Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

der Landtschafft zu mehrer nachrichtung Copeilich zugestelter Paß: oder Geleitsbrieffs außweiset vnnd mit sich bringt / gegönnet werden / Es wil sich aber hierbey der gnedige Landesfürst hinwieder gentzlich versehen / S. F. G. Landtstende vnd Vnderthanen als Christen werden sich GOttes Wort / den beschriebenen Rechten vnnd Reichsabschieden in handel vnnd wandel zubequemen vnd zugehorsamen wissen.

ZVM Fünff vnd zwantzigsten / Wirdet vor Christlich / recht vnnd billig geachtet / das die Pastores vnd Kirchendiener dieses Fürstenthumbs von den Pfargütern sie gebrauchen sie gleich selbst oder nicht / keinen Scheffel: oder Schaffschatz geben / wie dann auch / wann sie die Pfargüter selbst gebrauchen / oder wann sie bey andern vber 20. jahr die negste dienstfrey gewesen / dauon nicht dienen / noch dienen lassen muegen / Welche Pfargüter aber bey andern vnd vor 20. jahren Dienstpflichtig gewesen / dabeywirdet es auch nochmals gelassen / Jedoch da einem oder mehr Pfarherrn wegen vnuermügens der Pfarre dahero grosse beschwerung zustehen möchte / sol der oder dieselben solchs / vnd wie es vmb die Dienstfreiheit geschaffen / den nehesten schrifftlich einschicken / daraus dann interrogatoria gemacht / vnd von Christoff Strauben auch andern zugeordenten erkundigung eingenommen / vnd volgents daruff von den Niedergesetzten gute richtigkeit getroffen werden soll.

ZVm Sechs vnd zwantzigsten / So viel die mißuerstende zwischen den Herrn Praelaten, denen vom Adel / auch den Städten eins / vnnd

der Landtschafft zu mehrer nachrichtung Copeilich zugestelter Paß: oder Geleitsbrieffs außweiset vnnd mit sich bringt / gegönnet werden / Es wil sich aber hierbey der gnedige Landesfürst hinwieder gentzlich versehen / S. F. G. Landtstende vnd Vnderthanen als Christen werden sich GOttes Wort / den beschriebenen Rechten vnnd Reichsabschieden in handel vnnd wandel zubequemen vnd zugehorsamen wissen.

ZVM Fünff vnd zwantzigsten / Wirdet vor Christlich / recht vnnd billig geachtet / das die Pastores vnd Kirchendiener dieses Fürstenthumbs von den Pfargütern sie gebrauchen sie gleich selbst oder nicht / keinen Scheffel: oder Schaffschatz geben / wie dann auch / wañ sie die Pfargüter selbst gebrauchen / oder wañ sie bey andern vber 20. jahr die negste dienstfrey gewesen / dauon nicht dienen / noch dienen lassen muegen / Welche Pfargüter aber bey andern vnd vor 20. jahren Dienstpflichtig gewesen / dabeywirdet es auch nochmals gelassen / Jedoch da einem oder mehr Pfarherrn wegen vnuermügens der Pfarre dahero grosse beschwerung zustehen möchte / sol der oder dieselben solchs / vnd wie es vmb die Dienstfreiheit geschaffen / den nehesten schrifftlich einschicken / daraus dann interrogatoria gemacht / vnd von Christoff Strauben auch andern zugeordenten erkundigung eingenommen / vnd volgents daruff von den Niedergesetzten gute richtigkeit getroffen werden soll.

ZVm Sechs vnd zwantzigsten / So viel die mißuerstende zwischen den Herrn Praelaten, denen vom Adel / auch den Städten eins / vnnd

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0028"/>
der Landtschafft zu mehrer nachrichtung                      Copeilich zugestelter Paß: oder Geleitsbrieffs außweiset vnnd mit sich bringt /                      gegönnet werden / Es wil sich aber hierbey der gnedige Landesfürst hinwieder                      gentzlich versehen / S. F. G. Landtstende vnd Vnderthanen als Christen werden                      sich GOttes Wort / den beschriebenen Rechten vnnd Reichsabschieden in handel                      vnnd wandel zubequemen vnd zugehorsamen wissen.</p>
        <p>ZVM Fünff vnd zwantzigsten / Wirdet vor Christlich / recht vnnd billig geachtet /                      das die Pastores vnd Kirchendiener dieses Fürstenthumbs von den Pfargütern sie                      gebrauchen sie gleich selbst oder nicht / keinen Scheffel: oder Schaffschatz                      geben / wie dann auch / wan&#x0303; sie die Pfargüter selbst gebrauchen /                      oder wan&#x0303; sie bey andern vber 20. jahr die negste dienstfrey                      gewesen / dauon nicht dienen / noch dienen lassen muegen / Welche Pfargüter aber                      bey andern vnd vor 20. jahren Dienstpflichtig gewesen / dabeywirdet es auch                      nochmals gelassen / Jedoch da einem oder mehr Pfarherrn wegen vnuermügens der                      Pfarre dahero grosse beschwerung zustehen möchte / sol der oder dieselben solchs                      / vnd wie es vmb die Dienstfreiheit geschaffen / den nehesten schrifftlich                      einschicken / daraus dann interrogatoria gemacht / vnd von Christoff Strauben                      auch andern zugeordenten erkundigung eingenommen / vnd volgents daruff von den                      Niedergesetzten gute richtigkeit getroffen werden soll.</p>
        <p>ZVm Sechs vnd zwantzigsten / So viel die mißuerstende zwischen den Herrn                      Praelaten, denen vom Adel / auch den Städten eins / vnnd
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0028] der Landtschafft zu mehrer nachrichtung Copeilich zugestelter Paß: oder Geleitsbrieffs außweiset vnnd mit sich bringt / gegönnet werden / Es wil sich aber hierbey der gnedige Landesfürst hinwieder gentzlich versehen / S. F. G. Landtstende vnd Vnderthanen als Christen werden sich GOttes Wort / den beschriebenen Rechten vnnd Reichsabschieden in handel vnnd wandel zubequemen vnd zugehorsamen wissen. ZVM Fünff vnd zwantzigsten / Wirdet vor Christlich / recht vnnd billig geachtet / das die Pastores vnd Kirchendiener dieses Fürstenthumbs von den Pfargütern sie gebrauchen sie gleich selbst oder nicht / keinen Scheffel: oder Schaffschatz geben / wie dann auch / wañ sie die Pfargüter selbst gebrauchen / oder wañ sie bey andern vber 20. jahr die negste dienstfrey gewesen / dauon nicht dienen / noch dienen lassen muegen / Welche Pfargüter aber bey andern vnd vor 20. jahren Dienstpflichtig gewesen / dabeywirdet es auch nochmals gelassen / Jedoch da einem oder mehr Pfarherrn wegen vnuermügens der Pfarre dahero grosse beschwerung zustehen möchte / sol der oder dieselben solchs / vnd wie es vmb die Dienstfreiheit geschaffen / den nehesten schrifftlich einschicken / daraus dann interrogatoria gemacht / vnd von Christoff Strauben auch andern zugeordenten erkundigung eingenommen / vnd volgents daruff von den Niedergesetzten gute richtigkeit getroffen werden soll. ZVm Sechs vnd zwantzigsten / So viel die mißuerstende zwischen den Herrn Praelaten, denen vom Adel / auch den Städten eins / vnnd

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/28
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/28>, abgerufen am 25.11.2024.