Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.auch sonst auff vnsern Emptern oder Klöstern Pferde vnd Gesinde auff vnsern kosten vnd Fütterung hinter sich stehen lassen / Wie auch darauff von vnserm Haberschreiber vnd Futtermarschälcken ohn vnser oder vnsers Hoffmarschalcks beuelch zumal kein Futter gegeben werden sol / Derhalben wer etwa sodaner hinderlassung eins oder mehr Pferde vnumbgenglich bedürfftig / derselb hat solchs mit vermeldung der vrsach vnserm Marschalck anzuzeigen / vnd darüber gebürliche erklerung vnd bescheidt / gestalten sachen nach / jedesmal zuerlangen. Vnser Futterschreiber sol alle Abend wann vnd so bald die Fütterung geschehen / den Futterzettel fein reinlich schreiben / vnd vnserm Hofmarschalck zustellen / welcher denselben mit fleiß durchlesen / vnd wo er den richtig befindet / denselben vnterzeichnen / vnd darnach vns so bald ferner vnterthenig fürbringen vnd vberantworten sol. Wann wir in vnsern gewönlichen Hofflagern / als zu Wolffenbüttel / Gandersheim / Münden / Newstad / Calenberg / Stoltznaw / Schöningen vnd Gröningen / wesentlich ein zeitlang sein / wird vnsert wegen niemandsen auff seine Pferde Rauch futter gegeben / Wanner wir aber sonsten innerhalb Lands herumb reisen / vnd auff den Ablagern speisen lassen / sol denen / so mit vns ziehen auff jedes Pferd zween Mariengroschen die Nacht vber für Rauchfutter gereicht / vnd vber solche bezahlung des Rauchfutters vnsern Räthen vnd Secretarien / wo die besonders in Herbergen liggen / einem jeden für seine Person jgliche Nacht ein ort Thalers / vnser gemeinen Cantzley aber / da die herberget / die Nacht ein halber Thaler zur ausquittung gegeben werden / Wer vber das zehrung thut / der mag solchs für sich bezahlen vnd abtragen. Nach dem wir auch befinden / das bißweilen / wann man mit den Pferden ins Feld vnd spatzieren reitet / an Acker vnd Wiesen / auch durch die Hunde / so alsdann mitgenommen werden / auch sonst auff vnsern Emptern oder Klöstern Pferde vnd Gesinde auff vnsern kosten vnd Fütterung hinter sich stehen lassen / Wie auch darauff von vnserm Haberschreiber vnd Futtermarschälcken ohn vnser oder vnsers Hoffmarschalcks beuelch zumal kein Futter gegeben werden sol / Derhalben wer etwa sodaner hinderlassung eins oder mehr Pferde vnumbgenglich bedürfftig / derselb hat solchs mit vermeldung der vrsach vnserm Marschalck anzuzeigen / vnd darüber gebürliche erklerung vnd bescheidt / gestalten sachen nach / jedesmal zuerlangen. Vnser Futterschreiber sol alle Abend wann vnd so bald die Fütterung geschehen / den Futterzettel fein reinlich schreiben / vnd vnserm Hofmarschalck zustellen / welcher denselben mit fleiß durchlesen / vnd wo er den richtig befindet / denselben vnterzeichnen / vnd darnach vns so bald ferner vnterthenig fürbringen vnd vberantworten sol. Wann wir in vnsern gewönlichen Hofflagern / als zu Wolffenbüttel / Gandersheim / Münden / Newstad / Calenberg / Stoltznaw / Schöningen vnd Gröningen / wesentlich ein zeitlang sein / wird vnsert wegen niemandsen auff seine Pferde Rauch futter gegeben / Wanner wir aber sonsten innerhalb Lands herumb reisen / vnd auff den Ablagern speisen lassen / sol denen / so mit vns ziehen auff jedes Pferd zween Mariengroschẽ die Nacht vber für Rauchfutter gereicht / vnd vber solche bezahlung des Rauchfutters vnsern Räthen vnd Secretarien / wo die besonders in Herbergen liggen / einem jeden für seine Person jgliche Nacht ein ort Thalers / vnser gemeinen Cantzley aber / da die herberget / die Nacht ein halber Thaler zur ausquittung gegeben werden / Wer vber das zehrung thut / der mag solchs für sich bezahlen vnd abtragen. Nach dem wir auch befinden / das bißweilen / wann man mit den Pferden ins Feld vnd spatzieren reitet / an Acker vnd Wiesen / auch durch die Hunde / so alsdann mitgenommen werden / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0022"/> auch sonst auff vnsern Emptern oder Klöstern Pferde vnd Gesinde auff vnsern kosten vnd Fütterung hinter sich stehen lassen / Wie auch darauff von vnserm Haberschreiber vnd Futtermarschälcken ohn vnser oder vnsers Hoffmarschalcks beuelch zumal kein Futter gegeben werden sol / Derhalben wer etwa sodaner hinderlassung eins oder mehr Pferde vnumbgenglich bedürfftig / derselb hat solchs mit vermeldung der vrsach vnserm Marschalck anzuzeigen / vnd darüber gebürliche erklerung vnd bescheidt / gestalten sachen nach / jedesmal zuerlangen.