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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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ZVm Sieben vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnd nutzlich erachtet / auch vom gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / das Weiland S. F. G. Herrn Vaters / wie auch S. F. G. selbst der Gardenknechte vnd frömbden Betler halben publicirte Mandat von newen erwiedert / vnd darob steiff vnd veste gehalten / auch zuuerhütung des vnzimblichen Gardens allein rechten Landesknechten / so glaubwirdigen schein furzulegen / nuhr vff die zeit / wann ein Ehrlicher Zugk angehet vnd auffhöret / im hindurch: vnd zuruckreisen etwas an Essen / Trincken oder Gelde / also das sie mit dem / was jhnen die Leuthe nach jhrer gelegenheit mit gutem willen geben werden / friedlich sein / mit bescheiden Worten zubitten verstattet / Die Tartern vnd Ziegener auch in diesem Fürstenthumb hiernegst nicht gelitten / sondern gentzlich zuruck gewiesen / Die Beambten vnd Gerichtsherrn aber / welche mit jhnen durch die Finger sehen / jedesmalß vnnachlessig gestrafft / vnnd solche Straff von dem Fürstlichen Landtfiscal eingezogen werden sollen.

ZVm Acht vnd viertzigsten / Ist wegen der geclagten Rechtsverweigerung vnd verzögerung dem Rechten nach verabschiedet / das hinfuro niemandts in befugten vnd richtigen sachen so weinig in den Fürstlichen als auch andern Gerichten vnnd Stedten keine rechtliche hülff auffgezogen oder versaget / sondern so wol an einem als anderm ort dieselbig ohn einig ansehen der Person oder anderer affection jedermenniglich in cau-

ZVm Sieben vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnd nutzlich erachtet / auch vom gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / das Weiland S. F. G. Herrn Vaters / wie auch S. F. G. selbst der Gardenknechte vnd frömbden Betler halben publicirte Mandat von newen erwiedert / vnd darob steiff vnd veste gehalten / auch zuuerhütung des vnzimblichen Gardens allein rechten Landesknechten / so glaubwirdigen schein furzulegen / nuhr vff die zeit / wann ein Ehrlicher Zugk angehet vnd auffhöret / im hindurch: vnd zuruckreisen etwas an Essen / Trincken oder Gelde / also das sie mit dem / was jhnen die Leuthe nach jhrer gelegenheit mit gutem willen geben werden / friedlich sein / mit bescheiden Worten zubitten verstattet / Die Tartern vnd Ziegener auch in diesem Fürstenthumb hiernegst nicht gelitten / sondern gentzlich zuruck gewiesen / Die Beambten vnd Gerichtsherrn aber / welche mit jhnen durch die Finger sehen / jedesmalß vnnachlessig gestrafft / vnnd solche Straff von dem Fürstlichen Landtfiscal eingezogen werden sollen.

ZVm Acht vnd viertzigsten / Ist wegen der geclagten Rechtsverweigerung vnd verzögerung dem Rechten nach verabschiedet / das hinfuro niemandts in befugten vnd richtigen sachen so weinig in den Fürstlichen als auch andern Gerichten vnnd Stedten keine rechtliche hülff auffgezogen oder versaget / sondern so wol an einem als anderm ort dieselbig ohn einig ansehen der Person oder anderer affection jedermenniglich in cau-

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[0046] ZVm Sieben vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnd nutzlich erachtet / auch vom gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / das Weiland S. F. G. Herrn Vaters / wie auch S. F. G. selbst der Gardenknechte vnd frömbden Betler halben publicirte Mandat von newen erwiedert / vnd darob steiff vnd veste gehalten / auch zuuerhütung des vnzimblichen Gardens allein rechten Landesknechten / so glaubwirdigen schein furzulegen / nuhr vff die zeit / wann ein Ehrlicher Zugk angehet vnd auffhöret / im hindurch: vnd zuruckreisen etwas an Essen / Trincken oder Gelde / also das sie mit dem / was jhnen die Leuthe nach jhrer gelegenheit mit gutem willen geben werden / friedlich sein / mit bescheiden Worten zubitten verstattet / Die Tartern vnd Ziegener auch in diesem Fürstenthumb hiernegst nicht gelitten / sondern gentzlich zuruck gewiesen / Die Beambten vnd Gerichtsherrn aber / welche mit jhnen durch die Finger sehen / jedesmalß vnnachlessig gestrafft / vnnd solche Straff von dem Fürstlichen Landtfiscal eingezogen werden sollen. ZVm Acht vnd viertzigsten / Ist wegen der geclagten Rechtsverweigerung vnd verzögerung dem Rechten nach verabschiedet / das hinfuro niemandts in befugten vnd richtigen sachen so weinig in den Fürstlichen als auch andern Gerichten vnnd Stedten keine rechtliche hülff auffgezogen oder versaget / sondern so wol an einem als anderm ort dieselbig ohn einig ansehen der Person oder anderer affection jedermenniglich in cau-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/46>, abgerufen am 23.11.2024.