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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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eingereumbt / So sol jnen auch dieselbe so weinig von denen / welche Mühlen haben / als auch denen die keine / sondern etwa nur an einen orte eine gerichtbarkeit haben / in keine wege / so weinig offentlich als heimblich den benachbarten Mühlenherrn zu nachteil / verdruß oder schimpff / bey vermeidung Fürstlicher Vngnad vnd straff abgeschnitten / noch sie sonsten durch gute oder böse wort verleitet / vnnd andern abgespannen / sondern jhnen / so des Mahlens bedürfftig / das Mühlengehen motu proprio ohne einige hindernuß / wie obgesetzt / allerdings frei gelassen werden.

ZVm Drei vnd zwantzigsten / Die Zufuhr in die Städte belangendt / sol dieselbige menniglichen freigelassen / vnnd hiernegst ohne grosse erhebliche vrsachen niemandts versperret / gleichwol aber wenn solchs also geschehen / andern gehorsamen Landtstenden wolmeindliche vnterhandlung auff derselben vndertheniges ansuchen eingereumbt werden.

ZVm Vier vnd zwantzigsten / Nachdem der gnedige Landesfürst vff S. F. G. getrewen Landtschafft vndertheniges ansuchen die Juden nuhmer in S. F. G. Fürstenthumb gentzlich abgeschafft / So sollen sie auch hiernegst durchauß nicht wiederumb hinein genommen / Jedoch jhnen gleichwol von wegen der Röm: Kay: Maytt: bey S. F. G. vor sie eingewandter vnterschiedlichen Allergnedigsten intercession der Durchzugk vnnd Paß / jedoch nicht weiter dann dero jhnen von S. F. G. am 17. Decembris des verschienen 94. jahrs mit geteilter vnnd

eingereumbt / So sol jnen auch dieselbe so weinig von denẽ / welche Mühlen haben / als auch denen die keine / sondern etwa nur an einẽ orte eine gerichtbarkeit haben / in keine wege / so weinig offentlich als heimblich den benachbarten Mühlenherrn zu nachteil / verdruß oder schimpff / bey vermeidung Fürstlicher Vngnad vnd straff abgeschnitten / noch sie sonsten durch gute oder böse wort verleitet / vnnd andern abgespannen / sondern jhnen / so des Mahlens bedürfftig / das Mühlengehen motu proprio ohne einige hindernuß / wie obgesetzt / allerdings frei gelassen werden.

ZVm Drei vnd zwantzigsten / Die Zufuhr in die Städte belangendt / sol dieselbige menniglichen freigelassen / vnnd hiernegst ohne grosse erhebliche vrsachen niemandts versperret / gleichwol aber wenn solchs also geschehen / andern gehorsamen Landtstenden wolmeindliche vnterhandlung auff derselben vndertheniges ansuchen eingereumbt werden.

ZVm Vier vnd zwantzigsten / Nachdem der gnedige Landesfürst vff S. F. G. getrewen Landtschafft vndertheniges ansuchen die Juden nuhmer in S. F. G. Fürstenthumb gentzlich abgeschafft / So sollen sie auch hiernegst durchauß nicht wiederumb hinein genommen / Jedoch jhnen gleichwol von wegen der Röm: Kay: Maytt: bey S. F. G. vor sie eingewandter vnterschiedlichen Allergnedigsten intercession der Durchzugk vnnd Paß / jedoch nicht weiter dann dero jhnen von S. F. G. am 17. Decembris des verschienen 94. jahrs mit geteilter vnnd

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[0027] eingereumbt / So sol jnen auch dieselbe so weinig von denẽ / welche Mühlen haben / als auch denen die keine / sondern etwa nur an einẽ orte eine gerichtbarkeit haben / in keine wege / so weinig offentlich als heimblich den benachbarten Mühlenherrn zu nachteil / verdruß oder schimpff / bey vermeidung Fürstlicher Vngnad vnd straff abgeschnitten / noch sie sonsten durch gute oder böse wort verleitet / vnnd andern abgespannen / sondern jhnen / so des Mahlens bedürfftig / das Mühlengehen motu proprio ohne einige hindernuß / wie obgesetzt / allerdings frei gelassen werden. ZVm Drei vnd zwantzigsten / Die Zufuhr in die Städte belangendt / sol dieselbige menniglichen freigelassen / vnnd hiernegst ohne grosse erhebliche vrsachen niemandts versperret / gleichwol aber wenn solchs also geschehen / andern gehorsamen Landtstenden wolmeindliche vnterhandlung auff derselben vndertheniges ansuchen eingereumbt werden. ZVm Vier vnd zwantzigsten / Nachdem der gnedige Landesfürst vff S. F. G. getrewen Landtschafft vndertheniges ansuchen die Juden nuhmer in S. F. G. Fürstenthumb gentzlich abgeschafft / So sollen sie auch hiernegst durchauß nicht wiederumb hinein genommen / Jedoch jhnen gleichwol von wegen der Röm: Kay: Maytt: bey S. F. G. vor sie eingewandter vnterschiedlichen Allergnedigsten intercession der Durchzugk vnnd Paß / jedoch nicht weiter dann dero jhnen von S. F. G. am 17. Decembris des verschienen 94. jahrs mit geteilter vnnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/27>, abgerufen am 22.11.2024.