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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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landt Hertzog Heinrich der Jünger von Landen vnd Leuthen gewesen / außbescheiden) die Jagten vnd Fischereien rechtmessiger weise hergebracht / auch hinfuro an den enden vnd örtern / do / wie vnd vff was art vnd weise ein jeder solchs herbracht / darbey an denselben örtern / vnnd vff art / maß vnd weise / wie berürt / weiter vnd anderer gestalt aber gahr nicht / hinfuro gelassen werden / jedoch gleichwol sich dessen zu rechter zeit / vnnd ohne allen im Felde zufügenden schaden gebrauchen sollen / Die andern aber / so jtzberürter gestaldt mit Jagten vnd Fischereien nicht berechtigt / noch es herbracht haben / sollen sich deren in keine wege weder heimblich noch offentlich vnternehmen / sondern sich dessen bey vermeidung der Pfandung / vnd des gnedigen Landesfürsten wilkürlicher Straff / gentzlich enthalten.

ZVm Neun vnd dreissigsten / Lest mans wegen der geklagten Monopolien bey dem was dauon in den gemeinen beschriebenen Rechten / Reichsabschieden vnnd Constitutionen heilsamblich verordnet / bewenden / vnd do von jemandts dawieder gehandelt / vnd deßwegen bey dem Landesfürsten / oder S. F. G. Regierung geklagt würde / sol der beschüldigte darauff gehöret / auch alßdann nach befindung / was recht ist / beschafft werden.

ZVm Viertzigsten / Wirdet die von dem Ausschuß der Landtschafft gebetene Ordnung wegen der eingeschlichenen vnnd noch ferner von tage zu tage heuffig einschleichender vntauglichen kleinen Strauben Müntzsorten vor nutz vnd nötig erachtet / vnd weil man befunden / das der gnedige Landesfürst / Crafft

landt Hertzog Heinrich der Jünger von Landen vnd Leuthen gewesen / außbescheiden) die Jagten vnd Fischereien rechtmessiger weise hergebracht / auch hinfuro an den enden vñ örtern / do / wie vnd vff was art vnd weise ein jeder solchs herbracht / darbey an denselben örtern / vnnd vff art / maß vnd weise / wie berürt / weiter vnd anderer gestalt aber gahr nicht / hinfuro gelassen werden / jedoch gleichwol sich dessen zu rechter zeit / vnnd ohne allen im Felde zufügenden schaden gebrauchen sollen / Die andern aber / so jtzberürter gestaldt mit Jagten vnd Fischereien nicht berechtigt / noch es herbracht haben / sollen sich deren in keine wege weder heimblich noch offentlich vnternehmẽ / sondern sich dessen bey vermeidung der Pfandung / vnd des gnedigen Landesfürsten wilkürlicher Straff / gentzlich enthalten.

ZVm Neun vnd dreissigsten / Lest mans wegen der geklagten Monopolien bey dem was dauon in den gemeinẽ beschriebenẽ Rechten / Reichsabschieden vnnd Constitutionen heilsamblich verordnet / bewenden / vnd do von jemandts dawieder gehandelt / vnd deßwegen bey dem Landesfürsten / oder S. F. G. Regierung geklagt würde / sol der beschüldigte darauff gehöret / auch alßdann nach befindung / was recht ist / beschafft werden.

ZVm Viertzigsten / Wirdet die von dem Ausschuß der Landtschafft gebetene Ordnung wegen der eingeschlichenen vnnd noch ferner von tage zu tage heuffig einschleichender vntauglichen kleinen Strauben Müntzsorten vor nutz vnd nötig erachtet / vnd weil man befunden / das der gnedige Landesfürst / Crafft

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[0040] landt Hertzog Heinrich der Jünger von Landen vnd Leuthen gewesen / außbescheiden) die Jagten vnd Fischereien rechtmessiger weise hergebracht / auch hinfuro an den enden vñ örtern / do / wie vnd vff was art vnd weise ein jeder solchs herbracht / darbey an denselben örtern / vnnd vff art / maß vnd weise / wie berürt / weiter vnd anderer gestalt aber gahr nicht / hinfuro gelassen werden / jedoch gleichwol sich dessen zu rechter zeit / vnnd ohne allen im Felde zufügenden schaden gebrauchen sollen / Die andern aber / so jtzberürter gestaldt mit Jagten vnd Fischereien nicht berechtigt / noch es herbracht haben / sollen sich deren in keine wege weder heimblich noch offentlich vnternehmẽ / sondern sich dessen bey vermeidung der Pfandung / vnd des gnedigen Landesfürsten wilkürlicher Straff / gentzlich enthalten. ZVm Neun vnd dreissigsten / Lest mans wegen der geklagten Monopolien bey dem was dauon in den gemeinẽ beschriebenẽ Rechten / Reichsabschieden vnnd Constitutionen heilsamblich verordnet / bewenden / vnd do von jemandts dawieder gehandelt / vnd deßwegen bey dem Landesfürsten / oder S. F. G. Regierung geklagt würde / sol der beschüldigte darauff gehöret / auch alßdann nach befindung / was recht ist / beschafft werden. ZVm Viertzigsten / Wirdet die von dem Ausschuß der Landtschafft gebetene Ordnung wegen der eingeschlichenen vnnd noch ferner von tage zu tage heuffig einschleichender vntauglichen kleinen Strauben Müntzsorten vor nutz vnd nötig erachtet / vnd weil man befunden / das der gnedige Landesfürst / Crafft

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/40>, abgerufen am 24.11.2024.