Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.lichen Personen / sondern auch jedesmahls mit Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch fürters / Wann damit nachfolgender gestalt verfahren / zubelehnen / ohne einrede vergönnet / vnd darauff der praesentirte auff vorgelegte Kundtschafft seines Lebens junerhalb zwei tagen von den Fürstlichen Consistorialen zu Wulffenbüttel / mit hindansetzunge aller befürderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt, darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret / vnd darauff / wenn er düchtig befunden / an den Superintendenten vnd Gerichtsherrn des orts / dahin er gesetzt werden soll / nicht allein zu erlangung der vocation (die dann nach angehörter Predigte die Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen bestendigen vrsachen jhne an Lehr vnd Leben zustraffen haben / Inmassen mehrgenante Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / woll abschlagen mügen.) Sondern auch / wann es damit richtig / vnnd die vorgeschlagene Person albereit ordinirt, zur Immission zugleich verschrieben / dieselben auch vom Superintendenten in beisein des Gerichts Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstablichem inhalt vielberürter Fürstlichen Kirchenordnunge / ausser der Kirchen aber in jegenwart des Superintendenten vom Gerichts Herrn oder seinem Befehlhaber in die Pfarr: oder Caplaney / Wie auch die darzu gehörige alda gelegene Güter / Zinse / Renthe vnd gefelle verrichtet / vnd die Fürstlichen Beambten an den ortern / da die Gerichte dem gnedigen Landes Fürsten immediate nicht zustendig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Person / so vor seinen künfftigen Pfarrkindern die Probpredigte gethan / noch nicht ordinirt, nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination naher Helmstet an Facultatem Theologicam verwiesen / vnnd daselbst vber zwei tage nicht vffgehalten / noch von jhr mehr / als zwei Thaler genommen / fürters auch mit dem Immission Befehl / so inmittelst vom Consistorial Secretario zuuerfertigen / schleunig befürdert / vnd deswegen / oder sonsten im Fürstlichen Consistorio vber die von Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. albereit moderirte tax nicht geschetzet / Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine vnd der Probpredigte / darzu lichen Personen / sondern auch jedesmahls mit Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch fürters / Wann damit nachfolgender gestalt verfahren / zubelehnen / ohne einrede vergönnet / vnd darauff der praesentirte auff vorgelegte Kundtschafft seines Lebens junerhalb zwei tagen von den Fürstlichen Consistorialen zu Wulffenbüttel / mit hindansetzunge aller befürderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt, darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret / vnd darauff / wenn er düchtig befunden / an den Superintendenten vnd Gerichtsherrn des orts / dahin er gesetzt werden soll / nicht allein zu erlangung der vocation (die dann nach angehörter Predigte die Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen bestendigen vrsachen jhne an Lehr vnd Leben zustraffen haben / Inmassen mehrgenante Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / woll abschlagen mügen.) Sondern auch / wann es damit richtig / vnnd die vorgeschlagene Person albereit ordinirt, zur Immission zugleich verschrieben / dieselben auch vom Superintendenten in beisein des Gerichts Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstablichem inhalt vielberürter Fürstlichen Kirchenordnunge / ausser der Kirchen aber in jegenwart des Superintendenten vom Gerichts Herrn oder seinem Befehlhaber in die Pfarr: oder Caplaney / Wie auch die darzu gehörige alda gelegene Güter / Zinse / Renthe vnd gefelle verrichtet / vnd die Fürstlichen Beambten an den ortern / da die Gerichte dem gnedigen Landes Fürsten immediatè nicht zustendig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Person / so vor seinen künfftigen Pfarrkindern die Probpredigte gethan / noch nicht ordinirt, nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination naher Helmstet an Facultatem Theologicam verwiesen / vnnd daselbst vber zwei tage nicht vffgehalten / noch von jhr mehr / als zwei Thaler genommen / fürters auch mit dem Immission Befehl / so inmittelst vom Consistorial Secretario zuuerfertigen / schleunig befürdert / vnd deswegen / oder sonsten im Fürstlichen Consistorio vber die von Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. albereit moderirte tax nicht geschetzet / Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine vnd der Probpredigte / darzu <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0005"/> lichen