Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

sachen verstehen / darzu verordnet / vnnd durch dieselben allen theilen zum besten / wie oberwenet / billigmessige handlung getroffen werden.

ZVm Siebenzehenden / Wirdet einem jeden Zehendtherrn in diesem Fürstenthumb seinen Zehenden in eine sonderbahre alda gedingte Scheuren / oder aber auff seinen Sitz / Vorwerck / oder Gewarsamb zuführen / oder einem andern des orts in der naheit gesessenen / gegen eines andern Zehendtfuhr zu vberlassen / oder auch denselbigen Zehenten / den Marckgenossenen semptlich oder einem oder etzlichen jhres mittels / wann sie nach billichen müglichen dingen / was derselbe ertragen kan / darumb thun werden / auff ein / viel oder weinig jahr / vnd nach außgang deroselben einem andern / ausserhalb was für Zehenten bey etzlichen Fürstlichen Heusern lange zeit vnd vber die 30. jahr von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / geführet sein worden / vnd noch werden / zu seinen gefallen zuuerdingen billig frey / aber andern ausser den Marckgenossen den Zehenten einzuthun nicht zugelassen / es sey dann solchs für jetzgemelten 30. oder mehr jaren also vormals geschehen / in welchen fal solchs auch hinfuhro vnweigerlich zugestaten / auch die Bawren / welche sich der Zehentfuhr halben wieder den Zehendtherrn verbinden / vnd dadurch jhme eintracht zuthun sich vnterstehen würden / ernstlich zustraffen / das Abfuhrgelt aber soll hinfuhro weiter vnd mehr nicht genommen werden / als an den örtern / alda vnd so viel es für 30. jahren von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / gebreuchlich gewesen / dessen sich dann obberürter Christoff Straube / vermittelst der dießfals jhme

sachen verstehen / darzu verordnet / vnnd durch dieselben allen theilen zum besten / wie oberwenet / billigmessige handlung getroffen werden.

ZVm Siebenzehenden / Wirdet einem jeden Zehendtherrn in diesem Fürstenthumb seinen Zehenden in eine sonderbahre alda gedingte Scheuren / oder aber auff seinen Sitz / Vorwerck / oder Gewarsamb zuführen / oder einem andern des orts in der naheit gesessenen / gegen eines andern Zehendtfuhr zu vberlassen / oder auch denselbigen Zehenten / den Marckgenossenen semptlich oder einem oder etzlichen jhres mittels / wann sie nach billichen müglichen dingen / was derselbe ertragen kan / darumb thun werden / auff ein / viel oder weinig jahr / vnd nach außgang deroselben einem andern / ausserhalb was für Zehenten bey etzlichen Fürstlichen Heusern lange zeit vnd vber die 30. jahr von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / geführet sein worden / vnd noch werden / zu seinẽ gefallen zuuerdingen billig frey / aber andern ausser den Marckgenossen den Zehenten einzuthun nicht zugelassen / es sey dañ solchs für jetzgemelten 30. oder mehr jaren also vormals geschehẽ / in welchẽ fal solchs auch hinfuhro vnweigerlich zugestaten / auch die Bawren / welche sich der Zehentfuhr halben wieder den Zehendtherrn verbinden / vnd dadurch jhme eintracht zuthun sich vnterstehen würden / ernstlich zustraffen / das Abfuhrgelt aber soll hinfuhro weiter vnd mehr nicht genommen werden / als an den örtern / alda vnd so viel es für 30. jahren von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / gebreuchlich gewesen / dessen sich dann obberürter Christoff Straube / vermittelst der dießfals jhme

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0019"/>
sachen verstehen / darzu verordnet                      / vnnd durch dieselben allen theilen zum besten / wie oberwenet / billigmessige                      handlung getroffen werden.</p>
        <p>ZVm Siebenzehenden / Wirdet einem jeden Zehendtherrn in diesem Fürstenthumb                      seinen Zehenden in eine sonderbahre alda gedingte Scheuren / oder aber auff                      seinen Sitz / Vorwerck / oder Gewarsamb zuführen / oder einem andern des orts in                      der naheit gesessenen / gegen eines andern Zehendtfuhr zu vberlassen / oder auch                      denselbigen Zehenten / den Marckgenossenen semptlich oder einem oder etzlichen                      jhres mittels / wann sie nach billichen müglichen dingen / was derselbe ertragen                      kan / darumb thun werden / auff ein / viel oder weinig jahr / vnd nach außgang                      deroselben einem andern / ausserhalb was für Zehenten bey etzlichen Fürstlichen                      Heusern lange zeit vnd vber die 30. jahr von Trinitatis Anno. 86. zu rück                      zurechnen / geführet sein worden / vnd noch werden / zu seine&#x0303;                      gefallen zuuerdingen billig frey / aber andern ausser den Marckgenossen den                      Zehenten einzuthun nicht zugelassen / es sey dan&#x0303; solchs für                      jetzgemelten 30. oder mehr jaren also vormals geschehe&#x0303; / in                          welche&#x0303; fal solchs auch hinfuhro vnweigerlich zugestaten /                      auch die Bawren / welche sich der Zehentfuhr halben wieder den Zehendtherrn                      verbinden / vnd dadurch jhme eintracht zuthun sich vnterstehen würden /                      ernstlich zustraffen / das Abfuhrgelt aber soll hinfuhro weiter vnd mehr nicht                      genommen werden / als an den örtern / alda vnd so viel es für 30. jahren von                      Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / gebreuchlich gewesen / dessen sich dann                      obberürter Christoff Straube / vermittelst der dießfals jhme
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0019] sachen verstehen / darzu verordnet / vnnd durch dieselben allen theilen zum besten / wie oberwenet / billigmessige handlung getroffen werden. ZVm Siebenzehenden / Wirdet einem jeden Zehendtherrn in diesem Fürstenthumb seinen Zehenden in eine sonderbahre alda gedingte Scheuren / oder aber auff seinen Sitz / Vorwerck / oder Gewarsamb zuführen / oder einem andern des orts in der naheit gesessenen / gegen eines andern Zehendtfuhr zu vberlassen / oder auch denselbigen Zehenten / den Marckgenossenen semptlich oder einem oder etzlichen jhres mittels / wann sie nach billichen müglichen dingen / was derselbe ertragen kan / darumb thun werden / auff ein / viel oder weinig jahr / vnd nach außgang deroselben einem andern / ausserhalb was für Zehenten bey etzlichen Fürstlichen Heusern lange zeit vnd vber die 30. jahr von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / geführet sein worden / vnd noch werden / zu seinẽ gefallen zuuerdingen billig frey / aber andern ausser den Marckgenossen den Zehenten einzuthun nicht zugelassen / es sey dañ solchs für jetzgemelten 30. oder mehr jaren also vormals geschehẽ / in welchẽ fal solchs auch hinfuhro vnweigerlich zugestaten / auch die Bawren / welche sich der Zehentfuhr halben wieder den Zehendtherrn verbinden / vnd dadurch jhme eintracht zuthun sich vnterstehen würden / ernstlich zustraffen / das Abfuhrgelt aber soll hinfuhro weiter vnd mehr nicht genommen werden / als an den örtern / alda vnd so viel es für 30. jahren von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / gebreuchlich gewesen / dessen sich dann obberürter Christoff Straube / vermittelst der dießfals jhme

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/19
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/19>, abgerufen am 20.04.2024.