Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

welche sie ausserhalb S.F.G. Fürstenthumben zu jhren Jarmarckten nicht gestatten wollen / jnnerhalb Fürstenthumbs so weinig in / als für den Städten hernegst auch nicht gelitten / sonder auff jhr ankommen von den Beambten vnd Gerichtsherrn hinwiederumb zuruck gewiesen / vnd do sie mit gutem willen abzuziehen nicht gemeint / alsdann jhnen die Wahren verschlossen / den Inlendischen Vnderthanen auch mit jnen im hin: oder zurückreisen nicht zukauffen / bey gewisser straff verbotten werden soll / Damit sich aber dießfals die Außlendischen keiner vnwissenheit zubeklagen / ist verabschiedet / das die Städte denen jhre Bürger obgeklagter gestaldt von den Außlendischen Jahrmarckten abgetrieben werden / dieselbe örter namhafft machen / vnd alßdann darauff an dieselben mit notification dieser rechtmessigen verordnung entweder vom gnedigen Landesfürsten / oder aber von S. F. G. Cantzler vnd Räthen geschrieben / vnnd sie dafür genugsamb vorwarnet werden sollen.

ZVm Sechs vnd viertzigsten / Weil sich die Fürstlichen Anwelde wegen der geclagten steigerung des Holtzes / Dielen vnd Lattenkauffs am Hartze erbotten / das es damit im alten stande gelassen / zuforderst aber die Dielen nach der gewönlichen lenge vnd breite vmb den alten werht verkaufft werden sollen / So haben die von der Landtschafft solchs zu sonderbahrem gefallen vff vnd angenommen / vnd das daneben auch andere grossere Dielen vmb höhern kauff verfertigt / vnd denen / so sie begeren / vberlassen werden / nicht zufechten.

welche sie ausserhalb S.F.G. Fürstenthumben zu jhren Jarmarckten nicht gestatten wollen / jnnerhalb Fürstenthumbs so weinig in / als für den Städten hernegst auch nicht gelitten / sonder auff jhr ankommen von den Beambten vnd Gerichtsherrn hinwiederumb zuruck gewiesen / vnd do sie mit gutem willen abzuziehen nicht gemeint / alsdann jhnen die Wahren verschlossen / den Inlendischen Vnderthanen auch mit jnen im hin: oder zurückreisen nicht zukauffen / bey gewisser straff verbotten werden soll / Damit sich aber dießfals die Außlendischen keiner vnwissenheit zubeklagen / ist verabschiedet / das die Städte denen jhre Bürger obgeklagter gestaldt von den Außlendischen Jahrmarckten abgetrieben werden / dieselbe örter namhafft machen / vnd alßdann darauff an dieselben mit notification dieser rechtmessigen verordnung entweder vom gnedigen Landesfürsten / oder aber von S. F. G. Cantzler vnd Räthen geschrieben / vnnd sie dafür genugsamb vorwarnet werden sollen.

ZVm Sechs vnd viertzigsten / Weil sich die Fürstlichen Anwelde wegen der geclagten steigerung des Holtzes / Dielen vnd Lattenkauffs am Hartze erbotten / das es damit im alten stande gelassen / zuforderst aber die Dielen nach der gewönlichen lenge vnd breite vmb den alten werht verkaufft werden sollen / So haben die von der Landtschafft solchs zu sonderbahrem gefallen vff vnd angenommen / vnd das daneben auch andere grossere Dielen vmb höhern kauff verfertigt / vnd denen / so sie begeren / vberlassen werden / nicht zufechten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0045"/>
welche sie ausserhalb S.F.G.                      Fürstenthumben zu jhren Jarmarckten nicht gestatten wollen / jnnerhalb                      Fürstenthumbs so weinig in / als für den Städten hernegst auch nicht gelitten /                      sonder auff jhr ankommen von den Beambten vnd Gerichtsherrn hinwiederumb zuruck                      gewiesen / vnd do sie mit gutem willen abzuziehen nicht gemeint / alsdann jhnen                      die Wahren verschlossen / den Inlendischen Vnderthanen auch mit jnen im hin:                      oder zurückreisen nicht zukauffen / bey gewisser straff verbotten werden soll /                      Damit sich aber dießfals die Außlendischen keiner vnwissenheit zubeklagen / ist                      verabschiedet / das die Städte denen jhre Bürger obgeklagter gestaldt von den                      Außlendischen Jahrmarckten abgetrieben werden / dieselbe örter namhafft machen /                      vnd alßdann darauff an dieselben mit notification dieser rechtmessigen                      verordnung entweder vom gnedigen Landesfürsten / oder aber von S. F. G. Cantzler                      vnd Räthen geschrieben / vnnd sie dafür genugsamb vorwarnet werden sollen.</p>
        <p>ZVm Sechs vnd viertzigsten / Weil sich die Fürstlichen Anwelde wegen der                      geclagten steigerung des Holtzes / Dielen vnd Lattenkauffs am Hartze erbotten /                      das es damit im alten stande gelassen / zuforderst aber die Dielen nach der                      gewönlichen lenge vnd breite vmb den alten werht verkaufft werden sollen / So                      haben die von der Landtschafft solchs zu sonderbahrem gefallen vff vnd                      angenommen / vnd das daneben auch andere grossere Dielen vmb höhern kauff                      verfertigt / vnd denen / so sie begeren / vberlassen werden / nicht                      zufechten.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0045] welche sie ausserhalb S.F.G. Fürstenthumben zu jhren Jarmarckten nicht gestatten wollen / jnnerhalb Fürstenthumbs so weinig in / als für den Städten hernegst auch nicht gelitten / sonder auff jhr ankommen von den Beambten vnd Gerichtsherrn hinwiederumb zuruck gewiesen / vnd do sie mit gutem willen abzuziehen nicht gemeint / alsdann jhnen die Wahren verschlossen / den Inlendischen Vnderthanen auch mit jnen im hin: oder zurückreisen nicht zukauffen / bey gewisser straff verbotten werden soll / Damit sich aber dießfals die Außlendischen keiner vnwissenheit zubeklagen / ist verabschiedet / das die Städte denen jhre Bürger obgeklagter gestaldt von den Außlendischen Jahrmarckten abgetrieben werden / dieselbe örter namhafft machen / vnd alßdann darauff an dieselben mit notification dieser rechtmessigen verordnung entweder vom gnedigen Landesfürsten / oder aber von S. F. G. Cantzler vnd Räthen geschrieben / vnnd sie dafür genugsamb vorwarnet werden sollen. ZVm Sechs vnd viertzigsten / Weil sich die Fürstlichen Anwelde wegen der geclagten steigerung des Holtzes / Dielen vnd Lattenkauffs am Hartze erbotten / das es damit im alten stande gelassen / zuforderst aber die Dielen nach der gewönlichen lenge vnd breite vmb den alten werht verkaufft werden sollen / So haben die von der Landtschafft solchs zu sonderbahrem gefallen vff vnd angenommen / vnd das daneben auch andere grossere Dielen vmb höhern kauff verfertigt / vnd denen / so sie begeren / vberlassen werden / nicht zufechten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/45
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/45>, abgerufen am 23.11.2024.