Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

vff domalige beschehene vnderthenige erinnerung in gnaden dahin ercleret / das S. F. G. die Mißthäter nach gelegenheit der that / zeit vnd anderer mehr vmbstende andern zum Abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern örtern Richten zulassen / nicht vngeneigt / So lest mans auch dabey bewenden / nicht zweiflende / S. F. G. werde zuerhaltung dero hin vnd wieder in S.F.G. Fürstenthumben / Graff: vnnd Herrschafften habenden Gerichten / vnd also S. F. G. eigen interesse, wie dann auch zu statuirung gewisser Exempel / andern zum Abschew / auch zu vorkomung derowegen vberbringung der Armen Sünder auffgehenden Costen vnd anderer vngelegenheit in allen gnaden nachzusetzen geneigt sein.

FVrs Drei vnd viertzigste / Sol zufolge des gnedigen Landesfürsten hiebeuor publicirten offenen Edicts hiernegst kein Brantewein / so auserhalb Fürstenthumbs gebrawet / hinein gestattet / sondern wann derselbe angetroffen wirdet / den Verkeuffern vnd Keuffern genommen vnd confiscirt, Der Reinische Brantewein aber neben dem / so jnnerhalb Fürstenthumbs an den endt vnd örtern / da die Leuhte damit von alters vnnd für 30. Jahren von Trinitatis Anno. 86. zurück zurechnen / nahrung getrieben / gebrawet vnd düchtig befunden wirdet / nicht ohn vnderschiedt / sonderlich aber des Son: vnd andere Festage gahr nicht außgesellet / noch vielweiniger auff dieselbe zeit oder sonst in Schencken / Krügen vnnd andern örtern / dabey offentliche gemeine gelage vnnd seufferey gehalten / Sondern nur einem jeden / der dessen zu seiner Leibs gelegenheit etwas vonnöten / vff einmal für ein oder anderthalben Mariengros.

vff domalige beschehene vnderthenige erinnerung in gnaden dahin ercleret / das S. F. G. die Mißthäter nach gelegenheit der that / zeit vnd anderer mehr vmbstende andern zum Abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern örtern Richten zulassen / nicht vngeneigt / So lest mans auch dabey bewenden / nicht zweiflende / S. F. G. werde zuerhaltung dero hin vnd wieder in S.F.G. Fürstenthumbẽ / Graff: vnnd Herrschafften habenden Gerichten / vnd also S. F. G. eigen interesse, wie dann auch zu statuirung gewisser Exempel / andern zum Abschew / auch zu vorkomung derowegen vberbringung der Armen Sünder auffgehenden Costen vnd anderer vngelegenheit in allen gnadẽ nachzusetzen geneigt sein.

