Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.allen dißfals fürfallenden Sachen Fürstlich zuvertretten vnd zubenemen erbütig sein) darüber an vnser stat festiglich zuhalten gnedig vnd ernstlich befohlen / aufferlegt vnd eingebunden haben / Versehen vns auch desselben also vngezweiffelt vnnd gentzlich / vnnd seind so wol den gehorsamb in gnaden zuerkennen / als den vngehorsamb vnd vbertrettung mit jedesmaliger ernster vnd vnnachlessiger straff anzusehen vnd zuuerfolgen gemeint. Geschehen vnd gegeben auff vnser Veste Wolffenbüttel am 25. Martij / Anno 1601. allen dißfals fürfallenden Sachen Fürstlich zuvertretten vnd zubenemen erbütig sein) darüber an vnser stat festiglich zuhalten gnedig vnd ernstlich befohlen / aufferlegt vnd eingebunden haben / Versehen vns auch desselben also vngezweiffelt vnnd gentzlich / vnnd seind so wol den gehorsamb in gnaden zuerkennen / als den vngehorsamb vnd vbertrettung mit jedesmaliger ernster vnd vnnachlessiger straff anzusehen vnd zuuerfolgen gemeint. Geschehen vnd gegeben auff vnser Veste Wolffenbüttel am 25. Martij / Anno 1601. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0024"/> allen dißfals fürfallenden Sachen Fürstlich zuvertretten vnd zubenemen erbütig sein) darüber an vnser stat festiglich zuhalten gnedig vnd ernstlich befohlen / aufferlegt vnd eingebunden haben / Versehen vns auch desselben also vngezweiffelt vnnd gentzlich / vnnd seind so wol den gehorsamb in gnaden zuerkennen / als den vngehorsamb vnd vbertrettung mit jedesmaliger ernster vnd vnnachlessiger straff anzusehen vnd zuuerfolgen gemeint. Geschehen vnd gegeben auff vnser Veste Wolffenbüttel am 25. Martij / Anno 1601.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0024]
allen dißfals fürfallenden Sachen Fürstlich zuvertretten vnd zubenemen erbütig sein) darüber an vnser stat festiglich zuhalten gnedig vnd ernstlich befohlen / aufferlegt vnd eingebunden haben / Versehen vns auch desselben also vngezweiffelt vnnd gentzlich / vnnd seind so wol den gehorsamb in gnaden zuerkennen / als den vngehorsamb vnd vbertrettung mit jedesmaliger ernster vnd vnnachlessiger straff anzusehen vnd zuuerfolgen gemeint. Geschehen vnd gegeben auff vnser Veste Wolffenbüttel am 25. Martij / Anno 1601.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/24>, abgerufen am 06.07.2024. |