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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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zeigen möchte / das er die anfechtung der Zeugen Personen ailererst nach eröffneter kundtschafft erfahren hette / der soll zu solcher seiner exception / vnd einred zugelassen werden.

Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Zeugen sage / jnmassen obstehet / nicht protestiert hette / oder nicht gnugsam anzeigen könte / das er die anfechtung wieder der Zeugen Person allererst / nach publicierung der Zeugen sagen erfahren / Der soll mit seiner Exception contra personas testium, nicht mehr zugelassen werden / er schwere dann zuuor ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er dieselbig Exception nicht arger / gefehrlicher / oder boßhafftiger weiß fürgenommen habe.

Ausser was vrsachen aber wieder der Zeugen Person einreden geschehen mögen / das weisen die gemeinen geschrieben Recht gnugsam auß / dahin gezogen. Insonderheit aber soll der excipierende theil sich aller bescheidenheit hierinnen verhalten / darmit auß solchen einreden nicht vrsach zu weiterm Zanck vnd Hader möge gegeben werden / vnd also Lis ex lite erwachse.

Vnd was alhie von einreden wieder der Zeugen Personen vermeldet / Das soll nicht von denen Zeugen / die einer selbst gestelt / verstanden werden / dann dem Producenten oder Zeugenführer seiner selb geführten zeugen Personen anzufechten / von dem Rechten nicht zugelassen wirdt.

zeigen möchte / das er die anfechtung der Zeugen Personen ailererst nach eröffneter kundtschafft erfahren hette / der soll zu solcher seiner exception / vnd einred zugelassen werden.

Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Zeugen sage / jnmassen obstehet / nicht protestiert hette / oder nicht gnugsam anzeigen könte / das er die anfechtung wieder der Zeugen Person allererst / nach publicierung der Zeugen sagen erfahren / Der soll mit seiner Exception contra personas testium, nicht mehr zugelassen werden / er schwere dann zuuor ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er dieselbig Exception nicht arger / gefehrlicher / oder boßhafftiger weiß fürgenommen habe.

Ausser was vrsachen aber wieder der Zeugen Person einreden geschehen mögen / das weisen die gemeinen geschrieben Recht gnugsam auß / dahin gezogen. Insonderheit aber soll der excipierende theil sich aller bescheidenheit hierinnen verhalten / darmit auß solchen einreden nicht vrsach zu weiterm Zanck vnd Hader möge gegeben werden / vnd also Lis ex lite erwachse.

Vnd was alhie von einreden wieder der Zeugen Personen vermeldet / Das soll nicht von denen Zeugen / die einer selbst gestelt / verstanden werden / dann dem Producenten oder Zeugenführer seiner selb geführten zeugen Personen anzufechten / von dem Rechten nicht zugelassen wirdt.

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[42/0099] zeigen möchte / das er die anfechtung der Zeugen Personen ailererst nach eröffneter kundtschafft erfahren hette / der soll zu solcher seiner exception / vnd einred zugelassen werden. Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Zeugen sage / jnmassen obstehet / nicht protestiert hette / oder nicht gnugsam anzeigen könte / das er die anfechtung wieder der Zeugen Person allererst / nach publicierung der Zeugen sagen erfahren / Der soll mit seiner Exception contra personas testium, nicht mehr zugelassen werden / er schwere dann zuuor ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er dieselbig Exception nicht arger / gefehrlicher / oder boßhafftiger weiß fürgenommen habe. Ausser was vrsachen aber wieder der Zeugen Person einreden geschehen mögen / das weisen die gemeinen geschrieben Recht gnugsam auß / dahin gezogen. Insonderheit aber soll der excipierende theil sich aller bescheidenheit hierinnen verhalten / darmit auß solchen einreden nicht vrsach zu weiterm Zanck vnd Hader möge gegeben werden / vnd also Lis ex lite erwachse. Vnd was alhie von einreden wieder der Zeugen Personen vermeldet / Das soll nicht von denen Zeugen / die einer selbst gestelt / verstanden werden / dann dem Producenten oder Zeugenführer seiner selb geführten zeugen Personen anzufechten / von dem Rechten nicht zugelassen wirdt.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/99>, abgerufen am 22.11.2024.