Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.weiniger von Jahren zu jahren gesteigert / sondern die vff dem Lande damit wol verwahret / vnd weder mit Gewichte / Masse / Ellen / noch sonsten in einige wege vervortheilet werden mügen. LEtzlich / Demnach sich mehrmals befunden / das auff gemeinen Landtagen die Landstende in grosser anzahl aussenblieben / auch die erscheinende guten theils nach beschehener proposition vor geendigter berahtschlagung vnd erfolgten Beschlus dauon gezogen / Als ist dieser Punct dahin verabscheidet worden / das alle vnd jede Landstende von Praelaten / denen von der Ritterschafft / auch grossen vnd kleinen Stedten / jedesmals auff des gnedigen Landesfürsten Außschreiben sich gehorsamblich einstellen / oder / do sie durch GOttes gewalt oder erhebliche befindliche ehehafft verhindert werden / mit vnterschriebener vnd versiegelter volmacht / Deßgleichen / wenn sie vor erorterunge jedes Landtags aus wichtigen vrsachen dauon ziehen müssen / an jhre stet einen andern im Fürstenthumb gesessenen substituiren, oder in verbleibung dessen auff gutachten der Landschafft eines andern gewertig sein sollen. VNd seindt also hiedurch alle vnd jede fürgewesene Mißuerstende / Irrungen vnd Gebrechen zwischen vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. vnd S. F. G. getrewen Landschafft Calenbergischen theils mit beyderseits gutem wissen vnnd willen auffgehoben / verglichen vnd vertragen / Vnd dessen zu Vrkundt vnd steter vehster haltunge diese vergleichunge eines zubehuff des gnedigen Landesfürsten / Das ander zu der Herrn Praelaten / Das dritte zu dero von der Ritterschafft / Das vierde zu der grossen / Das fünffte zu der kleinen Stedte behuff gefertigt / vnd jedes Original neben obgemelten deputirten vnd Niedergesetzten von S. F. G. Dann wegen der Praelaten / von dem Abt zu Burßfelda / Lockem / Marienrode / Vnd den Stifften Hameln / Wunstorff / Wennigsen vnd Wehnde / Wegen dero von der Ritterschafft / Hieronimus Haken / Martin von Heinburg / Frantz von weiniger von Jahren zu jahren gesteigert / sondern die vff dem Lande damit wol verwahret / vnd weder mit Gewichte / Masse / Ellen / noch sonsten in einige wege vervortheilet werden mügen. LEtzlich / Demnach sich mehrmals befundẽ / das auff gemeinen Landtagen die Landstende in grosser anzahl aussenblieben / auch die erscheinende guten theils nach beschehener proposition vor geendigter berahtschlagung vñ erfolgten Beschlus dauon gezogen / Als ist dieser Punct dahin verabscheidet worden / das alle vnd jede Landstende von Praelaten / denen von der Ritterschafft / auch grossen vnd kleinen Stedten / jedesmals auff des gnedigen Landesfürsten Außschreiben sich gehorsamblich einstellen / oder / do sie durch GOttes gewalt oder erhebliche befindliche ehehafft verhindert werden / mit vnterschriebener vnd versiegelter volmacht / Deßgleichen / wenn sie vor erorterunge jedes Landtags aus wichtigen vrsachen dauon ziehen müssen / an jhre stet einen andern im Fürstenthumb gesessenen substituiren, oder in verbleibung dessen auff gutachten der Landschafft eines andern gewertig sein sollen. VNd seindt also hiedurch alle vnd jede fürgewesene Mißuerstende / Irrungen vnd Gebrechen zwischen vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. vnd S. F. G. getrewen Landschafft Calenbergischen theils mit beyderseits gutem wissen vnnd willen auffgehoben / verglichen vnd vertragen / Vnd dessen zu Vrkundt vnd steter vehster haltunge diese vergleichunge eines zubehuff des gnedigen Landesfürsten / Das ander zu der Herrn Praelaten / Das dritte zu dero von der Ritterschafft / Das vierde zu der grossen / Das fünffte zu der kleinen Stedte behuff gefertigt / vnd jedes Original neben obgemelten deputirten vnd Niedergesetzten von S. F. G. Dann wegen der Praelaten / von dem Abt zu Burßfelda / Lockem / Marienrode / Vnd den Stifften Hameln / Wunstorff / Wennigsen vnd Wehnde / Wegen dero von der Ritterschafft / Hieronimus Haken / Martin von Heinburg / Frantz von <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0042"/> weiniger von Jahren zu jahren gesteigert / sondern die vff dem Lande damit wol verwahret / vnd weder mit Gewichte / Masse / Ellen / noch sonsten in einige wege vervortheilet werden mügen.