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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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vnsern Vnderthanen an jren Schafen / Gensen / Endten / Hüner / vnd sonsten schade vnd beschwer zugefüget wird / welchs wir mit nichten zugedulden gemeint / Inmassen auch offt geschicht / das auff den Gassen / da Kinder vnd Volck vorhanden / gar vnuersichtiger vnd vnbescheidener weise mit Pferden gerant vnd gesprenget wirdet / daraus groß vnrath vnnd vnheil leichtlich entstehen möcht / Als wöllen wir dasselb alles hiemit ebenmessig gnedig vnd ernstlich verbotten / vnd menniglichen gewarschewet haben / Im fall jemandt an Acker / Wiesen / Schafen / Gensen / vnd anderm Viehe / oder auch Menschen durch Pferde oder Hunde / die gehören gleich vns selbst / oder wem sie wollen / dergestalt / als obstehet / schaden thut / das derselbe nicht allein denselben der gebür zu bezahlen vnd zuerstatten vnnachlessig angehalten / Sondern auch vber das von vns nach befindung des frefels mit ernstlicher straffe angesehen werden sol.

Wir wollen auch / das diese vnsere Ordnung nicht allein allhier in vnserm wesentlichen Hoflager / sondern auch ausserhalb demselben / wo wir jedesmal vnser Hoff: oder Ablager halten / jhre volkommene krafft vnd würde haben / vnd deroselben allenthalben wircklich gelebt vnd nachgesetzt werden solle.

Behalten vns jedoch beuor / dieselbe jederzeit vnserm gefallen vnd gelegenheit nach gantz / oder in etlichen Puncten zuuerendern zuuermehren / oder zuuermindern.

Vnd wollen wir nochmals allen vnd jeden vnsern Räthen Hoffjunckern vnd Dienern / Edel vnd Vnedel / gros vnd klein / Alt vnd Jung / hohes oder niedrigs stands / niemands außbescheiden / dieser vnser Ordnung in allen vnd jeden jhren Articuln vnd haltungen ohn einigen vnterscheidt / behelff oder mangel der gebür / stet vnd gehorsamlich nachzukommen / vnd insonderheit neben euch vor: vnnd offtgemelten vnsern Hoffmarschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister / auch vnsern Stadthalter / Cantzler vnd Räthen (als welche wir sampt vnd sonders hiebey vnd in

vnsern Vnderthanen an jren Schafen / Gensen / Endten / Hüner / vnd sonsten schade vnd beschwer zugefüget wird / welchs wir mit nichten zugedulden gemeint / Inmassen auch offt geschicht / das auff den Gassen / da Kinder vnd Volck vorhanden / gar vnuersichtiger vnd vnbescheidener weise mit Pferden gerant vnd gesprenget wirdet / daraus groß vnrath vnnd vnheil leichtlich entstehen möcht / Als wöllen wir dasselb alles hiemit ebenmessig gnedig vnd ernstlich verbotten / vnd menniglichen gewarschewet haben / Im fall jemandt an Acker / Wiesen / Schafen / Gensen / vnd anderm Viehe / oder auch Menschen durch Pferde oder Hunde / die gehören gleich vns selbst / oder wem sie wollen / dergestalt / als obstehet / schaden thut / das derselbe nicht allein denselben der gebür zu bezahlen vnd zuerstatten vnnachlessig angehalten / Sondern auch vber das von vns nach befindung des frefels mit ernstlicher straffe angesehen werden sol.

Wir wollen auch / das diese vnsere Ordnung nicht allein allhier in vnserm wesentlichen Hoflager / sondern auch ausserhalb demselben / wo wir jedesmal vnser Hoff: oder Ablager halten / jhre volkommene krafft vnd würde haben / vnd deroselben allenthalben wircklich gelebt vnd nachgesetzt werden solle.

Behalten vns jedoch beuor / dieselbe jederzeit vnserm gefallen vnd gelegenheit nach gantz / oder in etlichen Puncten zuuerendern zuuermehren / oder zuuermindern.

Vnd wollen wir nochmals allen vnd jeden vnsern Räthen Hoffjunckern vnd Dienern / Edel vnd Vnedel / gros vnd klein / Alt vnd Jung / hohes oder niedrigs stands / niemands außbescheiden / dieser vnser Ordnung in allen vnd jeden jhren Articuln vnd haltungen ohn einigen vnterscheidt / behelff oder mangel der gebür / stet vnd gehorsamlich nachzukommen / vnd insonderheit neben euch vor: vnnd offtgemelten vnsern Hoffmarschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister / auch vnsern Stadthalter / Cantzler vnd Räthen (als welche wir sampt vnd sonders hiebey vnd in

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[0023] vnsern Vnderthanen an jren Schafen / Gensen / Endten / Hüner / vnd sonsten schade vnd beschwer zugefüget wird / welchs wir mit nichten zugedulden gemeint / Inmassen auch offt geschicht / das auff den Gassen / da Kinder vnd Volck vorhanden / gar vnuersichtiger vnd vnbescheidener weise mit Pferden gerant vnd gesprenget wirdet / daraus groß vnrath vnnd vnheil leichtlich entstehen möcht / Als wöllen wir dasselb alles hiemit ebenmessig gnedig vnd ernstlich verbotten / vnd menniglichen gewarschewet haben / Im fall jemandt an Acker / Wiesen / Schafen / Gensen / vnd anderm Viehe / oder auch Menschen durch Pferde oder Hunde / die gehören gleich vns selbst / oder wem sie wollen / dergestalt / als obstehet / schaden thut / das derselbe nicht allein denselben der gebür zu bezahlen vnd zuerstatten vnnachlessig angehalten / Sondern auch vber das von vns nach befindung des frefels mit ernstlicher straffe angesehen werden sol. Wir wollen auch / das diese vnsere Ordnung nicht allein allhier in vnserm wesentlichen Hoflager / sondern auch ausserhalb demselben / wo wir jedesmal vnser Hoff: oder Ablager halten / jhre volkommene krafft vnd würde haben / vnd deroselben allenthalben wircklich gelebt vnd nachgesetzt werden solle. Behalten vns jedoch beuor / dieselbe jederzeit vnserm gefallen vnd gelegenheit nach gantz / oder in etlichen Puncten zuuerendern zuuermehren / oder zuuermindern. Vnd wollen wir nochmals allen vnd jeden vnsern Räthen Hoffjunckern vnd Dienern / Edel vnd Vnedel / gros vnd klein / Alt vnd Jung / hohes oder niedrigs stands / niemands außbescheiden / dieser vnser Ordnung in allen vnd jeden jhren Articuln vnd haltungen ohn einigen vnterscheidt / behelff oder mangel der gebür / stet vnd gehorsamlich nachzukommen / vnd insonderheit neben euch vor: vnnd offtgemelten vnsern Hoffmarschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister / auch vnsern Stadthalter / Cantzler vnd Räthen (als welche wir sampt vnd sonders hiebey vnd in

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/23>, abgerufen am 28.04.2024.