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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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Da gleichwol jemand verschicket / oder sonst verreiset / oder aber erfordert were / vnd nach gethaner Fütterung erst ankeme / deme mag der Futterschreiber / wo es jhme etwa sonderlicher vrsach halber nicht bedencklich / sein gehörend Futter auff seine verschriebene Pferde reichen / Oder wo er dessen bedenckens hette / durch den oder dieselbe / oder für sich selbs darüber bey vnserm Hoffmarschalck sich beuelchs erholen / vnd demselben geleben.

Es sol auch jederzeit mit der gewönlichen Futtermaß / deren Sechszehen auff einen Braunschweigischen Scheffel gehen / vnd also gleich durch / dem einen so gut vnd so viel als dem andern / auff vnd nach anzahl seiner Pferde gemessen vnd gegeben werden.

Vnser Haberschreiber vnd Futtermarschalck sollen auch jedesmal selbs / vnd nicht durch Jungen oder andere die Fütterung thun / noch auch sonsten jemandsen / so nicht darauff bestellt oder bescheiden / auff den Boden lauffen / sondern ein jeden seinen gebürenden Habern für der Futterrennen empfahen lassen / Viel weniger auch der Herbergierer Jungen oder Knechten / besonder allein dero jenigen / den der Haber verschrieben vnd gebürt / Jungen oder Knechten / oder denselben selbst den Habern zustellen.

Fürnemlich sol keiner auff mehr Pferde / als jhm von vns zuhalten verschrieben / noch auch wann jhm deren eins oder mehr mangelten / vnd er die auff der Ströe nicht hette / darauff kein Futter fordern / bey vermeidung vnser vngnad vnd vorweißlicher Straffe / Wie dann dero behueff vnsere beyde Futtermarschälcke Wochentlich / oder je vmb Vierzehen Tage einmal die Stelle zu visitiren, vnd wie eins jeden Pferde in der anzal befunden / vngeschewet anzeigen sollen.

Wer von vns verschicket wirdet / oder für sich auff vnsere erlaubnus / oder aber mit vns verreitet / der sol ohne vnsere ausdrückliche gnedige zulassung weder in vnserm Hofflager / noch

Da gleichwol jemand verschicket / oder sonst verreiset / oder aber erfordert were / vnd nach gethaner Fütterung erst ankeme / deme mag der Futterschreiber / wo es jhme etwa sonderlicher vrsach halber nicht bedencklich / sein gehörend Futter auff seine verschriebene Pferde reichen / Oder wo er dessen bedenckens hette / durch den oder dieselbe / oder für sich selbs darüber bey vnserm Hoffmarschalck sich beuelchs erholen / vnd demselben geleben.

Es sol auch jederzeit mit der gewönlichen Futtermaß / deren Sechszehen auff einen Braunschweigischen Scheffel gehen / vnd also gleich durch / dem einen so gut vnd so viel als dem andern / auff vnd nach anzahl seiner Pferde gemessen vnd gegeben werden.

Vnser Haberschreiber vnd Futtermarschalck sollen auch jedesmal selbs / vnd nicht durch Jungen oder andere die Fütterung thun / noch auch sonsten jemandsen / so nicht darauff bestellt oder bescheiden / auff den Boden lauffen / sondern ein jeden seinen gebürenden Habern für der Futterrennen empfahen lassen / Viel weniger auch der Herbergierer Jungen oder Knechten / besonder allein dero jenigen / den der Haber verschrieben vnd gebürt / Jungen oder Knechten / oder denselben selbst den Habern zustellen.

Fürnemlich sol keiner auff mehr Pferde / als jhm von vns zuhalten verschrieben / noch auch wann jhm deren eins oder mehr mangelten / vnd er die auff der Ströe nicht hette / darauff kein Futter fordern / bey vermeidung vnser vngnad vnd vorweißlicher Straffe / Wie dann dero behueff vnsere beyde Futtermarschälcke Wochentlich / oder je vmb Vierzehen Tage einmal die Stelle zu visitiren, vnd wie eins jeden Pferde in der anzal befunden / vngeschewet anzeigen sollen.

Wer von vns verschicket wirdet / oder für sich auff vnsere erlaubnus / oder aber mit vns verreitet / der sol ohne vnsere ausdrückliche gnedige zulassung weder in vnserm Hofflager / noch

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[0021] Da gleichwol jemand verschicket / oder sonst verreiset / oder aber erfordert were / vnd nach gethaner Fütterung erst ankeme / deme mag der Futterschreiber / wo es jhme etwa sonderlicher vrsach halber nicht bedencklich / sein gehörend Futter auff seine verschriebene Pferde reichen / Oder wo er dessen bedenckens hette / durch den oder dieselbe / oder für sich selbs darüber bey vnserm Hoffmarschalck sich beuelchs erholen / vnd demselben geleben. Es sol auch jederzeit mit der gewönlichen Futtermaß / deren Sechszehen auff einen Braunschweigischen Scheffel gehen / vnd also gleich durch / dem einen so gut vnd so viel als dem andern / auff vnd nach anzahl seiner Pferde gemessen vnd gegeben werden. Vnser Haberschreiber vnd Futtermarschalck sollen auch jedesmal selbs / vnd nicht durch Jungen oder andere die Fütterung thun / noch auch sonsten jemandsen / so nicht darauff bestellt oder bescheiden / auff den Boden lauffen / sondern ein jeden seinen gebürenden Habern für der Futterrennen empfahen lassen / Viel weniger auch der Herbergierer Jungen oder Knechten / besonder allein dero jenigen / den der Haber verschrieben vnd gebürt / Jungen oder Knechten / oder denselben selbst den Habern zustellen. Fürnemlich sol keiner auff mehr Pferde / als jhm von vns zuhalten verschrieben / noch auch wann jhm deren eins oder mehr mangelten / vnd er die auff der Ströe nicht hette / darauff kein Futter fordern / bey vermeidung vnser vngnad vnd vorweißlicher Straffe / Wie dann dero behueff vnsere beyde Futtermarschälcke Wochentlich / oder je vmb Vierzehen Tage einmal die Stelle zu visitiren, vnd wie eins jeden Pferde in der anzal befunden / vngeschewet anzeigen sollen. Wer von vns verschicket wirdet / oder für sich auff vnsere erlaubnus / oder aber mit vns verreitet / der sol ohne vnsere ausdrückliche gnedige zulassung weder in vnserm Hofflager / noch

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/21>, abgerufen am 27.04.2024.