Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.nicht leichlich zugestaten / einfallen würde / das Vrtelgelt nach gelegenheit der Arbeit angeschlagen / auch Iniuriensachen / sie sein angestellet so hoch oder sonst / wie sie wollen / biß per sententiam diffinitiuam ein höhers aestimirt wirdet / mehr nicht / als in der Ordnung außtrücklich gesetzt / darzu von Attentaten Clagen / welche albereit eingefurten Heuptsachen anhengig / an Sportelgelde nichts genommen / der anschlag auch nicht nach des Clegers affection, sondern secundum verum rei litigiosae valorem gemacht / vnnd dann in den Sachen / so etzliche tausendt betreffen / nach zimblichen billigen dingen obgesetzte Sportulae moderirt, vnd darüber des Herrn Hoffrichters / Vice-Hoffrichters vnd deren Assessorn, so deßwegen / das sie dauon nicht zugeniessen / ausserhalb allem verdacht sein / judicium vnd gutachten vernommen werden. ZVm Sieben vnd dreissigsten / Die Zehrung belangendt / welche zu Goßlar zubehueff der Bergkrechnung auff gehet / vnd von den Clöstern Wöltingeroda / Reiffenberg / Georgenberg vnnd Neuwerck oder Olhoff etzliche jahr hero bezahlet ist worden / ist vor rahtsamb angesehen / das jtzgenante vier Clöster zu oberwenter behueff eines vor alles jehrlichs 300. gülden müntze / jedoch vff vier vnderschiedliche Quarta zuschiessen vnnd darüber nicht beschwert werden mügen. ZVm Acht vnd dreissigsten / Die Jagt vnd Fischereien betreffent / ist in gemein verabschiedet / das die jennigen / so von alters bey lebendiger Menschen gedencken / (jedoch die zeit / welche Wey- nicht leichlich zugestaten / einfallen würde / das Vrtelgelt nach gelegenheit der Arbeit angeschlagen / auch Iniuriensachen / sie sein angestellet so hoch oder sonst / wie sie wollẽ / biß per sententiam diffinitiuam ein höhers aestimirt wirdet / mehr nicht / als in der Ordnũg außtrücklich gesetzt / darzu von Attentaten Clagen / welche albereit eingefurten Heuptsachen anhengig / an Sportelgelde nichts genommen / der anschlag auch nicht nach des Clegers affection, sondern secundum verum rei litigiosae valorem gemacht / vnnd dann in den Sachen / so etzliche tausendt betreffen / nach zimblichen billigen dingen obgesetzte Sportulae moderirt, vñ darüber des Herrn Hoffrichters / Vice-Hoffrichters vnd deren Assessorn, so deßwegen / das sie dauon nicht zugeniessen / ausserhalb allem verdacht sein / judicium vnd gutachten vernommen werden. ZVm Sieben vnd dreissigsten / Die Zehrung belangendt / welche zu Goßlar zubehueff der Bergkrechnung auff gehet / vnd von den Clöstern Wöltingeroda / Reiffenberg / Georgenberg vnnd Neuwerck oder Olhoff etzliche jahr hero bezahlet ist worden / ist vor rahtsamb angesehen / das jtzgenante vier Clöster zu oberwenter behueff eines vor alles jehrlichs 300. gülden müntze / jedoch vff vier vnderschiedliche Quarta zuschiessen vnnd darüber nicht beschwert werden mügen. ZVm Acht vnd dreissigsten / Die Jagt vnd Fischereien betreffent / ist in gemein verabschiedet / das die jennigen / so von alters bey lebendiger Menschen gedencken / (jedoch die zeit / welche Wey- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0039"/> nicht leichlich zugestaten / einfallen würde / das Vrtelgelt nach gelegenheit der Arbeit angeschlagen / auch Iniuriensachen / sie sein angestellet so hoch oder sonst / wie sie wollẽ / biß per sententiam diffinitiuam ein höhers aestimirt wirdet / mehr nicht / als in der Ordnũg außtrücklich gesetzt / darzu von Attentaten Clagen / welche albereit eingefurten Heuptsachen anhengig / an Sportelgelde nichts genommen / der anschlag auch nicht nach des Clegers affection, sondern secundum verum rei litigiosae valorem gemacht / vnnd dann in den Sachen / so etzliche tausendt betreffen / nach zimblichen billigen dingen obgesetzte Sportulae moderirt, vñ darüber des Herrn Hoffrichters / Vice-Hoffrichters vnd deren Assessorn, so deßwegen / das sie dauon nicht zugeniessen / ausserhalb allem verdacht sein / judicium vnd gutachten vernommen werden.</p> <p>ZVm Sieben vnd dreissigsten / Die Zehrung belangendt / welche zu Goßlar zubehueff der Bergkrechnung auff gehet / vnd von den Clöstern Wöltingeroda / Reiffenberg / Georgenberg vnnd Neuwerck oder Olhoff etzliche jahr hero bezahlet ist worden / ist vor rahtsamb angesehen / das jtzgenante vier Clöster zu oberwenter behueff eines vor alles jehrlichs 300. gülden müntze / jedoch vff vier vnderschiedliche Quarta zuschiessen vnnd darüber nicht beschwert werden mügen.</p> <p>ZVm Acht vnd dreissigsten / Die Jagt vnd Fischereien betreffent / ist in gemein verabschiedet / das die jennigen / so von alters bey lebendiger Menschen gedencken / (jedoch die zeit / welche Wey- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0039]
nicht leichlich zugestaten / einfallen würde / das Vrtelgelt nach gelegenheit der Arbeit angeschlagen / auch Iniuriensachen / sie sein angestellet so hoch oder sonst / wie sie wollẽ / biß per sententiam diffinitiuam ein höhers aestimirt wirdet / mehr nicht / als in der Ordnũg außtrücklich gesetzt / darzu von Attentaten Clagen / welche albereit eingefurten Heuptsachen anhengig / an Sportelgelde nichts genommen / der anschlag auch nicht nach des Clegers affection, sondern secundum verum rei litigiosae valorem gemacht / vnnd dann in den Sachen / so etzliche tausendt betreffen / nach zimblichen billigen dingen obgesetzte Sportulae moderirt, vñ darüber des Herrn Hoffrichters / Vice-Hoffrichters vnd deren Assessorn, so deßwegen / das sie dauon nicht zugeniessen / ausserhalb allem verdacht sein / judicium vnd gutachten vernommen werden.
ZVm Sieben vnd dreissigsten / Die Zehrung belangendt / welche zu Goßlar zubehueff der Bergkrechnung auff gehet / vnd von den Clöstern Wöltingeroda / Reiffenberg / Georgenberg vnnd Neuwerck oder Olhoff etzliche jahr hero bezahlet ist worden / ist vor rahtsamb angesehen / das jtzgenante vier Clöster zu oberwenter behueff eines vor alles jehrlichs 300. gülden müntze / jedoch vff vier vnderschiedliche Quarta zuschiessen vnnd darüber nicht beschwert werden mügen.
ZVm Acht vnd dreissigsten / Die Jagt vnd Fischereien betreffent / ist in gemein verabschiedet / das die jennigen / so von alters bey lebendiger Menschen gedencken / (jedoch die zeit / welche Wey-
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