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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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den das Saltz alda vnd in solchem wehrt zukauffen oder nicht / nit vnbillig frey vnd zugelassen.

ZVm Sechzehenden / Dero vom Adel / auch anderer Landtstende vnd vnderthanen Holtzung belangendt / werden dieselben / so viel einem jeden zu seiner selbst eigenen vnnd seiner Leuthe notturfft nicht bedürffig / zu behueff vnd vortsetzung der Bergwercke vnd also dem algemeinen nutze zum besten / dem gnedigen Landesfürsten für andern / es auch des kauffshalber / bey dem / wie man sich vor dieser zeit mit einen jeden verglichen / biß zu endung desselben geschlossenen contracts billig gelassen / mit den vbrigen aber / damit noch keine handlung getroffen / wie auch mit denen / damit man sich albereits hiebeuor verglichen / nach endung derselben verträge / wenn vnd so baldt jhre holtzung hinwiederhawig nach gelegenheit des holtzes / wann es besichtigt / auch ein vberschlag darauff gemacht / in andere billiche wege also gehandelt / das sich so weinig die / welchen die holtzung zustehet / als der gnedige Landesfürst zubeschweren haben / vnd dabey in acht genommen werden müge / das / wann die Bergwercke am Hartze nicht verhanden / der ends durch ersparung des Landesfürsten eigenen vnd anderer Leuthe vnseglichen vielen holtzes / dasselbige nicht in grossen Preiß / sondern gahr faulfeil sein würde / Würde aber das Forstambt sich mit den verkeuffern / darüber vnter sich nicht schließlich vereinigen können / Auff den fall sollen von den gnedigen Landesfürsten vff ansuchen zwene S. F. G. Hoff: vnd Landt Rähte / wie auch zwene des Verkeuffers freunde / die sich allerseits vff die Haußhaltung / zuforderst aber dergleichen Forst: vnd Berg-

den das Saltz alda vnd in solchem wehrt zukauffen oder nicht / nit vnbillig frey vnd zugelassen.

ZVm Sechzehenden / Dero vom Adel / auch anderer Landtstende vnd vnderthanen Holtzung belangendt / werden dieselben / so viel einem jeden zu seiner selbst eigenen vnnd seiner Leuthe notturfft nicht bedürffig / zu behueff vnd vortsetzung der Bergwercke vnd also dem algemeinen nutze zum besten / dem gnedigen Landesfürsten für andern / es auch des kauffshalber / bey dem / wie man sich vor dieser zeit mit einẽ jeden verglichen / biß zu endung desselben geschlossenen contracts billig gelassen / mit den vbrigen aber / damit noch keine handlung getroffen / wie auch mit denen / damit man sich albereits hiebeuor verglichen / nach endung derselben verträge / wenn vnd so baldt jhre holtzung hinwiederhawig nach gelegenheit des holtzes / wann es besichtigt / auch ein vberschlag darauff gemacht / in andere billiche wege also gehandelt / das sich so weinig die / welchen die holtzung zustehet / als der gnedige Landesfürst zubeschweren haben / vnd dabey in acht genom̃en werden müge / das / wann die Bergwercke am Hartze nicht verhanden / der ends durch ersparung des Landesfürsten eigenen vnd anderer Leuthe vnseglichen vielen holtzes / dasselbige nicht in grossen Preiß / sondern gahr faulfeil sein würde / Würde aber das Forstambt sich mit den verkeuffern / darüber vnter sich nicht schließlich vereinigen köñen / Auff den fall sollen von dẽ gnedigen Landesfürstẽ vff ansuchen zwene S. F. G. Hoff: vnd Landt Rähte / wie auch zwene des Verkeuffers freunde / die sich allerseits vff die Haußhaltung / zuforderst aber dergleichen Forst: vnd Berg-

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[0018] den das Saltz alda vnd in solchem wehrt zukauffen oder nicht / nit vnbillig frey vnd zugelassen. ZVm Sechzehenden / Dero vom Adel / auch anderer Landtstende vnd vnderthanen Holtzung belangendt / werden dieselben / so viel einem jeden zu seiner selbst eigenen vnnd seiner Leuthe notturfft nicht bedürffig / zu behueff vnd vortsetzung der Bergwercke vnd also dem algemeinen nutze zum besten / dem gnedigen Landesfürsten für andern / es auch des kauffshalber / bey dem / wie man sich vor dieser zeit mit einẽ jeden verglichen / biß zu endung desselben geschlossenen contracts billig gelassen / mit den vbrigen aber / damit noch keine handlung getroffen / wie auch mit denen / damit man sich albereits hiebeuor verglichen / nach endung derselben verträge / wenn vnd so baldt jhre holtzung hinwiederhawig nach gelegenheit des holtzes / wann es besichtigt / auch ein vberschlag darauff gemacht / in andere billiche wege also gehandelt / das sich so weinig die / welchen die holtzung zustehet / als der gnedige Landesfürst zubeschweren haben / vnd dabey in acht genom̃en werden müge / das / wann die Bergwercke am Hartze nicht verhanden / der ends durch ersparung des Landesfürsten eigenen vnd anderer Leuthe vnseglichen vielen holtzes / dasselbige nicht in grossen Preiß / sondern gahr faulfeil sein würde / Würde aber das Forstambt sich mit den verkeuffern / darüber vnter sich nicht schließlich vereinigen köñen / Auff den fall sollen von dẽ gnedigen Landesfürstẽ vff ansuchen zwene S. F. G. Hoff: vnd Landt Rähte / wie auch zwene des Verkeuffers freunde / die sich allerseits vff die Haußhaltung / zuforderst aber dergleichen Forst: vnd Berg-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/18>, abgerufen am 27.04.2024.