Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.jhren Gutsherrn den schaden in augenschein zunehmen / zeitlich anmelden / wie dann auch die in den Fürstlichen Embtern gesessene andere Dienstpflichtige Leuthe vff vorhergehendes zeitiges ansagen / der gebühr verrichten / oder aber vnnachlessiger straff als nemblich der Ackerman vor jeden tag 1. gülden / der Halbspenner einen halben gülden / vnd der Köter 5. groschen erleggen / vnd denen welchen die Dienste zustehen / darzu durch die Fürstliche Beambten vnweigerlich verholffen werden / auch der vngehorsamer nicht destoweiniger den versessenen Dienst zuleisten schüldig sein soll. ZVm Ein vnd zwantzigsten / Nachdem mit vbermessigen Pfandungen vor diesem viel vnrichtig: vnd weitleufftigkeit erregt / vnnd deßwegen von mehr Hochgedachtem Fürsten Hertzogen Julio / etc. einhalts S. F. G. am 30. Septembris Anno. 97. derselbigen domaligen Ambts Visitatorn gegebenen / vnd der Landtschafft extracts weise zugestalten instruction eine gewisse anordnung gemacht worden / so soll es auch nochmals dabey bleiben / vnnd wenn vermüge derselben hinfuro von jemands der sey Adel oder Vnadel / Beambten oder andere / wer es wolle / mit Jagen / Hetzen / Vogelfahen / Fischen / Holtzhawen / Hut vnnd Trifften oder andern an endt vnd ortern / da es jme nicht gebühret / einen andern zu nahe geschicht / soll man fein bescheidentlich dagegen die rechtmessige gebühr vnnd masse / zu erhalt: vnnd vertetigung des seinen / oder seines anbefohlenen Ambts sich eignet / furnehmen / vnd nicht gantze Herden vnnd Hauffen Viehes oder Pferde / sondern nach gelegenheit des excess allein zubehueff gebührenden abtrags der vbertrettung jhren Gutsherrn den schaden in augenschein zunehmen / zeitlich anmelden / wie dañ auch die in den Fürstlichen Embtern gesessene andere Dienstpflichtige Leuthe vff vorhergehendes zeitiges ansagen / der gebühr verrichten / oder aber vnnachlessiger straff als nemblich der Ackerman vor jeden tag 1. gülden / der Halbspenner einen halben gülden / vnd der Köter 5. groschen erleggen / vnd denen welchen die Dienste zustehen / darzu durch die Fürstliche Beambten vnweigerlich verholffen werden / auch der vngehorsamer nicht destoweiniger den versessenen Dienst zuleisten schüldig sein soll. ZVm Ein vnd zwantzigsten / Nachdem mit vbermessigen Pfandungen vor diesem viel vnrichtig: vnd weitleufftigkeit erregt / vnnd deßwegen von mehr Hochgedachtem Fürsten Hertzogen Julio / etc. einhalts S. F. G. am 30. Septembris Anno. 97. derselbigen domaligen Ambts Visitatorn gegebenen / vnd der Landtschafft extracts weise zugestalten instruction eine gewisse anordnung gemacht worden / so soll es auch nochmals dabey bleiben / vnnd wenn vermüge derselben hinfuro von jemands der sey Adel oder Vnadel / Beambten oder andere / wer es wolle / mit Jagen / Hetzen / Vogelfahen / Fischen / Holtzhawen / Hut vnnd Trifften oder andern an endt vnd ortern / da es jme nicht gebühret / einẽ andern zu nahe geschicht / soll man fein bescheidentlich dagegen die rechtmessige gebühr vnnd masse / zu erhalt: vnnd vertetigung des seinen / oder seines anbefohlenen Ambts sich eignet / furnehmen / vnd nicht gantze Herden vnnd Hauffen Viehes oder Pferde / sondern nach gelegenheit des excess allein zubehueff gebührenden abtrags der vbertrettung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0025"/> jhren