Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.sachen verstehen / darzu verordnet / vnnd durch dieselben allen theilen zum besten / wie oberwenet / billigmessige handlung getroffen werden. ZVm Siebenzehenden / Wirdet einem jeden Zehendtherrn in diesem Fürstenthumb seinen Zehenden in eine sonderbahre alda gedingte Scheuren / oder aber auff seinen Sitz / Vorwerck / oder Gewarsamb zuführen / oder einem andern des orts in der naheit gesessenen / gegen eines andern Zehendtfuhr zu vberlassen / oder auch denselbigen Zehenten / den Marckgenossenen semptlich oder einem oder etzlichen jhres mittels / wann sie nach billichen müglichen dingen / was derselbe ertragen kan / darumb thun werden / auff ein / viel oder weinig jahr / vnd nach außgang deroselben einem andern / ausserhalb was für Zehenten bey etzlichen Fürstlichen Heusern lange zeit vnd vber die 30. jahr von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / geführet sein worden / vnd noch werden / zu seinen gefallen zuuerdingen billig frey / aber andern ausser den Marckgenossen den Zehenten einzuthun nicht zugelassen / es sey dann solchs für jetzgemelten 30. oder mehr jaren also vormals geschehen / in welchen fal solchs auch hinfuhro vnweigerlich zugestaten / auch die Bawren / welche sich der Zehentfuhr halben wieder den Zehendtherrn verbinden / vnd dadurch jhme eintracht zuthun sich vnterstehen würden / ernstlich zustraffen / das Abfuhrgelt aber soll hinfuhro weiter vnd mehr nicht genommen werden / als an den örtern / alda vnd so viel es für 30. jahren von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / gebreuchlich gewesen / dessen sich dann obberürter Christoff Straube / vermittelst der dießfals jhme sachen verstehen / darzu verordnet / vnnd durch dieselben allen theilen zum besten / wie oberwenet / billigmessige handlung getroffen werden. ZVm Siebenzehenden / Wirdet einem jeden Zehendtherrn in diesem Fürstenthumb seinen Zehenden in eine sonderbahre alda gedingte Scheuren / oder aber auff seinen Sitz / Vorwerck / oder Gewarsamb zuführen / oder einem andern des orts in der naheit gesessenen / gegen eines andern Zehendtfuhr zu vberlassen / oder auch denselbigen Zehenten / den Marckgenossenen semptlich oder einem oder etzlichen jhres mittels / wann sie nach billichen müglichen dingen / was derselbe ertragen kan / darumb thun werden / auff ein / viel oder weinig jahr / vnd nach außgang deroselben einem andern / ausserhalb was für Zehenten bey etzlichen Fürstlichen Heusern lange zeit vnd vber die 30. jahr von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / geführet sein worden / vnd noch werden / zu seinẽ gefallen zuuerdingen billig frey / aber andern ausser den Marckgenossen den Zehenten einzuthun nicht zugelassen / es sey dañ solchs für jetzgemelten 30. oder mehr jaren also vormals geschehẽ / in welchẽ fal solchs auch hinfuhro vnweigerlich zugestaten / auch die Bawren / welche sich der Zehentfuhr halben wieder den Zehendtherrn verbinden / vnd dadurch jhme eintracht zuthun sich vnterstehen würden / ernstlich zustraffen / das Abfuhrgelt aber soll hinfuhro weiter vnd mehr nicht genommen werden / als an den örtern / alda vnd so viel es für 30. jahren von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / gebreuchlich gewesen / dessen sich dann obberürter Christoff Straube / vermittelst der dießfals jhme <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0019"/> sachen verstehen / darzu verordnet / vnnd durch dieselben allen theilen zum besten / wie oberwenet / billigmessige handlung getroffen werden.</p> <p>ZVm Siebenzehenden / Wirdet einem jeden Zehendtherrn in diesem Fürstenthumb seinen Zehenden in eine sonderbahre alda gedingte Scheuren / oder aber auff seinen Sitz / Vorwerck / oder Gewarsamb zuführen / oder einem andern des orts in der naheit gesessenen / gegen eines andern Zehendtfuhr zu vberlassen / oder auch denselbigen Zehenten / den Marckgenossenen semptlich oder einem oder etzlichen jhres mittels / wann sie nach billichen müglichen dingen / was derselbe ertragen kan / darumb thun werden / auff ein / viel oder weinig jahr / vnd nach außgang deroselben einem andern / ausserhalb was für Zehenten bey etzlichen Fürstlichen Heusern lange zeit vnd vber die 30. jahr von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / geführet sein worden / vnd noch werden / zu seinẽ gefallen zuuerdingen billig frey / aber andern ausser den Marckgenossen den Zehenten einzuthun nicht zugelassen / es sey dañ solchs für jetzgemelten 30. oder mehr jaren also vormals geschehẽ / in welchẽ fal solchs auch hinfuhro vnweigerlich zugestaten / auch die Bawren / welche sich der Zehentfuhr halben wieder den Zehendtherrn verbinden / vnd dadurch jhme eintracht zuthun sich vnterstehen würden / ernstlich zustraffen / das Abfuhrgelt aber soll hinfuhro weiter vnd mehr nicht genommen werden / als an den örtern / alda vnd so viel es für 30. jahren von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / gebreuchlich gewesen / dessen sich dann obberürter Christoff Straube / vermittelst der dießfals jhme </p> </div> </body> </text> </TEI> [0019]
sachen verstehen / darzu verordnet / vnnd durch dieselben allen theilen zum besten / wie oberwenet / billigmessige handlung getroffen werden.
ZVm Siebenzehenden / Wirdet einem jeden Zehendtherrn in diesem Fürstenthumb seinen Zehenden in eine sonderbahre alda gedingte Scheuren / oder aber auff seinen Sitz / Vorwerck / oder Gewarsamb zuführen / oder einem andern des orts in der naheit gesessenen / gegen eines andern Zehendtfuhr zu vberlassen / oder auch denselbigen Zehenten / den Marckgenossenen semptlich oder einem oder etzlichen jhres mittels / wann sie nach billichen müglichen dingen / was derselbe ertragen kan / darumb thun werden / auff ein / viel oder weinig jahr / vnd nach außgang deroselben einem andern / ausserhalb was für Zehenten bey etzlichen Fürstlichen Heusern lange zeit vnd vber die 30. jahr von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / geführet sein worden / vnd noch werden / zu seinẽ gefallen zuuerdingen billig frey / aber andern ausser den Marckgenossen den Zehenten einzuthun nicht zugelassen / es sey dañ solchs für jetzgemelten 30. oder mehr jaren also vormals geschehẽ / in welchẽ fal solchs auch hinfuhro vnweigerlich zugestaten / auch die Bawren / welche sich der Zehentfuhr halben wieder den Zehendtherrn verbinden / vnd dadurch jhme eintracht zuthun sich vnterstehen würden / ernstlich zustraffen / das Abfuhrgelt aber soll hinfuhro weiter vnd mehr nicht genommen werden / als an den örtern / alda vnd so viel es für 30. jahren von Trinitatis Anno. 86. zu rück zurechnen / gebreuchlich gewesen / dessen sich dann obberürter Christoff Straube / vermittelst der dießfals jhme
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/19>, abgerufen am 16.02.2025. |