Personen / sondern auch jedesmahls mit Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch fürters / Wann damit nachfolgender gestalt verfahren / zubelehnen / ohne einrede vergönnet / vnd darauff der praesentirte auff vorgelegte Kundtschafft seines Lebens junerhalb zwei tagen von den Fürstlichen Consistorialen zu Wulffenbüttel / mit hindansetzunge aller befürderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt, darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret / vnd darauff / wenn er düchtig befunden / an den Superintendenten vnd Gerichtsherrn des orts / dahin er gesetzt werden soll / nicht allein zu erlangung der vocation (die dann nach angehörter Predigte die Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen bestendigen vrsachen jhne an Lehr vnd Leben zustraffen haben / Inmassen mehrgenante Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / woll abschlagen mügen.) Sondern auch / wann es damit richtig / vnnd die vorgeschlagene Person albereit ordinirt, zur Immission zugleich verschrieben / dieselben auch vom Superintendenten in beisein des Gerichts Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstablichem inhalt vielberürter Fürstlichen Kirchenordnunge / ausser der Kirchen aber in jegenwart des Superintendenten vom Gerichts Herrn oder seinem Befehlhaber in die Pfarr: oder Caplaney / Wie auch die darzu gehörige alda gelegene Güter / Zinse / Renthe vnd gefelle verrichtet / vnd die Fürstlichen Beambten an den ortern / da die Gerichte dem gnedigen Landes Fürsten immediatè nicht zustendig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Person / so vor seinen künfftigen Pfarrkindern die Probpredigte gethan / noch nicht ordinirt, nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination naher Helmstet an Facultatem Theologicam verwiesen / vnnd daselbst vber zwei tage nicht vffgehalten / noch von jhr mehr / als zwei Thaler genommen / fürters auch mit dem Immission Befehl / so inmittelst vom Consistorial Secretario zuuerfertigen / schleunig befürdert / vnd deswegen / oder sonsten im Fürstlichen Consistorio vber die von Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. albereit moderirte tax nicht geschetzet / Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine vnd der Probpredigte / darzu </p> </div> </body> </text> </TEI> [0005]
lichen Personen / sondern auch jedesmahls mit Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch fürters / Wann damit nachfolgender gestalt verfahren / zubelehnen / ohne einrede vergönnet / vnd darauff der praesentirte auff vorgelegte Kundtschafft seines Lebens junerhalb zwei tagen von den Fürstlichen Consistorialen zu Wulffenbüttel / mit hindansetzunge aller befürderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt, darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret / vnd darauff / wenn er düchtig befunden / an den Superintendenten vnd Gerichtsherrn des orts / dahin er gesetzt werden soll / nicht allein zu erlangung der vocation (die dann nach angehörter Predigte die Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen bestendigen vrsachen jhne an Lehr vnd Leben zustraffen haben / Inmassen mehrgenante Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / woll abschlagen mügen.) Sondern auch / wann es damit richtig / vnnd die vorgeschlagene Person albereit ordinirt, zur Immission zugleich verschrieben / dieselben auch vom Superintendenten in beisein des Gerichts Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstablichem inhalt vielberürter Fürstlichen Kirchenordnunge / ausser der Kirchen aber in jegenwart des Superintendenten vom Gerichts Herrn oder seinem Befehlhaber in die Pfarr: oder Caplaney / Wie auch die darzu gehörige alda gelegene Güter / Zinse / Renthe vnd gefelle verrichtet / vnd die Fürstlichen Beambten an den ortern / da die Gerichte dem gnedigen Landes Fürsten immediatè nicht zustendig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Person / so vor seinen künfftigen Pfarrkindern die Probpredigte gethan / noch nicht ordinirt, nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination naher Helmstet an Facultatem Theologicam verwiesen / vnnd daselbst vber zwei tage nicht vffgehalten / noch von jhr mehr / als zwei Thaler genommen / fürters auch mit dem Immission Befehl / so inmittelst vom Consistorial Secretario zuuerfertigen / schleunig befürdert / vnd deswegen / oder sonsten im Fürstlichen Consistorio vber die von Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. albereit moderirte tax nicht geschetzet / Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine vnd der Probpredigte / darzu
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/5>, abgerufen am 16.02.2025. |