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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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ZVm funfftzigsten / Will die getrewe Landschafft zu jhrem gnedigen Landesfürsten vff S. F. G. gnedigs erbieten sich in vnterthenigkeit getrösten / S. F. G. werden mit den benachbarten Chur: vnd Fürsten nicht allein gute vertrawliche Correspondentz halten / vnd sich ohne gegebene vrsache zu niemandts nötigen / sondern auch nach jnhalt des väterlichen Testaments in anderer Herrn vnrichtige hendel sich nicht mischen / wie sich dann auch hinwieder S. F. G. zu deroselben gehorsamen Landständen vnd Vnterthanen gentzlich versehen sollen / das sie sich der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben / Landen vnd Leuten nit gut meinen / so viel müglich / entschlagen / keines weges aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande vnd Leute gebrauchen lassen wollen.

ZVm ein vnd funfftzigsten / Soll das Bierbrawen auff den Dorffern / zu gemeinem feilem kauffe / Wie auch daselbst die Aussellunge frembder auslendischen vor diesem von vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio / etc. verbottenen Bier eingestellet / vnnd den Bürgern in den Stedten sauffens halben frembden außlendischen Bieren in den Krügen auff eine halbe oder gantze Meilweges nachzulauffen inhibirt, auch die Hämel / wofern nicht böse / nasse vnd also sterbens halben besorgliche Jahre seint / aus dem Lande vor Pfingsten zuuerkeuffen nicht gestattet / Darzu die Handwercker auff den Dorffern / welche von den Stedten nur eine halbe oder dreyviertel von der Meile gelegen / nach zeiten eingestellet / vnd hinfuhro keine mehr / Jedoch den Clöstern vnd denen von der Ritterschafft an jhrer hergebrachten frey: vnd gerechtigkeit vnuerhinderlich eingenommen / gleichwol aber auch sonsten auff jedem Dorffe etwa ein Schmidt / Rademacher / Schueflicker vnd Schneider / so allein Bawrkleider machet / jederzeit geduldet / Hinwider aber von den Bawren vnd Handwerckern in den Stedten mit denen vff dem Lande also verfahren werden / das sie von jhnen im verkeuffen zur vngebür nicht vbernommen / noch das Bier vnd die Wahren geringer gemacht / viel-

ZVm funfftzigsten / Will die getrewe Landschafft zu jhrem gnedigen Landesfürsten vff S. F. G. gnedigs erbieten sich in vnterthenigkeit getrösten / S. F. G. werden mit den benachbarten Chur: vnd Fürsten nicht allein gute vertrawliche Correspondentz halten / vnd sich ohne gegebene vrsache zu niemandts nötigen / sondern auch nach jnhalt des väterlichen Testaments in anderer Herrn vnrichtige hendel sich nicht mischen / wie sich dann auch hinwieder S. F. G. zu deroselben gehorsamen Landständen vnd Vnterthanen gentzlich versehen sollen / das sie sich der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben / Landen vnd Leuten nit gut meinen / so viel müglich / entschlagen / keines weges aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande vnd Leute gebrauchen lassen wollen.

ZVm ein vnd funfftzigsten / Soll das Bierbrawen auff den Dorffern / zu gemeinem feilem kauffe / Wie auch daselbst die Aussellunge frembder auslendischen vor diesem von vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio / etc. verbottenen Bier eingestellet / vnnd den Bürgern in den Stedten sauffens halben frembden außlendischen Bieren in den Krügen auff eine halbe oder gantze Meilweges nachzulauffen inhibirt, auch die Hämel / wofern nicht böse / nasse vnd also sterbens halben besorgliche Jahre seint / aus dem Lande vor Pfingsten zuuerkeuffen nicht gestattet / Darzu die Handwercker auff den Dorffern / welche von den Stedten nur eine halbe oder dreyviertel von der Meile gelegen / nach zeiten eingestellet / vnd hinfuhro keine mehr / Jedoch den Clöstern vnd denen von der Ritterschafft an jhrer hergebrachten frey: vnd gerechtigkeit vnuerhinderlich eingenommen / gleichwol aber auch sonsten auff jedem Dorffe etwa ein Schmidt / Rademacher / Schueflicker vnd Schneider / so allein Bawrkleider machet / jederzeit geduldet / Hinwider aber von den Bawren vnd Handwerckern in den Stedten mit denen vff dem Lande also verfahren werden / das sie von jhnen im verkeuffen zur vngebür nicht vbernommen / noch das Bier vnd die Wahren geringer gemacht / viel-

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                     sondern auch nach jnhalt des väterlichen Testaments in anderer Herrn vnrichtige
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                     der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben /
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                     aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande
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                     diesem von vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio / etc.
                     verbottenen Bier eingestellet / vnnd den Bürgern in den Stedten sauffens halben
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                     Meilweges nachzulauffen inhibirt, auch die Hämel / wofern nicht böse / nasse vnd
                     also sterbens halben besorgliche Jahre seint / aus dem Lande vor Pfingsten
                     zuuerkeuffen nicht gestattet / Darzu die Handwercker auff den Dorffern / welche
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                     machet / jederzeit geduldet / Hinwider aber von den Bawren vnd Handwerckern in
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[0041] ZVm funfftzigsten / Will die getrewe Landschafft zu jhrem gnedigen Landesfürsten vff S. F. G. gnedigs erbieten sich in vnterthenigkeit getrösten / S. F. G. werden mit den benachbarten Chur: vnd Fürsten nicht allein gute vertrawliche Correspondentz halten / vnd sich ohne gegebene vrsache zu niemandts nötigen / sondern auch nach jnhalt des väterlichen Testaments in anderer Herrn vnrichtige hendel sich nicht mischen / wie sich dann auch hinwieder S. F. G. zu deroselben gehorsamen Landständen vnd Vnterthanen gentzlich versehen sollen / das sie sich der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben / Landen vnd Leuten nit gut meinen / so viel müglich / entschlagen / keines weges aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande vnd Leute gebrauchen lassen wollen. ZVm ein vnd funfftzigsten / Soll das Bierbrawen auff den Dorffern / zu gemeinem feilem kauffe / Wie auch daselbst die Aussellunge frembder auslendischen vor diesem von vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio / etc. verbottenen Bier eingestellet / vnnd den Bürgern in den Stedten sauffens halben frembden außlendischen Bieren in den Krügen auff eine halbe oder gantze Meilweges nachzulauffen inhibirt, auch die Hämel / wofern nicht böse / nasse vnd also sterbens halben besorgliche Jahre seint / aus dem Lande vor Pfingsten zuuerkeuffen nicht gestattet / Darzu die Handwercker auff den Dorffern / welche von den Stedten nur eine halbe oder dreyviertel von der Meile gelegen / nach zeiten eingestellet / vnd hinfuhro keine mehr / Jedoch den Clöstern vnd denen von der Ritterschafft an jhrer hergebrachten frey: vnd gerechtigkeit vnuerhinderlich eingenommen / gleichwol aber auch sonsten auff jedem Dorffe etwa ein Schmidt / Rademacher / Schueflicker vnd Schneider / so allein Bawrkleider machet / jederzeit geduldet / Hinwider aber von den Bawren vnd Handwerckern in den Stedten mit denen vff dem Lande also verfahren werden / das sie von jhnen im verkeuffen zur vngebür nicht vbernommen / noch das Bier vnd die Wahren geringer gemacht / viel-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/41>, abgerufen am 26.04.2024.