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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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habender Regalien / vnd als ein Ausschreibender Fürst dieses löblichen Niedersachsischen Kreises sich albereits mit dergleichen nutzlichen Ordnungen bemühet / vnd damit im werck ist / wirdet fur rahtsamb angesehen / das dieselbige von S. F. G. so baldt jmmer müglich / zu gebührlichen wegen befürdert / publicirt vnnd alßdann darüber hiernegst steiff vnnd feste gehalten werden müge.

FVrs Ein vnd viertzigste / Weis man das jennige / was wegen der Kirchenrechnungen von etzlichen Stenden wieder das Fürstliche Consistorium eingeführet / nach gestalt vnd beschaffenheit dero dabey vor dießmal angedeuten vmbstenden nicht gut zuheissen / Sondern lest es wegen berurter Kirchenrechnung bey dem was dauon in Weylandt Hertzogen Julij zu Braunschweig Hochlöblicher gedechtniß publicirten vnnd von algemeiner Landtschafft angenommenen Christlichen Kirchenordnung disponirt vnd verabschiedet / vnuorendert bleiben vnd bewenden / Solte aber das Fürstliche Consistorium limites der Kirchenordnung vberschreiten / vnd dessen mit bestande vberzeuget werden / auff den fall wirdet der gnedige Landesfürst nach befindung gebürlichs einsehen zuthuen vnd zubeschaffen / in vnderthenigkeit erinnert.

FVrs Zwei vnd viertzigste / Die Criminal Sachen / zuforderst aber die Rechtfertigung der armen Mißthäter betreffendt / weil sich albereits deswegen der gnediger Landesfürst hiebeuor im Martio Anno. 94. gegen S. F. G. Calenbergische Landtstende

habender Regalien / vnd als ein Ausschreibender Fürst dieses löblichen Niedersachsischen Kreises sich albereits mit dergleichen nutzlichen Ordnungen bemühet / vnd damit im werck ist / wirdet fur rahtsamb angesehen / das dieselbige von S. F. G. so baldt jm̃er müglich / zu gebührlichen wegen befürdert / publicirt vnnd alßdann darüber hiernegst steiff vnnd feste gehalten werden müge.

FVrs Ein vnd viertzigste / Weis man das jennige / was wegen der Kirchenrechnungen von etzlichen Stenden wieder das Fürstliche Consistorium eingeführet / nach gestalt vnd beschaffenheit dero dabey vor dießmal angedeuten vmbstenden nicht gut zuheissen / Sondern lest es wegen berurter Kirchenrechnung bey dem was dauon in Weylandt Hertzogen Julij zu Braunschweig Hochlöblicher gedechtniß publicirten vnnd von algemeiner Landtschafft angenom̃enen Christlichen Kirchenordnung disponirt vnd verabschiedet / vnuorendert bleiben vnd bewenden / Solte aber das Fürstliche Consistorium limites der Kirchenordnung vberschreiten / vnd dessen mit bestande vberzeuget werden / auff den fall wirdet der gnedige Landesfürst nach befindung gebürlichs einsehen zuthuen vnd zubeschaffen / in vnderthenigkeit erinnert.

FVrs Zwei vnd viertzigste / Die Criminal Sachen / zuforderst aber die Rechtfertigung der armen Mißthäter betreffendt / weil sich albereits deswegen der gnediger Landesfürst hiebeuor im Martio Anno. 94. gegen S. F. G. Calenbergische Landtstende

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[0041] habender Regalien / vnd als ein Ausschreibender Fürst dieses löblichen Niedersachsischen Kreises sich albereits mit dergleichen nutzlichen Ordnungen bemühet / vnd damit im werck ist / wirdet fur rahtsamb angesehen / das dieselbige von S. F. G. so baldt jm̃er müglich / zu gebührlichen wegen befürdert / publicirt vnnd alßdann darüber hiernegst steiff vnnd feste gehalten werden müge. FVrs Ein vnd viertzigste / Weis man das jennige / was wegen der Kirchenrechnungen von etzlichen Stenden wieder das Fürstliche Consistorium eingeführet / nach gestalt vnd beschaffenheit dero dabey vor dießmal angedeuten vmbstenden nicht gut zuheissen / Sondern lest es wegen berurter Kirchenrechnung bey dem was dauon in Weylandt Hertzogen Julij zu Braunschweig Hochlöblicher gedechtniß publicirten vnnd von algemeiner Landtschafft angenom̃enen Christlichen Kirchenordnung disponirt vnd verabschiedet / vnuorendert bleiben vnd bewenden / Solte aber das Fürstliche Consistorium limites der Kirchenordnung vberschreiten / vnd dessen mit bestande vberzeuget werden / auff den fall wirdet der gnedige Landesfürst nach befindung gebürlichs einsehen zuthuen vnd zubeschaffen / in vnderthenigkeit erinnert. FVrs Zwei vnd viertzigste / Die Criminal Sachen / zuforderst aber die Rechtfertigung der armen Mißthäter betreffendt / weil sich albereits deswegen der gnediger Landesfürst hiebeuor im Martio Anno. 94. gegen S. F. G. Calenbergische Landtstende

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/41>, abgerufen am 24.11.2024.