Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.ANfenglich die Religion, auch Kirchenordnunge vnd was derselben anhengig / belangt / Damit GOtt zu ehren vnd zubestettigunge eines bestendigen / gnedigen / vnd vnderthenigen vertrawens der gnediger regierender Lands-Fürst vnd S. F. G. getrewe Landtschafft jederzeit desto mehr auff einem stücke halten mügen / soll es bey dem von Weilandt dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Julio / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Christmilter gedechtnuß mit guetem reiffen raht verfasten vnd publicirten Corpori Doctrinae Iulio vnnd Kirchenordnunge durchaus gelassen / Derowegen dann eine vngleiche oder widrige Lehre offentlich oder heimblich einzuführen / so weinig den Vnderthanen / als Landes Fürsten verstattet / sondern die Vnderthanen / do vber kurtz oder lang durch GOttes verhengnus (welchs seine Göttliche Allmacht gnediglich abwenden wolle) der jtzige oder künfftige regierende Landes Fürst / etwas widriges jhnen auffdringen wolten / deßwegen / das sie darin S. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadigt / weiniger in einige wege beschweret / vielmehr aber bey jtzgemelter Lehre / Inmassen sie die bey Weilandt / des auch Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Erichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. hochlöblicher gedechtnis regierunge / auch seithero biß an jtzo herbracht / nach inhalt oberwehnter Kirchenordnunge vnd Corporis doctrinae Iulij vnuerhindert geschützet / vnd darauff von viel hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. genugsamb versichert / Jedoch / weil jtzbenante Kirchenordnunge / quo ad caeremonialia, mit der vorigen Calenbergischen Kirchenordnunge allerdings nicht vbereinstimmet / in den Kirchen alle vnnöttige verenderunge / darauß der gemeine Man geergert werden müchte / eingestellet / vnd den Superintendenten, auch Pastoribus sich deren hinfüro gentzlich zuenthalten / vnd nichts weiters zuenderen / ernstlich befohlen. Dann ferner das Ius patronatus einem jeden / der dessen befuegt vnd es gerühiglich bona fide hergebracht hat / sich dessen innerhalb sechs Monatten von zeit eingefallener vacantz zugebrauchen / vnnd eine qualificirte Person nach seinem wolgefallen dem Fürstlichen Consistorio (welchs nicht allein mit Geist- ANfenglich die Religion, auch Kirchenordnunge vnd was derselben anhengig / belangt / Damit GOtt zu ehren vnd zubestettigunge eines bestendigen / gnedigen / vnd vnderthenigen vertrawens der gnediger regierender Lands-Fürst vnd S. F. G. getrewe Landtschafft jederzeit desto mehr auff einem stücke halten mügen / soll es bey dem von Weilandt dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Julio / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Christmilter gedechtnuß mit guetem reiffen raht verfasten vnd publicirten Corpori Doctrinae Iulio vnnd Kirchenordnunge durchaus gelassen / Derowegen dann eine vngleiche oder widrige Lehre offentlich oder heimblich einzuführen / so weinig den Vnderthanen / als Landes Fürsten verstattet / sondern die Vnderthanen / do vber kurtz oder lang durch GOttes verhengnus (welchs seine Göttliche Allmacht gnediglich abwenden wolle) der jtzige oder künfftige regierende Landes Fürst / etwas widriges jhnen auffdringen wolten / deßwegen / das sie darin S. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadigt / weiniger in einige wege beschweret / vielmehr aber bey jtzgemelter Lehre / Inmassen sie die bey Weilandt / des auch Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Erichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. hochlöblicher gedechtnis regierunge / auch seithero biß an jtzo herbracht / nach inhalt oberwehnter Kirchenordnunge vnd Corporis doctrinae Iulij vnuerhindert geschützet / vnd darauff von viel hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. genugsamb versichert / Jedoch / weil jtzbenante Kirchenordnunge / quo ad caeremonialia, mit der vorigen Calenbergischen Kirchenordnunge allerdings nicht vbereinstimmet / in den Kirchen alle vnnöttige verenderunge / darauß der gemeine Man geergert werden müchte / eingestellet / vnd den Superintendenten, auch Pastoribus sich deren hinfüro gentzlich zuenthalten / vnd nichts weiters zuenderen / ernstlich befohlen. Dann ferner das Ius patronatus einem jeden / der dessen befuegt vnd es gerühiglich bona fide hergebracht hat / sich dessen innerhalb sechs Monatten von zeit eingefallener vacantz zugebrauchen / vnnd eine qualificirte Person nach seinem wolgefallen dem Fürstlichen Consistorio (welchs nicht allein mit Geist- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0004"/> <p>ANfenglich die