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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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Beambten vnnd Gerichtsherrn ernstlich gestraffet / mit den Pfanden aber also gehalten werden / Nemblich / das einem jeden dem an vnstreitigen örten in dem seinen schade zugefügt wirdt / für sich zu pfanden / vnd das Pfandt biß jhm der schade neben dem Pfandegelde / vermüge obgesetzter disposition, gegolten / zu sich zunehmen / es auch biß dahin / jedoch dem Gerichtsherrn an seinem Rechten vnschedlich / an sich zuhalten frey stehen / Wann aber der schade auß vorsatz geschehen / alßdann es dem Gerichtsherrn / damit sich derselbe auff vorgangene einwroge oder sonsten dem herkommen nach / der straff bey den gepfendeten zuerholen habe / anzuzeigen schüldig sein soll / Do es aber mit ab: vnd einnehmung auch anhaltung der Pfande / vermüge getroffener vergleichung / erhaltener vrtheil oder Abschiede / oder auch sonsten durch einen langwirigen bestendigen gebrauch anders herbracht / In dem fall bleibets auch nochmals nicht vnbillig dabey.

ZVm Funffzehenden / Das Wagegelt betreffent / wirdet dasselbe / alls welchs wieder alt herkommen den Gewercken zu nachteil auffgesetzt / zu Schöningen / Saltzdalum / vnd in andern dergleichen Saltzwercken / vermüge Hochgedachts Fürsten Hertzogen Julij etc. deßwegen was bey S. F. G. zeiten auff kommen / das dieselben solchs wieder abschaffen wolten / vffm Lantage zu Gandersheimb beschehener erklerung billig abgeschafft / aber zu Saltz Liebenhalle vnd in den Saltzwercken / alda den Gewercken dießfals weder ab: noch zugehet / dem gnedigen Landesfürsten vff diese oder andere billiche masse den Saltzuerkauff zuerhöhen / wie im gleichen einen je-

Beambten vnnd Gerichtsherrn ernstlich gestraffet / mit den Pfanden aber also gehalten werden / Nemblich / das einem jeden dem an vnstreitigen örten in dem seinen schade zugefügt wirdt / für sich zu pfanden / vnd das Pfandt biß jhm der schade neben dem Pfandegelde / vermüge obgesetzter disposition, gegolten / zu sich zunehmen / es auch biß dahin / jedoch dem Gerichtsherrn an seinem Rechten vnschedlich / an sich zuhalten frey stehen / Wann aber der schade auß vorsatz geschehen / alßdann es dem Gerichtsherrn / damit sich derselbe auff vorgangene einwroge oder sonsten dem herkommen nach / der straff bey den gepfendeten zuerholen habe / anzuzeigen schüldig sein soll / Do es aber mit ab: vnd einnehmung auch anhaltung der Pfande / vermüge getroffener vergleichung / erhaltener vrtheil oder Abschiede / oder auch sonsten durch einen langwirigen bestendigen gebrauch anders herbracht / In dem fall bleibets auch nochmals nicht vnbillig dabey.

ZVm Funffzehenden / Das Wagegelt betreffent / wirdet dasselbe / alls welchs wieder alt herkom̃en den Gewercken zu nachteil auffgesetzt / zu Schöningen / Saltzdalum / vnd in andern dergleichen Saltzwercken / vermüge Hochgedachts Fürsten Hertzogen Julij etc. deßwegen was bey S. F. G. zeiten auff kommen / das dieselben solchs wieder abschaffen wolten / vffm Lantage zu Gandersheimb beschehener erklerung billig abgeschafft / aber zu Saltz Liebenhalle vnd in den Saltzwercken / alda den Gewercken dießfals weder ab: noch zugehet / dem gnedigen Landesfürsten vff diese oder andere billiche masse den Saltzuerkauff zuerhöhen / wie im gleichen einen je-

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[0017] Beambten vnnd Gerichtsherrn ernstlich gestraffet / mit den Pfanden aber also gehalten werden / Nemblich / das einem jeden dem an vnstreitigen örten in dem seinen schade zugefügt wirdt / für sich zu pfanden / vnd das Pfandt biß jhm der schade neben dem Pfandegelde / vermüge obgesetzter disposition, gegolten / zu sich zunehmen / es auch biß dahin / jedoch dem Gerichtsherrn an seinem Rechten vnschedlich / an sich zuhalten frey stehen / Wann aber der schade auß vorsatz geschehen / alßdann es dem Gerichtsherrn / damit sich derselbe auff vorgangene einwroge oder sonsten dem herkommen nach / der straff bey den gepfendeten zuerholen habe / anzuzeigen schüldig sein soll / Do es aber mit ab: vnd einnehmung auch anhaltung der Pfande / vermüge getroffener vergleichung / erhaltener vrtheil oder Abschiede / oder auch sonsten durch einen langwirigen bestendigen gebrauch anders herbracht / In dem fall bleibets auch nochmals nicht vnbillig dabey. ZVm Funffzehenden / Das Wagegelt betreffent / wirdet dasselbe / alls welchs wieder alt herkom̃en den Gewercken zu nachteil auffgesetzt / zu Schöningen / Saltzdalum / vnd in andern dergleichen Saltzwercken / vermüge Hochgedachts Fürsten Hertzogen Julij etc. deßwegen was bey S. F. G. zeiten auff kommen / das dieselben solchs wieder abschaffen wolten / vffm Lantage zu Gandersheimb beschehener erklerung billig abgeschafft / aber zu Saltz Liebenhalle vnd in den Saltzwercken / alda den Gewercken dießfals weder ab: noch zugehet / dem gnedigen Landesfürsten vff diese oder andere billiche masse den Saltzuerkauff zuerhöhen / wie im gleichen einen je-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/17>, abgerufen am 24.11.2024.