</p> <p>Vnser Futterschreiber sol alle Abend wann vnd so bald die Fütterung geschehen / den Futterzettel fein reinlich schreiben / vnd vnserm Hofmarschalck zustellen / welcher denselben mit fleiß durchlesen / vnd wo er den richtig befindet / denselben vnterzeichnen / vnd darnach vns so bald ferner vnterthenig fürbringen vnd vberantworten sol.</p> <p>Wann wir in vnsern gewönlichen Hofflagern / als zu Wolffenbüttel / Gandersheim / Münden / Newstad / Calenberg / Stoltznaw / Schöningen vnd Gröningen / wesentlich ein zeitlang sein / wird vnsert wegen niemandsen auff seine Pferde Rauch futter gegeben / Wanner wir aber sonsten innerhalb Lands herumb reisen / vnd auff den Ablagern speisen lassen / sol denen / so mit vns ziehen auff jedes Pferd zween Mariengroschẽ die Nacht vber für Rauchfutter gereicht / vnd vber solche bezahlung des Rauchfutters vnsern Räthen vnd Secretarien / wo die besonders in Herbergen liggen / einem jeden für seine Person jgliche Nacht ein ort Thalers / vnser gemeinen Cantzley aber / da die herberget / die Nacht ein halber Thaler zur ausquittung gegeben werden / Wer vber das zehrung thut / der mag solchs für sich bezahlen vnd abtragen.</p> <p>Nach dem wir auch befinden / das bißweilen / wann man mit den Pferden ins Feld vnd spatzieren reitet / an Acker vnd Wiesen / auch durch die Hunde / so alsdann mitgenommen werden / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0022]
auch sonst auff vnsern Emptern oder Klöstern Pferde vnd Gesinde auff vnsern kosten vnd Fütterung hinter sich stehen lassen / Wie auch darauff von vnserm Haberschreiber vnd Futtermarschälcken ohn vnser oder vnsers Hoffmarschalcks beuelch zumal kein Futter gegeben werden sol / Derhalben wer etwa sodaner hinderlassung eins oder mehr Pferde vnumbgenglich bedürfftig / derselb hat solchs mit vermeldung der vrsach vnserm Marschalck anzuzeigen / vnd darüber gebürliche erklerung vnd bescheidt / gestalten sachen nach / jedesmal zuerlangen.
Vnser Futterschreiber sol alle Abend wann vnd so bald die Fütterung geschehen / den Futterzettel fein reinlich schreiben / vnd vnserm Hofmarschalck zustellen / welcher denselben mit fleiß durchlesen / vnd wo er den richtig befindet / denselben vnterzeichnen / vnd darnach vns so bald ferner vnterthenig fürbringen vnd vberantworten sol.
Wann wir in vnsern gewönlichen Hofflagern / als zu Wolffenbüttel / Gandersheim / Münden / Newstad / Calenberg / Stoltznaw / Schöningen vnd Gröningen / wesentlich ein zeitlang sein / wird vnsert wegen niemandsen auff seine Pferde Rauch futter gegeben / Wanner wir aber sonsten innerhalb Lands herumb reisen / vnd auff den Ablagern speisen lassen / sol denen / so mit vns ziehen auff jedes Pferd zween Mariengroschẽ die Nacht vber für Rauchfutter gereicht / vnd vber solche bezahlung des Rauchfutters vnsern Räthen vnd Secretarien / wo die besonders in Herbergen liggen / einem jeden für seine Person jgliche Nacht ein ort Thalers / vnser gemeinen Cantzley aber / da die herberget / die Nacht ein halber Thaler zur ausquittung gegeben werden / Wer vber das zehrung thut / der mag solchs für sich bezahlen vnd abtragen.
Nach dem wir auch befinden / das bißweilen / wann man mit den Pferden ins Feld vnd spatzieren reitet / an Acker vnd Wiesen / auch durch die Hunde / so alsdann mitgenommen werden /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/22>, abgerufen am 06.07.2024. |