Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.mit seinen testimonijs vitae nicht bestanden / oder jhme aus erheblichen bestendigen Vrsachen die Vocatio verweigert worden / dem patrono eine andere qualificirte Person dem Fürstlichen Consistorio obberürter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel vnd andern / welche neben dem patronat die Vntergerichte haben / so wol der praesentirten examinibus, als auch / wann dieselben in Lehr vnd Leben straffbar befunden / vnd deßwegen entsetzt werden sollen / der Summarischen verhör vnnd cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene Vntergerichte vnd solchs daselbst hergebracht haben / Wann sie vorher dem generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarrkirchen / Schulen / Caplaneyen / vnd anderer der endts verhandener vnd befindlicher Geistlicher güter (mit vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / darauff die Rechnunge jährlichs von den verordenten Vorstehern / wie von alters hergebracht / einzunehmen / zugelassen / auch / do der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mit getheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnnd Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarrkindern / oder sonsten kundtlich beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnnd sonsten in alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebür verfahren. Ferner auff vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes orts zu verhütunge grosser zehrunge examinirt, auch jhre testimonia vitae angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch hernacher vff jhr vbelhalten mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die / daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn er- mit seinen testimonijs vitae nicht bestanden / oder jhme aus erheblichen bestendigen Vrsachen die Vocatio verweigert worden / dem patrono eine andere qualificirte Person dem Fürstlichen Consistorio obberürter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel vnd andern / welche neben dem patronat die Vntergerichte haben / so wol der praesentirten examinibus, als auch / wann dieselben in Lehr vnd Leben straffbar befunden / vnd deßwegen entsetzt werden sollen / der Summarischen verhör vnnd cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene Vntergerichte vnd solchs daselbst hergebracht haben / Wann sie vorher dem generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarrkirchen / Schulen / Caplaneyen / vnd anderer der endts verhandener vnd befindlicher Geistlicher güter (mit vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / darauff die Rechnunge jährlichs von den verordenten Vorstehern / wie von alters hergebracht / einzunehmen / zugelassen / auch / do der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mit getheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnnd Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarrkindern / oder sonsten kundtlich beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnnd sonsten in alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebür verfahren. Ferner auff vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes orts zu verhütunge grosser zehrunge examinirt, auch jhre testimonia vitae angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch hernacher vff jhr vbelhalten mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die / daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn er- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0006"/> mit seinen testimonijs vitae nicht bestanden / oder jhme aus erheblichen bestendigen Vrsachen die Vocatio verweigert worden / dem patrono eine andere qualificirte Person dem Fürstlichen Consistorio obberürter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel vnd andern / welche neben dem patronat die Vntergerichte haben / so wol der praesentirten examinibus, als auch / wann dieselben in Lehr vnd Leben straffbar befunden / vnd deßwegen entsetzt werden sollen / der Summarischen verhör vnnd cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene Vntergerichte vnd solchs daselbst hergebracht haben / Wann sie vorher dem generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarrkirchen / Schulen / Caplaneyen / vnd anderer der endts verhandener vnd befindlicher Geistlicher güter (mit vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / darauff die Rechnunge jährlichs von den verordenten Vorstehern / wie von alters hergebracht / einzunehmen / zugelassen / auch / do der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mit getheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnnd Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarrkindern / oder sonsten kundtlich beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnnd sonsten in alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebür verfahren. Ferner auff vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes orts zu verhütunge grosser zehrunge examinirt, auch jhre testimonia vitae angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch hernacher vff jhr vbelhalten mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die / daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn er- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0006]
mit seinen testimonijs vitae nicht bestanden / oder jhme aus erheblichen bestendigen Vrsachen die Vocatio verweigert worden / dem patrono eine andere qualificirte Person dem Fürstlichen Consistorio obberürter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel vnd andern / welche neben dem patronat die Vntergerichte haben / so wol der praesentirten examinibus, als auch / wann dieselben in Lehr vnd Leben straffbar befunden / vnd deßwegen entsetzt werden sollen / der Summarischen verhör vnnd cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene Vntergerichte vnd solchs daselbst hergebracht haben / Wann sie vorher dem generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarrkirchen / Schulen / Caplaneyen / vnd anderer der endts verhandener vnd befindlicher Geistlicher güter (mit vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / darauff die Rechnunge jährlichs von den verordenten Vorstehern / wie von alters hergebracht / einzunehmen / zugelassen / auch / do der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mit getheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnnd Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarrkindern / oder sonsten kundtlich beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnnd sonsten in alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebür verfahren. Ferner auff vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes orts zu verhütunge grosser zehrunge examinirt, auch jhre testimonia vitae angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch hernacher vff jhr vbelhalten mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die / daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn er-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/6>, abgerufen am 27.07.2024. |