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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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gemeß / ein Haes: oder Fischgahrn / Ratt / Ketten vom Wagen / 2. oder 3. weniger oder mehr stücke Viehes oder sonsten etwas / darauff kein grosser schade mit zehrung vnd futter leufft / pfanden / vnd sich also selbst nicht weniger als den andern / welchen die Pfande zukommen / vor weitleufftig: vnd vngelegenheit hüten / Da sich aber jemandt an pfandbaren örtern nicht pfanden lassen / sondern muthwillig mit Schlagen / Hawen / Stechen oder in andere vnzimbliche wege dawider setzen würde / derselbige soll deßwegen nach befindung mit vnnachlessiger straff angesehen vnd belegt werden.

ZVm Zwei vnd zwantzigsten / Sol hiernegst niemandt weder den Beambten noch anderen Newe Mühlen die den in der naheit gelegenen Mühlen nachteilich oder abbrüchig sein möchten / ohne bewilligung des gnedigen Landesfürsten / vnd der interessenten, das ist der jennigen / so in der naheit / wie gemelt / albereit jhre Mühlen liggen haben / von newen zubawen gestattet / noch jemandts auff einer gewissen Mühlen stets vnd vnaußbleiblich zumahlen gezwungen werden / es sey dann denselben anderswo zumahlen von alters verbotten / vnd sie darauff in der Mühlen / dahin sie gezwungen werden / sieder der zeit / da Weilandt Hertzog Heinrich der Jünger hinwieder zu Landt vnd Leuthen kommen / Als nemblich von Anno 1547. vnd also 50. Jahr von dato anzurechnen / gemahlen haben / oder aber das sonsten deswegen albereits Vrteil vnd Abschiede gegeben oder richtige Verträge vff gerichtet worden sein / In welchem fall es dann auch billich dabey bleibt / Vnd nachdem also hierdurch den Mahlgesten / wie oberwent / eine freiheit zumahlen

gemeß / ein Haes: oder Fischgahrn / Ratt / Ketten vom Wagen / 2. oder 3. weniger oder mehr stücke Viehes oder sonsten etwas / darauff kein grosser schade mit zehrung vñ futter leufft / pfanden / vnd sich also selbst nicht weniger als den andern / welchen die Pfande zukommen / vor weitleufftig: vnd vngelegenheit hüten / Da sich aber jemandt an pfandbaren örtern nicht pfanden lassen / sondern muthwillig mit Schlagen / Hawen / Stechen oder in andere vnzimbliche wege dawider setzen würde / derselbige soll deßwegen nach befindung mit vnnachlessiger straff angesehen vnd belegt werden.

ZVm Zwei vnd zwantzigsten / Sol hiernegst niemandt weder den Beambten noch anderen Newe Mühlen die den in der naheit gelegenen Mühlen nachteilich oder abbrüchig sein möchten / ohne bewilligung des gnedigen Landesfürsten / vnd der interessenten, das ist der jennigen / so in der naheit / wie gemelt / albereit jhre Mühlen liggen haben / von newen zubawen gestattet / noch jemandts auff einer gewissen Mühlen stets vnd vnaußbleiblich zumahlen gezwungen werden / es sey dann denselben anderswo zumahlen von alters verbotten / vnd sie darauff in der Mühlen / dahin sie gezwungen werden / sieder der zeit / da Weilandt Hertzog Heinrich der Jünger hinwieder zu Landt vnd Leuthen kom̃en / Als nemblich von Anno 1547. vnd also 50. Jahr von dato anzurechnen / gemahlen haben / oder aber das sonsten deswegen albereits Vrteil vnd Abschiede gegeben oder richtige Verträge vff gerichtet worden sein / In welchem fall es dann auch billich dabey bleibt / Vnd nachdem also hierdurch den Mahlgesten / wie oberwent / eine freiheit zumahlen

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[0026] gemeß / ein Haes: oder Fischgahrn / Ratt / Ketten vom Wagen / 2. oder 3. weniger oder mehr stücke Viehes oder sonsten etwas / darauff kein grosser schade mit zehrung vñ futter leufft / pfanden / vnd sich also selbst nicht weniger als den andern / welchen die Pfande zukommen / vor weitleufftig: vnd vngelegenheit hüten / Da sich aber jemandt an pfandbaren örtern nicht pfanden lassen / sondern muthwillig mit Schlagen / Hawen / Stechen oder in andere vnzimbliche wege dawider setzen würde / derselbige soll deßwegen nach befindung mit vnnachlessiger straff angesehen vnd belegt werden. ZVm Zwei vnd zwantzigsten / Sol hiernegst niemandt weder den Beambten noch anderen Newe Mühlen die den in der naheit gelegenen Mühlen nachteilich oder abbrüchig sein möchten / ohne bewilligung des gnedigen Landesfürsten / vnd der interessenten, das ist der jennigen / so in der naheit / wie gemelt / albereit jhre Mühlen liggen haben / von newen zubawen gestattet / noch jemandts auff einer gewissen Mühlen stets vnd vnaußbleiblich zumahlen gezwungen werden / es sey dann denselben anderswo zumahlen von alters verbotten / vnd sie darauff in der Mühlen / dahin sie gezwungen werden / sieder der zeit / da Weilandt Hertzog Heinrich der Jünger hinwieder zu Landt vnd Leuthen kom̃en / Als nemblich von Anno 1547. vnd also 50. Jahr von dato anzurechnen / gemahlen haben / oder aber das sonsten deswegen albereits Vrteil vnd Abschiede gegeben oder richtige Verträge vff gerichtet worden sein / In welchem fall es dann auch billich dabey bleibt / Vnd nachdem also hierdurch den Mahlgesten / wie oberwent / eine freiheit zumahlen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/26>, abgerufen am 29.03.2024.