrichter ziemlich Termin gegeben werden / Vnd ob gleich die Vrtheil wieder
                     jhn ergieng / er dannoch den kosten dem vngehorsamen Gegentheil abzulegen nicht
                     schüldig sein / noch verdammet werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Wann hernach der vngehorsam theil erscheint / ob / vnd wie er
                 zuzulassen.<lb/></head>
        <head>LXII.<lb/></head>
        <p>ERschiene aber der vngehorsam theil folgendts / nachdem einer / oder mehr / oder
                     alle Termin gehalten / soll derselbig / er sey Kleger oder Antworter / in dem
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[47/0109] So fern aber nicht der Kleger / Sondern der Antworter / vor befestigung des kriegs / zu einichem angesetztem Termin außbleiben würde / mag der Kleger auch ein Ruffen / vnd nach beschehenem Ruffen denselben Antworter vngehorsam zuerkennen / bitten / vnd so also das Ruffen erkandt / vnd geschehen / vnd dann der Antworter darauff vngehorsam erkandt ist / auff dieselb vngehorsam / in der Hauptsachen fürfahren / sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn. Es soll jhme auch zu volführung desselben / auff sein begeren von vnserm Hoffrichter ziemlich Termin gegeben werden / Vnd ob gleich die Vrtheil wieder jhn ergieng / er dannoch den kosten dem vngehorsamen Gegentheil abzulegen nicht schüldig sein / noch verdammet werden. Wann hernach der vngehorsam theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen. LXII. ERschiene aber der vngehorsam theil folgendts / nachdem einer / oder mehr / oder alle Termin gehalten / soll derselbig / er sey Kleger oder Antworter / in dem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/109
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/109>, abgerufen am 24.11.2024.