Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

gel / oder falsch haben / oder das die Sachen anderst gehandelt / dann darinn begriffen / Oder die Brieffe radiert / geschaben / die Siegel zerbrochen / oder sonst argwenig / Oder das die in Recht einkommen Brieff / gemeinen geschrieben Rechten / oder auch vnsern selbst Satzungen / oder vnsers Fürstenthumbs Landts Ordnungen / vnd Rechten zuwieder / Oder das die in anderwege durch gefehrlichen betrug / oder hinderführung auffgericht / vnd zuwegen gebracht / oder auch mit verschweigung der Warheit / vnd angebung der Vnwarheit / Das auch darein dermassen wie sie gestelt / nicht gewilliget / vnd das sie abwesens der mit Interessenten auffgerichtet / vnd sonst verdechtlicher / gefehrlicher weiß außgebracht / oder erlangt worden weren.

Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen.
LVI.

WAnn auch die eröffnung der Zeugen sage geschehen / sollen vmb verhütung willen der Subornation, Das ist / gefehrlicher vnterrichtung der Zeugen / weitere Persönliche kundtschafften / auff die vorigen beweiß Articul / oder auff Articul / die denselben stracks zuwieder / nicht zugelassen werden.

gel / oder falsch haben / oder das die Sachen anderst gehandelt / dann darinn begriffen / Oder die Brieffe radiert / geschaben / die Siegel zerbrochen / oder sonst argwenig / Oder das die in Recht einkommen Brieff / gemeinen geschrieben Rechten / oder auch vnsern selbst Satzungen / oder vnsers Fürstenthumbs Landts Ordnungen / vnd Rechten zuwieder / Oder das die in anderwege durch gefehrlichen betrug / oder hinderführung auffgericht / vnd zuwegen gebracht / oder auch mit verschweigung der Warheit / vnd angebung der Vnwarheit / Das auch darein dermassen wie sie gestelt / nicht gewilliget / vnd das sie abwesens der mit Interessenten auffgerichtet / vnd sonst verdechtlicher / gefehrlicher weiß außgebracht / oder erlangt worden weren.

Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen.
LVI.

WAnn auch die eröffnung der Zeugen sage geschehen / sollen vmb verhütung willen der Subornation, Das ist / gefehrlicher vnterrichtung der Zeugen / weitere Persönliche kundtschafften / auff die vorigen beweiß Articul / oder auff Articul / die denselben stracks zuwieder / nicht zugelassen werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0101" n="43"/>
gel / oder falsch haben / oder das die Sachen anderst
                     gehandelt / dann darinn begriffen / Oder die Brieffe radiert / geschaben / die
                     Siegel zerbrochen / oder sonst argwenig / Oder das die in Recht einkommen Brieff
                     / gemeinen geschrieben Rechten / oder auch vnsern selbst Satzungen / oder vnsers
                     Fürstenthumbs Landts Ordnungen / vnd Rechten zuwieder / Oder das die in
                     anderwege durch gefehrlichen betrug / oder hinderführung auffgericht / vnd
                     zuwegen gebracht / oder auch mit verschweigung der Warheit / vnd angebung der
                     Vnwarheit / Das auch darein dermassen wie sie gestelt / nicht gewilliget / vnd
                     das sie abwesens der mit Interessenten auffgerichtet / vnd sonst verdechtlicher
                     / gefehrlicher weiß außgebracht / oder erlangt worden weren.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen.<lb/></head>
        <head>LVI.<lb/></head>
        <p>WAnn auch die eröffnung der Zeugen sage geschehen / sollen vmb verhütung willen
                     der <hi rendition="#i">Subornation</hi>, Das ist / gefehrlicher vnterrichtung
                     der Zeugen / weitere Persönliche kundtschafften / auff die vorigen beweiß
                     Articul / oder auff Articul / die denselben stracks zuwieder / nicht zugelassen
                     werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[43/0101] gel / oder falsch haben / oder das die Sachen anderst gehandelt / dann darinn begriffen / Oder die Brieffe radiert / geschaben / die Siegel zerbrochen / oder sonst argwenig / Oder das die in Recht einkommen Brieff / gemeinen geschrieben Rechten / oder auch vnsern selbst Satzungen / oder vnsers Fürstenthumbs Landts Ordnungen / vnd Rechten zuwieder / Oder das die in anderwege durch gefehrlichen betrug / oder hinderführung auffgericht / vnd zuwegen gebracht / oder auch mit verschweigung der Warheit / vnd angebung der Vnwarheit / Das auch darein dermassen wie sie gestelt / nicht gewilliget / vnd das sie abwesens der mit Interessenten auffgerichtet / vnd sonst verdechtlicher / gefehrlicher weiß außgebracht / oder erlangt worden weren. Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen. LVI. WAnn auch die eröffnung der Zeugen sage geschehen / sollen vmb verhütung willen der Subornation, Das ist / gefehrlicher vnterrichtung der Zeugen / weitere Persönliche kundtschafften / auff die vorigen beweiß Articul / oder auff Articul / die denselben stracks zuwieder / nicht zugelassen werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/101
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/101>, abgerufen am 25.11.2024.