FVrs Drei vnd viertzigste / Sol zufolge des gnedigen Landesfürsten hiebeuor publicirten offenen Edicts hiernegst kein Brantewein / so auserhalb Fürstenthumbs gebrawet / hinein gestattet / sondern wañ derselbe angetroffen wirdet / den Verkeuffern vnd Keuffern genom̃en vnd confiscirt, Der Reinische Brantewein aber neben dem / so jnnerhalb Fürstenthumbs an den endt vnd örtern / da die Leuhte damit von alters vnnd für 30. Jahren von Trinitatis Anno. 86. zurück zurechnen / nahrung getrieben / gebrawet vnd düchtig befunden wirdet / nicht ohn vnderschiedt / sonderlich aber des Son: vnd andere Festage gahr nicht außgesellet / noch vielweiniger auff dieselbe zeit oder sonst in Schencken / Krügen vnnd andern örtern / dabey offentliche gemeine gelage vnnd seufferey gehalten / Sondern nur einem jeden / der dessen zu seiner Leibs gelegenheit etwas vonnöten / vff einmal für ein oder anderthalben Mariengros.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0042"/>
vff domalige                      beschehene vnderthenige erinnerung in gnaden dahin ercleret / das S. F. G. die                      Mißthäter nach gelegenheit der that / zeit vnd anderer mehr vmbstende andern zum                      Abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern örtern Richten                      zulassen / nicht vngeneigt / So lest mans auch dabey bewenden / nicht zweiflende                      / S. F. G. werde zuerhaltung dero hin vnd wieder in S.F.G. Fürstenthumbe&#x0303; / Graff: vnnd Herrschafften habenden Gerichten / vnd also S. F.                      G. eigen interesse, wie dann auch zu statuirung gewisser Exempel / andern zum                      Abschew / auch zu vorkomung derowegen vberbringung der Armen Sünder auffgehenden                      Costen vnd anderer vngelegenheit in allen gnade&#x0303; nachzusetzen                      geneigt sein.</p>
        <p>FVrs Drei vnd viertzigste / Sol zufolge des gnedigen Landesfürsten hiebeuor                      publicirten offenen Edicts hiernegst kein Brantewein / so auserhalb                      Fürstenthumbs gebrawet / hinein gestattet / sondern wan&#x0303; derselbe                      angetroffen wirdet / den Verkeuffern vnd Keuffern genom&#x0303;en vnd                      confiscirt, Der Reinische Brantewein aber neben dem / so jnnerhalb Fürstenthumbs                      an den endt vnd örtern / da die Leuhte damit von alters vnnd für 30. Jahren von                      Trinitatis Anno. 86. zurück zurechnen / nahrung getrieben / gebrawet vnd düchtig                      befunden wirdet / nicht ohn vnderschiedt / sonderlich aber des Son: vnd andere                      Festage gahr nicht außgesellet / noch vielweiniger auff dieselbe zeit oder sonst                      in Schencken / Krügen vnnd andern örtern / dabey offentliche gemeine gelage vnnd                      seufferey gehalten / Sondern nur einem jeden / der dessen zu seiner Leibs                      gelegenheit etwas vonnöten / vff einmal für ein oder anderthalben Mariengros.
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0042] vff domalige beschehene vnderthenige erinnerung in gnaden dahin ercleret / das S. F. G. die Mißthäter nach gelegenheit der that / zeit vnd anderer mehr vmbstende andern zum Abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern örtern Richten zulassen / nicht vngeneigt / So lest mans auch dabey bewenden / nicht zweiflende / S. F. G. werde zuerhaltung dero hin vnd wieder in S.F.G. Fürstenthumbẽ / Graff: vnnd Herrschafften habenden Gerichten / vnd also S. F. G. eigen interesse, wie dann auch zu statuirung gewisser Exempel / andern zum Abschew / auch zu vorkomung derowegen vberbringung der Armen Sünder auffgehenden Costen vnd anderer vngelegenheit in allen gnadẽ nachzusetzen geneigt sein. FVrs Drei vnd viertzigste / Sol zufolge des gnedigen Landesfürsten hiebeuor publicirten offenen Edicts hiernegst kein Brantewein / so auserhalb Fürstenthumbs gebrawet / hinein gestattet / sondern wañ derselbe angetroffen wirdet / den Verkeuffern vnd Keuffern genom̃en vnd confiscirt, Der Reinische Brantewein aber neben dem / so jnnerhalb Fürstenthumbs an den endt vnd örtern / da die Leuhte damit von alters vnnd für 30. Jahren von Trinitatis Anno. 86. zurück zurechnen / nahrung getrieben / gebrawet vnd düchtig befunden wirdet / nicht ohn vnderschiedt / sonderlich aber des Son: vnd andere Festage gahr nicht außgesellet / noch vielweiniger auff dieselbe zeit oder sonst in Schencken / Krügen vnnd andern örtern / dabey offentliche gemeine gelage vnnd seufferey gehalten / Sondern nur einem jeden / der dessen zu seiner Leibs gelegenheit etwas vonnöten / vff einmal für ein oder anderthalben Mariengros.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/42
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/42>, abgerufen am 24.11.2024.