Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von einreden / wieder der Zeugen sage / auch eingelegte INSTRVMENTA, vnd
brieffliche Vrkunden. LV. ES habe sich aber einer dessen protestirt / oder nicht / so mag er nicht allein wieder seines Gegentheilß / Sondern auch seiner selbst Gezeugen sage gebürende Exceptiones, vnd Einreden fürbringen. Alß nemblich / das der Gezeugen sage gar vnlauter / vnd zweiffenlich / also das darauß kein gewisser verstandt zunemen / oder zuschöpffen. Item / Das der Zeug / jhme selbst in seiner sage wiederwertig sey / Oder das die sage allein von frembdem hören sagen herfliesse / Oder das der Zeuge / bey gethaner seiner sage kein vrsach seins wissens angezeigt / vnd was dergleichen gebrechen vnd mangel mehr sein / die von Rechts wegen / wieder Zeugen sage fürgebracht werden mögen. Wieder die Instrumenta aber / vnd brieffliche Vrkunden / mag excipiert werden / das dieselben ein öffentlichen man- Von einreden / wieder der Zeugen sage / auch eingelegte INSTRVMENTA, vnd
brieffliche Vrkunden. LV. ES habe sich aber einer dessen protestirt / oder nicht / so mag er nicht allein wieder seines Gegentheilß / Sondern auch seiner selbst Gezeugen sage gebürende Exceptiones, vnd Einreden fürbringen. Alß nemblich / das der Gezeugen sage gar vnlauter / vnd zweiffenlich / also das darauß kein gewisser verstandt zunemen / oder zuschöpffen. Item / Das der Zeug / jhme selbst in seiner sage wiederwertig sey / Oder das die sage allein von frembdem hören sagen herfliesse / Oder das der Zeuge / bey gethaner seiner sage kein vrsach seins wissens angezeigt / vnd was dergleichen gebrechen vnd mangel mehr sein / die von Rechts wegen / wieder Zeugen sage fürgebracht werden mögen. Wieder die Instrumenta aber / vnd brieffliche Vrkunden / mag excipiert werden / das dieselben ein öffentlichen man- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0100"/> </div> <div> <head>Von einreden / wieder der Zeugen sage / auch eingelegte INSTRVMENTA, vnd brieffliche Vrkunden.<lb/></head> <head>LV.<lb/></head> <p>ES habe sich aber einer dessen protestirt / oder nicht / so mag er nicht allein wieder seines Gegentheilß / Sondern auch seiner selbst Gezeugen sage gebürende <hi rendition="#i">Exceptiones</hi>, vnd Einreden fürbringen.</p> <p>Alß nemblich / das der Gezeugen sage gar vnlauter / vnd zweiffenlich / also das darauß kein gewisser verstandt zunemen / oder zuschöpffen.</p> <p>Item / Das der Zeug / jhme selbst in seiner sage wiederwertig sey / Oder das die sage allein von frembdem hören sagen herfliesse / Oder das der Zeuge / bey gethaner seiner sage kein vrsach seins wissens angezeigt / vnd was dergleichen gebrechen vnd mangel mehr sein / die von Rechts wegen / wieder Zeugen sage fürgebracht werden mögen.</p> <p>Wieder die <hi rendition="#i">Instrumenta</hi> aber / vnd brieffliche Vrkunden / mag excipiert werden / das dieselben ein öffentlichen man- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0100]
Von einreden / wieder der Zeugen sage / auch eingelegte INSTRVMENTA, vnd brieffliche Vrkunden.
LV.
ES habe sich aber einer dessen protestirt / oder nicht / so mag er nicht allein wieder seines Gegentheilß / Sondern auch seiner selbst Gezeugen sage gebürende Exceptiones, vnd Einreden fürbringen.
Alß nemblich / das der Gezeugen sage gar vnlauter / vnd zweiffenlich / also das darauß kein gewisser verstandt zunemen / oder zuschöpffen.
Item / Das der Zeug / jhme selbst in seiner sage wiederwertig sey / Oder das die sage allein von frembdem hören sagen herfliesse / Oder das der Zeuge / bey gethaner seiner sage kein vrsach seins wissens angezeigt / vnd was dergleichen gebrechen vnd mangel mehr sein / die von Rechts wegen / wieder Zeugen sage fürgebracht werden mögen.
Wieder die Instrumenta aber / vnd brieffliche Vrkunden / mag excipiert werden / das dieselben ein öffentlichen man-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/100>, abgerufen am 05.07.2024. |