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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Von Rechtsatz vnd Beschluss.
LX.

WAnn nun die Partheyen jhre notturfft fürgebracht / jhre beweisung vnd anders gethan haben / weß sie in der Sachen zugeniessen verhoffen / sollen sie zu Recht beschliessen.

Wo auch einicher theil ausserhalb gegründter vrsachen zu Recht nicht beschliessen wölt / sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer mit der andern Parthey auß Richterlichem Ampt beschliessen / vnd also die Sachen auff seinen Vngehorsam für beschlossen annemen / vnd halten / vnd soll nach beschehem beschluß den Partheyen nicht gestattet werden / etwas weiter in Recht fürzubringen / noch einichen beweiß mehr zuthun.

Doch so einem dermassen etwas zustünde / das er zum handel zubringen je von nöten sein erachtet / möcht er begeren / solchen Beschluß wiederumb auffzuthun / vnd zu rescindirn / welchs jhme alßdann / wo sein begeren auß rechtmeßigen gegründten vrsachen beschehe / vnd er mit seinem Eidt bethewren möchte / das er solchs nicht gefehrlicher oder verzuglicher weiß begere / Sondern erst nach dem Beschluß solchs erfahren / vnd daruor kein wissens daruon gehabt /

Von Rechtsatz vnd Beschluss.
LX.

WAnn nun die Partheyen jhre notturfft fürgebracht / jhre beweisung vnd anders gethan haben / weß sie in der Sachen zugeniessen verhoffen / sollen sie zu Recht beschliessen.

Wo auch einicher theil ausserhalb gegründter vrsachen zu Recht nicht beschliessen wölt / sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer mit der andern Parthey auß Richterlichem Ampt beschliessen / vnd also die Sachen auff seinen Vngehorsam für beschlossen annemen / vnd halten / vnd soll nach beschehem beschluß den Partheyen nicht gestattet werden / etwas weiter in Recht fürzubringen / noch einichen beweiß mehr zuthun.

Doch so einem dermassen etwas zustünde / das er zum handel zubringen je von nöten sein erachtet / möcht er begeren / solchen Beschluß wiederumb auffzuthun / vnd zu rescindirn / welchs jhme alßdann / wo sein begeren auß rechtmeßigen gegründten vrsachen beschehe / vnd er mit seinem Eidt bethewren möchte / das er solchs nicht gefehrlicher oder verzuglicher weiß begere / Sondern erst nach dem Beschluß solchs erfahren / vnd daruor kein wissens daruon gehabt /

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[0106] Von Rechtsatz vnd Beschluss. LX. WAnn nun die Partheyen jhre notturfft fürgebracht / jhre beweisung vnd anders gethan haben / weß sie in der Sachen zugeniessen verhoffen / sollen sie zu Recht beschliessen. Wo auch einicher theil ausserhalb gegründter vrsachen zu Recht nicht beschliessen wölt / sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer mit der andern Parthey auß Richterlichem Ampt beschliessen / vnd also die Sachen auff seinen Vngehorsam für beschlossen annemen / vnd halten / vnd soll nach beschehem beschluß den Partheyen nicht gestattet werden / etwas weiter in Recht fürzubringen / noch einichen beweiß mehr zuthun. Doch so einem dermassen etwas zustünde / das er zum handel zubringen je von nöten sein erachtet / möcht er begeren / solchen Beschluß wiederumb auffzuthun / vnd zu rescindirn / welchs jhme alßdann / wo sein begeren auß rechtmeßigen gegründten vrsachen beschehe / vnd er mit seinem Eidt bethewren möchte / das er solchs nicht gefehrlicher oder verzuglicher weiß begere / Sondern erst nach dem Beschluß solchs erfahren / vnd daruor kein wissens daruon gehabt /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/106>, abgerufen am 24.11.2024.