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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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andere wege kein gemisches haben / noch sonsten jhres vorteils / gewinsts vnd eigen nutzes halber sie worzu / dadurch die liebe Armuht in vnuermügen gerahten könte / bitlich oder bedrawlich vermügen müssen / oder jederzeit nach befindung vnnachlessiger straff / welche der Fürstliche Landtfiscal nach vorgangener inquisition ohne einig ansehen einzufordern schuldig / gewertig sein sollen / Inmassen dann auch in gemein die Bürgere in den Städten / vnd sonsten alle andere Stende sich dessen nichts weiniger zuenthalten bey vermeidung wilkürlicher Straff / Die Rähte in den Städten auch Crafft dieses verbunden sein sollen / die vnnachlessige ernstliche anordnung zuthun / damit das Korn vnd anders / so zu feilem Kauffe in jhre Städte gebracht wirdet / nicht dem Mißbrauch nach von etzlichen für den Thoren / oder auch sonsten in der Stadt / so baldt es hinein kompt / den Armen Bürgern zu nachteil auffgekaufft / besondern zuuor auff eine gewisse zeit auff dem Marck stehen / vnd dauon den bedürfftigen gegen billigmessige bezahlung die notturfft gefolget werden müge.

ZVm Fünff vnd viertzigsten / Wirdet für vnrecht vnd vnbillig erachtet / das man Außlendische Kramer vnd Handtwercker zu den Inlendischen Jahrmarckten vnd Kirchmessen gestattet / vnd dagegen die Inlendischen von den Außlendischen ausserhalb Fürstenthumbs von gleichmessigen Jahrmärckten vnd Kirchmessen / Inmassen sich etzliche vnterstanden / zurück weisen lassen solten / Vnd ist demnach von dem gnedigen Landesfürsten / S.F.G. Vnderthanen Crafft dieses außtrücklich frei gelassen / vnnd sie damit priuilegijrt, das sie die jennigen

andere wege kein gemisches haben / noch sonsten jhres vorteils / gewinsts vnd eigen nutzes halber sie worzu / dadurch die liebe Armuht in vnuermügen gerahten könte / bitlich oder bedrawlich vermügen müssen / oder jederzeit nach befindung vnnachlessiger straff / welche der Fürstliche Landtfiscal nach vorgangener inquisition ohne einig ansehen einzufordern schuldig / gewertig sein sollen / Inmassen dann auch in gemein die Bürgere in den Städten / vnd sonsten alle andere Stende sich dessen nichts weiniger zuenthalten bey vermeidung wilkürlicher Straff / Die Rähte in den Städten auch Crafft dieses verbunden sein sollen / die vnnachlessige ernstliche anordnung zuthun / damit das Korn vnd anders / so zu feilem Kauffe in jhre Städte gebracht wirdet / nicht dem Mißbrauch nach von etzlichen für den Thoren / oder auch sonsten in der Stadt / so baldt es hinein kompt / den Armen Bürgern zu nachteil auffgekaufft / besondern zuuor auff eine gewisse zeit auff dem Marck stehen / vnd dauon den bedürfftigen gegen billigmessige bezahlung die notturfft gefolget werden müge.

ZVm Fünff vnd viertzigsten / Wirdet für vnrecht vnd vnbillig erachtet / das man Außlendische Kramer vnd Handtwercker zu den Inlendischen Jahrmarckten vnd Kirchmessen gestattet / vnd dagegen die Inlendischen von den Außlendischen ausserhalb Fürstenthumbs von gleichmessigen Jahrmärckten vnd Kirchmessen / Inmassen sich etzliche vnterstanden / zurück weisen lassen solten / Vnd ist demnach von dem gnedigen Landesfürsten / S.F.G. Vnderthanen Crafft dieses außtrücklich frei gelassen / vnnd sie damit priuilegijrt, das sie die jennigen

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[0044] andere wege kein gemisches haben / noch sonsten jhres vorteils / gewinsts vnd eigen nutzes halber sie worzu / dadurch die liebe Armuht in vnuermügen gerahten könte / bitlich oder bedrawlich vermügen müssen / oder jederzeit nach befindung vnnachlessiger straff / welche der Fürstliche Landtfiscal nach vorgangener inquisition ohne einig ansehen einzufordern schuldig / gewertig sein sollen / Inmassen dann auch in gemein die Bürgere in den Städten / vnd sonsten alle andere Stende sich dessen nichts weiniger zuenthalten bey vermeidung wilkürlicher Straff / Die Rähte in den Städten auch Crafft dieses verbunden sein sollen / die vnnachlessige ernstliche anordnung zuthun / damit das Korn vnd anders / so zu feilem Kauffe in jhre Städte gebracht wirdet / nicht dem Mißbrauch nach von etzlichen für den Thoren / oder auch sonsten in der Stadt / so baldt es hinein kompt / den Armen Bürgern zu nachteil auffgekaufft / besondern zuuor auff eine gewisse zeit auff dem Marck stehen / vnd dauon den bedürfftigen gegen billigmessige bezahlung die notturfft gefolget werden müge. ZVm Fünff vnd viertzigsten / Wirdet für vnrecht vnd vnbillig erachtet / das man Außlendische Kramer vnd Handtwercker zu den Inlendischen Jahrmarckten vnd Kirchmessen gestattet / vnd dagegen die Inlendischen von den Außlendischen ausserhalb Fürstenthumbs von gleichmessigen Jahrmärckten vnd Kirchmessen / Inmassen sich etzliche vnterstanden / zurück weisen lassen solten / Vnd ist demnach von dem gnedigen Landesfürsten / S.F.G. Vnderthanen Crafft dieses außtrücklich frei gelassen / vnnd sie damit priuilegijrt, das sie die jennigen

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/44>, abgerufen am 24.04.2024.