Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Wann aber der Kleger / oder desselben Anwalde / auff den angesetzten Rechts Tag / nicht erscheinen würde / soll auff des Antworters begeren / dem Kleger geruffen / vnd nach beschehenem ruffen / wo die Sach mit klag vnd antwort vnuerfast stünde / derselb Kleger vngehorsam / vnd den Gerichtskosten abzulegen erkandt / auch der Antworter / auff sein begeren / von der Ladung absoluiert vnd erledigt werden. Wolt aber der Antworter / nachdem dem Kleger geruffen / vnd er vngehorsam erkandt / in der Hauptsachen fürfahren / vnd sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn / darmit er entlich vom Rechtstandt (ab instantia) oder von der klage (ab impetitione) ledig erkandt / vnd fur jhne gesprochen werden möcht / das soll jhme zuthun gestattet werden. Were aber die Sach mit klag vnd antwort verfast / so möcht vnser Hoffgericht volnfahren / vnd dann für den Kleger / oder den Antwortern / je nach gestaldt des Gerichtshandels / vrtheilen / Doch soll in solchem fall der gehorsam theil / ob gleich wieder jhn gesprochen würde / den Gerichtskosten abzulegen nicht schüldig sein. Solchs / wie obstehet / soll auch stadt haben / so der Antworter vor befestigung des Rechtlichen kriegs / wie angezeigt / liquidirn würde. Wann aber der Kleger / oder desselben Anwalde / auff den angesetzten Rechts Tag / nicht erscheinen würde / soll auff des Antworters begeren / dem Kleger geruffen / vnd nach beschehenem ruffen / wo die Sach mit klag vnd antwort vnuerfast stünde / derselb Kleger vngehorsam / vnd den Gerichtskosten abzulegen erkandt / auch der Antworter / auff sein begeren / von der Ladung absoluiert vnd erledigt werden. Wolt aber der Antworter / nachdem dem Kleger geruffen / vnd er vngehorsam erkandt / in der Hauptsachen fürfahren / vnd sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn / darmit er entlich vom Rechtstandt (ab instantia) oder von der klage (ab impetitione) ledig erkandt / vnd fur jhne gesprochen werden möcht / das soll jhme zuthun gestattet werden. Were aber die Sach mit klag vnd antwort verfast / so möcht vnser Hoffgericht volnfahren / vnd dann für den Kleger / oder den Antwortern / je nach gestaldt des Gerichtshandels / vrtheilen / Doch soll in solchem fall der gehorsam theil / ob gleich wieder jhn gesprochen würde / den Gerichtskosten abzulegen nicht schüldig sein. Solchs / wie obstehet / soll auch stadt haben / so der Antworter vor befestigung des Rechtlichen kriegs / wie angezeigt / liquidirn würde. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0108"/> <p>Wann aber der Kleger / oder desselben Anwalde / auff den angesetzten Rechts Tag / nicht erscheinen würde / soll auff des Antworters begeren / dem Kleger geruffen / vnd nach beschehenem ruffen / wo die Sach mit klag vnd antwort vnuerfast stünde / derselb Kleger vngehorsam / vnd den Gerichtskosten abzulegen erkandt / auch der Antworter / auff sein begeren / von der Ladung absoluiert vnd erledigt werden.</p> <p>Wolt aber der Antworter / nachdem dem Kleger geruffen / vnd er vngehorsam erkandt / in der Hauptsachen fürfahren / vnd sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn / darmit er entlich vom Rechtstandt (<hi rendition="#i">ab instantia</hi>) oder von der klage (<hi rendition="#i">ab impetitione</hi>) ledig erkandt / vnd fur jhne gesprochen werden möcht / das soll jhme zuthun gestattet werden.</p> <p>Were aber die Sach mit klag vnd antwort verfast / so möcht vnser Hoffgericht volnfahren / vnd dann für den Kleger / oder den Antwortern / je nach gestaldt des Gerichtshandels / vrtheilen / Doch soll in solchem fall der gehorsam theil / ob gleich wieder jhn gesprochen würde / den Gerichtskosten abzulegen nicht schüldig sein.</p> <p>Solchs / wie obstehet / soll auch stadt haben / so der Antworter vor befestigung des Rechtlichen kriegs / wie angezeigt / liquidirn würde.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0108]
Wann aber der Kleger / oder desselben Anwalde / auff den angesetzten Rechts Tag / nicht erscheinen würde / soll auff des Antworters begeren / dem Kleger geruffen / vnd nach beschehenem ruffen / wo die Sach mit klag vnd antwort vnuerfast stünde / derselb Kleger vngehorsam / vnd den Gerichtskosten abzulegen erkandt / auch der Antworter / auff sein begeren / von der Ladung absoluiert vnd erledigt werden.
Wolt aber der Antworter / nachdem dem Kleger geruffen / vnd er vngehorsam erkandt / in der Hauptsachen fürfahren / vnd sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn / darmit er entlich vom Rechtstandt (ab instantia) oder von der klage (ab impetitione) ledig erkandt / vnd fur jhne gesprochen werden möcht / das soll jhme zuthun gestattet werden.
Were aber die Sach mit klag vnd antwort verfast / so möcht vnser Hoffgericht volnfahren / vnd dann für den Kleger / oder den Antwortern / je nach gestaldt des Gerichtshandels / vrtheilen / Doch soll in solchem fall der gehorsam theil / ob gleich wieder jhn gesprochen würde / den Gerichtskosten abzulegen nicht schüldig sein.
Solchs / wie obstehet / soll auch stadt haben / so der Antworter vor befestigung des Rechtlichen kriegs / wie angezeigt / liquidirn würde.
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