</p> <p>LEtzlich / Demnach sich mehrmals befundẽ / das auff gemeinen Landtagen die Landstende in grosser anzahl aussenblieben / auch die erscheinende guten theils nach beschehener proposition vor geendigter berahtschlagung vñ erfolgten Beschlus dauon gezogen / Als ist dieser Punct dahin verabscheidet worden / das alle vnd jede Landstende von Praelaten / denen von der Ritterschafft / auch grossen vnd kleinen Stedten / jedesmals auff des gnedigen Landesfürsten Außschreiben sich gehorsamblich einstellen / oder / do sie durch GOttes gewalt oder erhebliche befindliche ehehafft verhindert werden / mit vnterschriebener vnd versiegelter volmacht / Deßgleichen / wenn sie vor erorterunge jedes Landtags aus wichtigen vrsachen dauon ziehen müssen / an jhre stet einen andern im Fürstenthumb gesessenen substituiren, oder in verbleibung dessen auff gutachten der Landschafft eines andern gewertig sein sollen.</p> <p>VNd seindt also hiedurch alle vnd jede fürgewesene Mißuerstende / Irrungen vnd Gebrechen zwischen vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. vnd S. 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weiniger von Jahren zu jahren gesteigert / sondern die vff dem Lande damit wol verwahret / vnd weder mit Gewichte / Masse / Ellen / noch sonsten in einige wege vervortheilet werden mügen.
LEtzlich / Demnach sich mehrmals befundẽ / das auff gemeinen Landtagen die Landstende in grosser anzahl aussenblieben / auch die erscheinende guten theils nach beschehener proposition vor geendigter berahtschlagung vñ erfolgten Beschlus dauon gezogen / Als ist dieser Punct dahin verabscheidet worden / das alle vnd jede Landstende von Praelaten / denen von der Ritterschafft / auch grossen vnd kleinen Stedten / jedesmals auff des gnedigen Landesfürsten Außschreiben sich gehorsamblich einstellen / oder / do sie durch GOttes gewalt oder erhebliche befindliche ehehafft verhindert werden / mit vnterschriebener vnd versiegelter volmacht / Deßgleichen / wenn sie vor erorterunge jedes Landtags aus wichtigen vrsachen dauon ziehen müssen / an jhre stet einen andern im Fürstenthumb gesessenen substituiren, oder in verbleibung dessen auff gutachten der Landschafft eines andern gewertig sein sollen.
VNd seindt also hiedurch alle vnd jede fürgewesene Mißuerstende / Irrungen vnd Gebrechen zwischen vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. vnd S. F. G. getrewen Landschafft Calenbergischen theils mit beyderseits gutem wissen vnnd willen auffgehoben / verglichen vnd vertragen / Vnd dessen zu Vrkundt vnd steter vehster haltunge diese vergleichunge eines zubehuff des gnedigen Landesfürsten / Das ander zu der Herrn Praelaten / Das dritte zu dero von der Ritterschafft / Das vierde zu der grossen / Das fünffte zu der kleinen Stedte behuff gefertigt / vnd jedes Original neben obgemelten deputirten vnd Niedergesetzten von S. F. G. Dann wegen der Praelaten / von dem Abt zu Burßfelda / Lockem / Marienrode / Vnd den Stifften Hameln / Wunstorff / Wennigsen vnd Wehnde / Wegen dero von der Ritterschafft / Hieronimus Haken / Martin von Heinburg / Frantz von
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