Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Doch ob einer wieder die Zeugen / jhrer Person halbn einred hett / vnd die anfechten wölt / der mag derhalben zu außführung derselben einred wol weiter Zeugen stellen / die im Rechten genant werden Reprobatorij probatoriorum, vnd soll in diesem fall dem Gegentheil wieder solche Reprobatorios auch Zeugen zustellen erlaubt sein / vnd werden solche gezeugen Reprobatorij reprobatoriorum geheissen / Weiter werden zu wiederfechtung der zeugen Personen in Recht keine Zeugen zugelassen Es mögen auch beyweilen die hieuor verhörte Zeugen / von wegen jhrer vnlautern vnd zweiffelhafftigen außagen / vnd kundtschafften / so das vnser Hoffrichter vnd Beysitzere für nothwendig ansehen / ex officio wiederumb examiniert vnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer / oder denen sie es befehlen werden / alß dann ernstlichen guten fleiß fürwenden / damit kein verdechtlich anstifftung / oder vnterrichtung mit denselben zeugen gebraucht / Sondern alle gefehrlicheit vermitten bleibe / vnd fürkommen werde. Welchs auch in appellation sachen statt haben soll / das die vörigen Zeugen / oder auch newe wieder fürgestelt / repetiert vnd abgehört mögen werden / da es der Appellanten vnd Sachen notturfft also erfordern würde / Doch das der Subornation halben / ein fleißigs auffmercken gethan / vnd gute achtung darauff gegeben werde. Deßgleichen wo die kundtschafften bey dem Gericht Doch ob einer wieder die Zeugen / jhrer Person halbn einred hett / vnd die anfechten wölt / der mag derhalben zu außführung derselben einred wol weiter Zeugen stellen / die im Rechten genant werden Reprobatorij probatoriorum, vnd soll in diesem fall dem Gegentheil wieder solche Reprobatorios auch Zeugen zustellen erlaubt sein / vnd werden solche gezeugen Reprobatorij reprobatoriorum geheissen / Weiter werden zu wiederfechtung der zeugen Personen in Recht keine Zeugen zugelassen Es mögen auch beyweilen die hieuor verhörte Zeugen / von wegen jhrer vnlautern vnd zweiffelhafftigen außagen / vnd kundtschafften / so das vnser Hoffrichter vnd Beysitzere für nothwendig ansehen / ex officio wiederumb examiniert vnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer / oder denen sie es befehlen werden / alß dann ernstlichen guten fleiß fürwenden / damit kein verdechtlich anstifftung / oder vnterrichtung mit denselben zeugen gebraucht / Sondern alle gefehrlicheit vermitten bleibe / vnd fürkommen werde. Welchs auch in appellation sachen statt haben soll / das die vörigen Zeugen / oder auch newe wieder fürgestelt / repetiert vnd abgehört mögen werden / da es der Appellanten vnd Sachen notturfft also erfordern würde / Doch das der Subornation halben / ein fleißigs auffmercken gethan / vnd gute achtung darauff gegeben werde. Deßgleichen wo die kundtschafften bey dem Gericht <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0102"/> <p>Doch ob einer wieder die Zeugen / jhrer Person halbn einred hett / vnd die anfechten wölt / der mag derhalben zu außführung derselben einred wol weiter Zeugen stellen / die im Rechten genant werden <hi rendition="#i">Reprobatorij probatoriorum</hi>, vnd soll in diesem fall dem Gegentheil wieder solche <hi rendition="#i">Reprobatorios</hi> auch Zeugen zustellen erlaubt sein / vnd werden solche gezeugen <hi rendition="#i">Reprobatorij reprobatoriorum</hi> geheissen / Weiter werden zu wiederfechtung der zeugen Personen in Recht keine Zeugen zugelassen</p> <p>Es mögen auch beyweilen die hieuor verhörte Zeugen / von wegen jhrer vnlautern vnd zweiffelhafftigen außagen / vnd kundtschafften / so das vnser Hoffrichter vnd Beysitzere für nothwendig ansehen / <hi rendition="#i">ex officio</hi> wiederumb examiniert vnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer / oder denen sie es befehlen werden / alß dann ernstlichen guten fleiß fürwenden / damit kein verdechtlich anstifftung / oder vnterrichtung mit denselben zeugen gebraucht / Sondern alle gefehrlicheit vermitten bleibe / vnd fürkommen werde. Welchs auch in appellation sachen statt haben soll / das die vörigen Zeugen / oder auch newe wieder fürgestelt / repetiert vnd abgehört mögen werden / da es der Appellanten vnd Sachen notturfft also erfordern würde / Doch das der Subornation halben / ein fleißigs auffmercken gethan / vnd gute achtung darauff gegeben werde.</p> <p>Deßgleichen wo die kundtschafften bey dem Gericht </p> </div> </body> </text> </TEI> [0102]
Doch ob einer wieder die Zeugen / jhrer Person halbn einred hett / vnd die anfechten wölt / der mag derhalben zu außführung derselben einred wol weiter Zeugen stellen / die im Rechten genant werden Reprobatorij probatoriorum, vnd soll in diesem fall dem Gegentheil wieder solche Reprobatorios auch Zeugen zustellen erlaubt sein / vnd werden solche gezeugen Reprobatorij reprobatoriorum geheissen / Weiter werden zu wiederfechtung der zeugen Personen in Recht keine Zeugen zugelassen
Es mögen auch beyweilen die hieuor verhörte Zeugen / von wegen jhrer vnlautern vnd zweiffelhafftigen außagen / vnd kundtschafften / so das vnser Hoffrichter vnd Beysitzere für nothwendig ansehen / ex officio wiederumb examiniert vnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer / oder denen sie es befehlen werden / alß dann ernstlichen guten fleiß fürwenden / damit kein verdechtlich anstifftung / oder vnterrichtung mit denselben zeugen gebraucht / Sondern alle gefehrlicheit vermitten bleibe / vnd fürkommen werde. Welchs auch in appellation sachen statt haben soll / das die vörigen Zeugen / oder auch newe wieder fürgestelt / repetiert vnd abgehört mögen werden / da es der Appellanten vnd Sachen notturfft also erfordern würde / Doch das der Subornation halben / ein fleißigs auffmercken gethan / vnd gute achtung darauff gegeben werde.
Deßgleichen wo die kundtschafften bey dem Gericht
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/102 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/102>, abgerufen am 16.02.2025. |