Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.vnd anderst nicht durch vnsern Hoffrichter erkant / vnd gestattet werden soll / doch das dem Gegentheil auch darzu verkündet werde / sein einred dagegen haben fürzuwenden. Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere jeder zeit für sich selbst / vnd von Amptwegen / der Sachen gelegenheit / vnd notturfft nach / den beschluß rescindirn / vnd im handel fürnemen / was sie demselben dienlich sein erachten können. Wie wieder die außbleibendt vnd vngehorsam Parthey procediert / vnd gehandelt
werden soll. LXI. WIR ordnen / setzen / vnd wöllen / das alle vnd jede vnsere Vnterthanen / was Standts oder wesens die seindt / auff vnser Citation / vnd Ladungsbrieff an vnserm Hoffgericht auff bestimpte Gerichts zeit / durch sich selbst / oder jhren geuolmechtigten / zuerscheinen / schüldig vnd pflichtig sein / Daruon sie auch kein vrsach / sie dann in gemeinen beschriebnen Rechten gegründet vnd erheblich / entschüldigen oder entheben soll. vnd anderst nicht durch vnsern Hoffrichter erkant / vnd gestattet werden soll / doch das dem Gegentheil auch darzu verkündet werde / sein einred dagegen haben fürzuwenden. Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere jeder zeit für sich selbst / vnd von Amptwegen / der Sachen gelegenheit / vnd notturfft nach / den beschluß rescindirn / vnd im handel fürnemen / was sie demselben dienlich sein erachten können. Wie wieder die außbleibendt vnd vngehorsam Parthey procediert / vnd gehandelt
werden soll. LXI. WIR ordnen / setzen / vnd wöllen / das alle vnd jede vnsere Vnterthanen / was Standts oder wesens die seindt / auff vnser Citation / vnd Ladungsbrieff an vnserm Hoffgericht auff bestimpte Gerichts zeit / durch sich selbst / oder jhren geuolmechtigten / zuerscheinen / schüldig vnd pflichtig sein / Daruon sie auch kein vrsach / sie dann in gemeinen beschriebnen Rechten gegründet vnd erheblich / entschüldigen oder entheben soll. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0107" n="46"/> vnd anderst nicht durch vnsern Hoffrichter erkant / vnd gestattet werden soll / doch das dem Gegentheil auch darzu verkündet werde / sein einred dagegen haben fürzuwenden.</p> <p>Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere jeder zeit für sich selbst / vnd von Amptwegen / der Sachen gelegenheit / vnd notturfft nach / den beschluß rescindirn / vnd im handel fürnemen / was sie demselben dienlich sein erachten können.</p> </div> <div> <head>Wie wieder die außbleibendt vnd vngehorsam Parthey procediert / vnd gehandelt werden soll.<lb/></head> <head>LXI.<lb/></head> <p>WIR ordnen / setzen / vnd wöllen / das alle vnd jede vnsere Vnterthanen / was Standts oder wesens die seindt / auff vnser Citation / vnd Ladungsbrieff an vnserm Hoffgericht auff bestimpte Gerichts zeit / durch sich selbst / oder jhren geuolmechtigten / zuerscheinen / schüldig vnd pflichtig sein / Daruon sie auch kein vrsach / sie dann in gemeinen beschriebnen Rechten gegründet vnd erheblich / entschüldigen oder entheben soll.</p> </div> </body> </text> </TEI> [46/0107]
vnd anderst nicht durch vnsern Hoffrichter erkant / vnd gestattet werden soll / doch das dem Gegentheil auch darzu verkündet werde / sein einred dagegen haben fürzuwenden.
Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere jeder zeit für sich selbst / vnd von Amptwegen / der Sachen gelegenheit / vnd notturfft nach / den beschluß rescindirn / vnd im handel fürnemen / was sie demselben dienlich sein erachten können.
Wie wieder die außbleibendt vnd vngehorsam Parthey procediert / vnd gehandelt werden soll.
LXI.
WIR ordnen / setzen / vnd wöllen / das alle vnd jede vnsere Vnterthanen / was Standts oder wesens die seindt / auff vnser Citation / vnd Ladungsbrieff an vnserm Hoffgericht auff bestimpte Gerichts zeit / durch sich selbst / oder jhren geuolmechtigten / zuerscheinen / schüldig vnd pflichtig sein / Daruon sie auch kein vrsach / sie dann in gemeinen beschriebnen Rechten gegründet vnd erheblich / entschüldigen oder entheben soll.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/107>, abgerufen am 05.07.2024. |