Gutsherrn den schaden in augenschein zunehmen / zeitlich anmelden / wie dañ auch die in den Fürstlichen Embtern gesessene andere Dienstpflichtige Leuthe vff vorhergehendes zeitiges ansagen / der gebühr verrichten / oder aber vnnachlessiger straff als nemblich der Ackerman vor jeden tag 1. gülden / der Halbspenner einen halben gülden / vnd der Köter 5. groschen erleggen / vnd denen welchen die Dienste zustehen / darzu durch die Fürstliche Beambten vnweigerlich verholffen werden / auch der vngehorsamer nicht destoweiniger den versessenen Dienst zuleisten schüldig sein soll.</p> <p>ZVm Ein vnd zwantzigsten / Nachdem mit vbermessigen Pfandungen vor diesem viel vnrichtig: vnd weitleufftigkeit erregt / vnnd deßwegen von mehr Hochgedachtem Fürsten Hertzogen Julio / etc. einhalts S. F. G. am 30. Septembris Anno. 97. derselbigen domaligen Ambts Visitatorn gegebenen / vnd der Landtschafft extracts weise zugestalten instruction eine gewisse anordnung gemacht worden / so soll es auch nochmals dabey bleiben / vnnd wenn vermüge derselben hinfuro von jemands der sey Adel oder Vnadel / Beambten oder andere / wer es wolle / mit Jagen / Hetzen / Vogelfahen / Fischen / Holtzhawen / Hut vnnd Trifften oder andern an endt vnd ortern / da es jme nicht gebühret / einẽ andern zu nahe geschicht / soll man fein bescheidentlich dagegen die rechtmessige gebühr vnnd masse / zu erhalt: vnnd vertetigung des seinen / oder seines anbefohlenen Ambts sich eignet / furnehmen / vnd nicht gantze Herden vnnd Hauffen Viehes oder Pferde / sondern nach gelegenheit des excess allein zubehueff gebührenden abtrags der vbertrettung </p> </div> </body> </text> </TEI> [0025]
jhren Gutsherrn den schaden in augenschein zunehmen / zeitlich anmelden / wie dañ auch die in den Fürstlichen Embtern gesessene andere Dienstpflichtige Leuthe vff vorhergehendes zeitiges ansagen / der gebühr verrichten / oder aber vnnachlessiger straff als nemblich der Ackerman vor jeden tag 1. gülden / der Halbspenner einen halben gülden / vnd der Köter 5. groschen erleggen / vnd denen welchen die Dienste zustehen / darzu durch die Fürstliche Beambten vnweigerlich verholffen werden / auch der vngehorsamer nicht destoweiniger den versessenen Dienst zuleisten schüldig sein soll.
ZVm Ein vnd zwantzigsten / Nachdem mit vbermessigen Pfandungen vor diesem viel vnrichtig: vnd weitleufftigkeit erregt / vnnd deßwegen von mehr Hochgedachtem Fürsten Hertzogen Julio / etc. einhalts S. F. G. am 30. Septembris Anno. 97. derselbigen domaligen Ambts Visitatorn gegebenen / vnd der Landtschafft extracts weise zugestalten instruction eine gewisse anordnung gemacht worden / so soll es auch nochmals dabey bleiben / vnnd wenn vermüge derselben hinfuro von jemands der sey Adel oder Vnadel / Beambten oder andere / wer es wolle / mit Jagen / Hetzen / Vogelfahen / Fischen / Holtzhawen / Hut vnnd Trifften oder andern an endt vnd ortern / da es jme nicht gebühret / einẽ andern zu nahe geschicht / soll man fein bescheidentlich dagegen die rechtmessige gebühr vnnd masse / zu erhalt: vnnd vertetigung des seinen / oder seines anbefohlenen Ambts sich eignet / furnehmen / vnd nicht gantze Herden vnnd Hauffen Viehes oder Pferde / sondern nach gelegenheit des excess allein zubehueff gebührenden abtrags der vbertrettung
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/25>, abgerufen am 16.02.2025. |