Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

vorgeschriebenen Interrogatorien gleicher gestaldt erkundigen / vnd dauon schrifftlichen bericht einschicken soll.

ZVm Achtzchenden / Wann von den vom Adel die versätzte / oder vff einen Wiederkauff verkauffte güter wieder eingelöset werden / sollen dieselben / welche für der Verpfendung oder Verkauff beweißlich dienstfrey gewesen / wiederumb nach beschehener einlöse dienstfrey werden. Do aber solche dienstfreiheit nicht zubeweisen / alßdann werden dauon die Dienste nach wie vor billich geleistet / es sey dann / das solche stücke als freie güter in jhren alten vnuerdechtigen Lehenbrieffen von 50. vnd mehr jahren hero außtrücklich zubefinden / vnd sie dieselben zu jhren eigenen habenden Adelichen Sitzen oder freien Sadelhöffen / pleiblich gebrauchen wollen / auff welchen einzigen fall allein vnd sonsten nicht / haben die vom Adel nach beschehener wiederlose ohne fernere beweisung der Dienstfreiheit billich zugeniessen.

ZVm Neunzehenden / Wann sich die Armen Bawersleuthe wie auffrichtigen frommen Meigern vnnd guten Haußvätern gebühret / in den negst vergangenen jahren gehalten / werden sie bey der Meigerstadt / wann gleich die güter erledigt oder heimbgefallen / auch bey den vorigen Zinsen billich gelassen / do sie aber in entrichtung der Zinse ein / zwey oder mehr jahre seumig / oder kein Marckgebe korn lieffern / oder die güter jhren Töchtern zur Aussteur mitgeben / oder andern verpfenden / verkauffen / vertauschen / oder sonsten in frembde hende kommen /

vorgeschriebenen Interrogatorien gleicher gestaldt erkundigen / vnd dauon schrifftlichen bericht einschicken soll.

ZVm Achtzchenden / Wann von den vom Adel die versätzte / oder vff einen Wiederkauff verkauffte güter wieder eingelöset werden / sollen dieselben / welche für der Verpfendung oder Verkauff beweißlich dienstfrey gewesen / wiederumb nach beschehener einlöse dienstfrey werden. Do aber solche dienstfreiheit nicht zubeweisen / alßdann werden dauon die Dienste nach wie vor billich geleistet / es sey dann / das solche stücke als freie güter in jhren alten vnuerdechtigen Lehenbrieffen von 50. vnd mehr jahren hero außtrücklich zubefinden / vnd sie dieselben zu jhren eigenen habenden Adelichen Sitzen oder freien Sadelhöffen / pleiblich gebrauchen wollen / auff welchen einzigen fall allein vnd sonsten nicht / haben die vom Adel nach beschehener wiederlose ohne fernere beweisung der Dienstfreiheit billich zugeniessen.

ZVm Neunzehenden / Wann sich die Armen Bawersleuthe wie auffrichtigen from̃en Meigern vnnd guten Haußvätern gebühret / in den negst vergangenen jahren gehalten / werden sie bey der Meigerstadt / wann gleich die güter erledigt oder heimbgefallen / auch bey den vorigen Zinsen billich gelassen / do sie aber in entrichtung der Zinse ein / zwey oder mehr jahre seumig / oder kein Marckgebe korn lieffern / oder die güter jhren Töchtern zur Aussteur mitgeben / oder andern verpfenden / verkauffen / vertauschen / oder sonsten in frembde hende kom̃en /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0020"/>
vorgeschriebenen Interrogatorien gleicher                      gestaldt erkundigen / vnd dauon schrifftlichen bericht einschicken soll.</p>
        <p>ZVm Achtzchenden / Wann von den vom Adel die versätzte / oder vff einen                      Wiederkauff verkauffte güter wieder eingelöset werden / sollen dieselben /                      welche für der Verpfendung oder Verkauff beweißlich dienstfrey gewesen /                      wiederumb nach beschehener einlöse dienstfrey werden. Do aber solche                      dienstfreiheit nicht zubeweisen / alßdann werden dauon die Dienste nach wie vor                      billich geleistet / es sey dann / das solche stücke als freie güter in jhren                      alten vnuerdechtigen Lehenbrieffen von 50. vnd mehr jahren hero außtrücklich                      zubefinden / vnd sie dieselben zu jhren eigenen habenden Adelichen Sitzen oder                      freien Sadelhöffen / pleiblich gebrauchen wollen / auff welchen einzigen fall                      allein vnd sonsten nicht / haben die vom Adel nach beschehener wiederlose ohne                      fernere beweisung der Dienstfreiheit billich zugeniessen.</p>
        <p>ZVm Neunzehenden / Wann sich die Armen Bawersleuthe wie auffrichtigen from&#x0303;en Meigern vnnd guten Haußvätern gebühret / in den negst                      vergangenen jahren gehalten / werden sie bey der Meigerstadt / wann gleich die                      güter erledigt oder heimbgefallen / auch bey den vorigen Zinsen billich gelassen                      / do sie aber in entrichtung der Zinse ein / zwey oder mehr jahre seumig / oder                      kein Marckgebe korn lieffern / oder die güter jhren Töchtern zur Aussteur                      mitgeben / oder andern verpfenden / verkauffen / vertauschen / oder sonsten in                      frembde hende kom&#x0303;en /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0020] vorgeschriebenen Interrogatorien gleicher gestaldt erkundigen / vnd dauon schrifftlichen bericht einschicken soll. ZVm Achtzchenden / Wann von den vom Adel die versätzte / oder vff einen Wiederkauff verkauffte güter wieder eingelöset werden / sollen dieselben / welche für der Verpfendung oder Verkauff beweißlich dienstfrey gewesen / wiederumb nach beschehener einlöse dienstfrey werden. Do aber solche dienstfreiheit nicht zubeweisen / alßdann werden dauon die Dienste nach wie vor billich geleistet / es sey dann / das solche stücke als freie güter in jhren alten vnuerdechtigen Lehenbrieffen von 50. vnd mehr jahren hero außtrücklich zubefinden / vnd sie dieselben zu jhren eigenen habenden Adelichen Sitzen oder freien Sadelhöffen / pleiblich gebrauchen wollen / auff welchen einzigen fall allein vnd sonsten nicht / haben die vom Adel nach beschehener wiederlose ohne fernere beweisung der Dienstfreiheit billich zugeniessen. ZVm Neunzehenden / Wann sich die Armen Bawersleuthe wie auffrichtigen from̃en Meigern vnnd guten Haußvätern gebühret / in den negst vergangenen jahren gehalten / werden sie bey der Meigerstadt / wann gleich die güter erledigt oder heimbgefallen / auch bey den vorigen Zinsen billich gelassen / do sie aber in entrichtung der Zinse ein / zwey oder mehr jahre seumig / oder kein Marckgebe korn lieffern / oder die güter jhren Töchtern zur Aussteur mitgeben / oder andern verpfenden / verkauffen / vertauschen / oder sonsten in frembde hende kom̃en /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/20
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/20>, abgerufen am 25.11.2024.