Religion, auch Kirchenordnunge vnd was derselben anhengig / belangt / Damit GOtt zu ehren vnd zubestettigunge eines bestendigen / gnedigen / vnd vnderthenigen vertrawens der gnediger regierender Lands-Fürst vnd S. F. G. getrewe Landtschafft jederzeit desto mehr auff einem stücke halten mügen / soll es bey dem von Weilandt dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Julio / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Christmilter gedechtnuß mit guetem reiffen raht verfasten vnd publicirten Corpori Doctrinae Iulio vnnd Kirchenordnunge durchaus gelassen / Derowegen dann eine vngleiche oder widrige Lehre offentlich oder heimblich einzuführen / so weinig den Vnderthanen / als Landes Fürsten verstattet / sondern die Vnderthanen / do vber kurtz oder lang durch GOttes verhengnus (welchs seine Göttliche Allmacht gnediglich abwenden wolle) der jtzige oder künfftige regierende Landes Fürst / etwas widriges jhnen auffdringen wolten / deßwegen / das sie darin S. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadigt / weiniger in einige wege beschweret / vielmehr aber bey jtzgemelter Lehre / Inmassen sie die bey Weilandt / des auch Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Erichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. hochlöblicher gedechtnis regierunge / auch seithero biß an jtzo herbracht / nach inhalt oberwehnter Kirchenordnunge vnd Corporis doctrinae Iulij vnuerhindert geschützet / vnd darauff von viel hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. genugsamb versichert / Jedoch / weil jtzbenante Kirchenordnunge / quo ad caeremonialia, mit der vorigen Calenbergischen Kirchenordnunge allerdings nicht vbereinstimmet / in den Kirchen alle vnnöttige verenderunge / darauß der gemeine Man geergert werden müchte / eingestellet / vnd den Superintendenten, auch Pastoribus sich deren hinfüro gentzlich zuenthalten / vnd nichts weiters zuenderen / ernstlich befohlen. Dann ferner das Ius patronatus einem jeden / der dessen befuegt vnd es gerühiglich bona fide hergebracht hat / sich dessen innerhalb sechs Monatten von zeit eingefallener vacantz zugebrauchen / vnnd eine qualificirte Person nach seinem wolgefallen dem Fürstlichen Consistorio (welchs nicht allein mit Geist- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0004]
ANfenglich die Religion, auch Kirchenordnunge vnd was derselben anhengig / belangt / Damit GOtt zu ehren vnd zubestettigunge eines bestendigen / gnedigen / vnd vnderthenigen vertrawens der gnediger regierender Lands-Fürst vnd S. F. G. getrewe Landtschafft jederzeit desto mehr auff einem stücke halten mügen / soll es bey dem von Weilandt dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Julio / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Christmilter gedechtnuß mit guetem reiffen raht verfasten vnd publicirten Corpori Doctrinae Iulio vnnd Kirchenordnunge durchaus gelassen / Derowegen dann eine vngleiche oder widrige Lehre offentlich oder heimblich einzuführen / so weinig den Vnderthanen / als Landes Fürsten verstattet / sondern die Vnderthanen / do vber kurtz oder lang durch GOttes verhengnus (welchs seine Göttliche Allmacht gnediglich abwenden wolle) der jtzige oder künfftige regierende Landes Fürst / etwas widriges jhnen auffdringen wolten / deßwegen / das sie darin S. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadigt / weiniger in einige wege beschweret / vielmehr aber bey jtzgemelter Lehre / Inmassen sie die bey Weilandt / des auch Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Erichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. hochlöblicher gedechtnis regierunge / auch seithero biß an jtzo herbracht / nach inhalt oberwehnter Kirchenordnunge vnd Corporis doctrinae Iulij vnuerhindert geschützet / vnd darauff von viel hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio etc. genugsamb versichert / Jedoch / weil jtzbenante Kirchenordnunge / quo ad caeremonialia, mit der vorigen Calenbergischen Kirchenordnunge allerdings nicht vbereinstimmet / in den Kirchen alle vnnöttige verenderunge / darauß der gemeine Man geergert werden müchte / eingestellet / vnd den Superintendenten, auch Pastoribus sich deren hinfüro gentzlich zuenthalten / vnd nichts weiters zuenderen / ernstlich befohlen. Dann ferner das Ius patronatus einem jeden / der dessen befuegt vnd es gerühiglich bona fide hergebracht hat / sich dessen innerhalb sechs Monatten von zeit eingefallener vacantz zugebrauchen / vnnd eine qualificirte Person nach seinem wolgefallen dem Fürstlichen Consistorio (welchs nicht allein mit Geist-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/4>, abgerufen am 27.07.2024. |