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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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genheit einen halben / oder einen orts Thaler dem Gutsherrn vor die newe Meigerzettel zu Weinkauff geben / dagegen aber von den Höeffen was von Alters vnd vber 30. jahren von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / an Lenderey / Wiesen / Garten / vnd derogleichen dabey gewesen / nichts hinweg nehmen / noch dauon reissen lassen sollen.

ZVm Zwantzigsten / Damit wegen der Außpfandung / zwischen dem gnedigen Landesfürsten vnd S. F. G. Landstenden / keine fernere Mißuerstende / noch zwischen den Gutsherrn vnd Meigern einige weiterung entstehen mügen / Ist die sache dahin verglichen / das ein jeder Gutsherr in den Dörffern / alda er die Gerichte hat / seine seumige Meiger / durch vbliche Zwangesmittel zuuerrichtung der Zinse vnd anderer von alters hergebrachten gebührnuß woll anhalten mag / aber in den Dörffern / da die Gerichte zu den Fürstlichen Heusern gehören / sich des Außpfandens gentzlich enthalten / vnd zwischen Michaelis vnd Martini bey den Meigern selbst ansuchen / Wann aber darauff die Bezahlung nicht erfolget / vff oder nach Martini bey den Beambten klagen / dieselben auch den Meigern die Gutsherrn vorm Aduent zubefriedigen / auch inmittelst von den habenden Früchten an andere örter nichts zuuerpartieren ernstlich vfferleggen / Vnd wann darauff auch nichts erfolget / jhnen ohne fernern verzugk mit erlaubung des Außdröschens oder mit Einlager / Außpfanden oder derogleichen Hülffsmittel die handt bieten / dabey gleichwol Heerzugs / Mißwachs / Hagel: vnd Meusejahr / vnd deßwegen die billigkeit in acht haben / vnd die Meiger in solchen fellen

genheit einen halben / oder einen orts Thaler dem Gutsherrn vor die newe Meigerzettel zu Weinkauff geben / dagegen aber von den Höeffen was von Alters vnd vber 30. jahren von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / an Lenderey / Wiesen / Garten / vnd derogleichen dabey gewesen / nichts hinweg nehmen / noch dauon reissen lassen sollen.

ZVm Zwantzigsten / Damit wegen der Außpfandung / zwischen dem gnedigen Landesfürsten vnd S. F. G. Landstenden / keine fernere Mißuerstende / noch zwischen den Gutsherrn vnd Meigern einige weiterung entstehen mügen / Ist die sache dahin verglichen / das ein jeder Gutsherr in den Dörffern / alda er die Gerichte hat / seine seumige Meiger / durch vbliche Zwangesmittel zuuerrichtung der Zinse vnd anderer von alters hergebrachten gebührnuß woll anhalten mag / aber in den Dörffern / da die Gerichte zu den Fürstlichen Heusern gehören / sich des Außpfandens gentzlich enthalten / vnd zwischen Michaelis vnd Martini bey den Meigern selbst ansuchen / Wann aber darauff die Bezahlung nicht erfolget / vff oder nach Martini bey den Beambten klagen / dieselben auch den Meigern die Gutsherrn vorm Aduent zubefriedigen / auch inmittelst von den habenden Früchten an andere örter nichts zuuerpartieren ernstlich vfferleggen / Vnd wann darauff auch nichts erfolget / jhnen ohne fernern verzugk mit erlaubung des Außdröschens oder mit Einlager / Außpfanden oder derogleichen Hülffsmittel die handt bieten / dabey gleichwol Heerzugs / Mißwachs / Hagel: vnd Meusejahr / vnd deßwegen die billigkeit in acht haben / vnd die Meiger in solchen fellen

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[0024] genheit einen halben / oder einen orts Thaler dem Gutsherrn vor die newe Meigerzettel zu Weinkauff geben / dagegen aber von den Höeffen was von Alters vnd vber 30. jahren von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / an Lenderey / Wiesen / Garten / vnd derogleichen dabey gewesen / nichts hinweg nehmen / noch dauon reissen lassen sollen. ZVm Zwantzigsten / Damit wegen der Außpfandung / zwischen dem gnedigen Landesfürsten vnd S. F. G. Landstenden / keine fernere Mißuerstende / noch zwischen den Gutsherrn vnd Meigern einige weiterung entstehen mügen / Ist die sache dahin verglichen / das ein jeder Gutsherr in den Dörffern / alda er die Gerichte hat / seine seumige Meiger / durch vbliche Zwangesmittel zuuerrichtung der Zinse vnd anderer von alters hergebrachten gebührnuß woll anhalten mag / aber in den Dörffern / da die Gerichte zu den Fürstlichen Heusern gehören / sich des Außpfandens gentzlich enthalten / vnd zwischen Michaelis vnd Martini bey den Meigern selbst ansuchen / Wann aber darauff die Bezahlung nicht erfolget / vff oder nach Martini bey den Beambten klagen / dieselben auch den Meigern die Gutsherrn vorm Aduent zubefriedigen / auch inmittelst von den habenden Früchten an andere örter nichts zuuerpartieren ernstlich vfferleggen / Vnd wann darauff auch nichts erfolget / jhnen ohne fernern verzugk mit erlaubung des Außdröschens oder mit Einlager / Außpfanden oder derogleichen Hülffsmittel die handt bieten / dabey gleichwol Heerzugs / Mißwachs / Hagel: vnd Meusejahr / vnd deßwegen die billigkeit in acht haben / vnd die Meiger in solchen fellen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/24>, abgerufen am 25.11.2024.