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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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standt / wie er die Sach vnd Proceß findet / zugelassen / vnd gehört werden / doch das er zuuor dem gehorsamen theil allen kosten vnd schaden seines vngehorsams halben erlitten / nach rechtlicher ermeßigung bezale / vnd ablege.

Würde aber die Parthey / wieder welche In contumaciam also procediert / so sie volgendts erscheint / vrsachen fürbringen / warumb sie nicht vngehorsam wer / oder erkandt worden sein solt / vnd derwegen keinen kosten vnd schaden zuerstatten schüldig / auch das jenig / so auff solchen vngehorsam gefolgt / nichtig erkandt / abgethan / vnd reuocirt werden solt / darzu soll sie durch vnsern Hoffrichter / so viel billich vnd recht ist / zugelassen werden.

Wann der Kleger nach erkantem vngehorsam nicht liquidiern wil / wie er seinen Gegentheil dannoch zu Recht bringen möge.
LXIII.

DA aber der Kleger nach beschehenem ruffen / vnd erkantem vngehorsam / nicht liquidirn / Sondern auff seines Wiedertheilß vngehorsam dermassen handlen würde / darmit er denselben zu Recht bringen

standt / wie er die Sach vnd Proceß findet / zugelassen / vnd gehört werden / doch das er zuuor dem gehorsamen theil allen kosten vnd schaden seines vngehorsams halben erlitten / nach rechtlicher ermeßigung bezale / vnd ablege.

Würde aber die Parthey / wieder welche In contumaciam also procediert / so sie volgendts erscheint / vrsachen fürbringen / warumb sie nicht vngehorsam wer / oder erkandt worden sein solt / vnd derwegen keinen kosten vnd schaden zuerstatten schüldig / auch das jenig / so auff solchen vngehorsam gefolgt / nichtig erkandt / abgethan / vnd reuocirt werden solt / darzu soll sie durch vnsern Hoffrichter / so viel billich vnd recht ist / zugelassen werden.

Wann der Kleger nach erkantem vngehorsam nicht liquidiern wil / wie er seinen Gegentheil dannoch zu Recht bringen möge.
LXIII.

DA aber der Kleger nach beschehenem ruffen / vnd erkantem vngehorsam / nicht liquidirn / Sondern auff seines Wiedertheilß vngehorsam dermassen handlen würde / darmit er denselben zu Recht bringen

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[0110] standt / wie er die Sach vnd Proceß findet / zugelassen / vnd gehört werden / doch das er zuuor dem gehorsamen theil allen kosten vnd schaden seines vngehorsams halben erlitten / nach rechtlicher ermeßigung bezale / vnd ablege. Würde aber die Parthey / wieder welche In contumaciam also procediert / so sie volgendts erscheint / vrsachen fürbringen / warumb sie nicht vngehorsam wer / oder erkandt worden sein solt / vnd derwegen keinen kosten vnd schaden zuerstatten schüldig / auch das jenig / so auff solchen vngehorsam gefolgt / nichtig erkandt / abgethan / vnd reuocirt werden solt / darzu soll sie durch vnsern Hoffrichter / so viel billich vnd recht ist / zugelassen werden. Wann der Kleger nach erkantem vngehorsam nicht liquidiern wil / wie er seinen Gegentheil dannoch zu Recht bringen möge. LXIII. DA aber der Kleger nach beschehenem ruffen / vnd erkantem vngehorsam / nicht liquidirn / Sondern auff seines Wiedertheilß vngehorsam dermassen handlen würde / darmit er denselben zu Recht bringen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/110>, abgerufen am 24.11.2024.