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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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newrt / vnd darob steiff vnd fehste gehalten / vnd zu verhütunge des vnzimlichen Gardens allein rechten Landsknechten / so glaubwirdigen schein vorzuleggen / nur auff die zeit / wenn ein ehrlicher Zug angehet vnd auffhöret / im hindurch vnd zurückreisen etwas an essen / trincken / oder Gelde / also / das sie mit deme / was jhnen die Leute nach jhrer gelegenheit mit gutem willen geben werden / friedlich sein / mit bescheidenen worten zu bitten verstattet / Auch die Jüden / so noch heimblich in etzlichen Stedten stecken / vollents abgeschaffet / vnd den Christen an jhre stat vbermessige wucherliche Hendel zutreiben keines weges verhenget / noch auch die Tattern vnd Ziegener in diesem Fürstenthumb gelitten / sondern die Beambten vnnd Gerichtsherrn / welche mit jhnen vnd den Jüden durch die Finger sehen / jedesmahls vnnachlessig gestrafft / vnd solche straffe vom Fürstlichen Landfiscaln eingezogen / Darzu auff die Schweinschneider bessere auffsicht zuhaben / vnd damit sich niemandts in Stedten oder vffm Lande darüber zubeschweren / gute Ordenunge zumachen / den Ober-Ambtleuten ernstlich befohlen werden sol.

FVrs neun vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst in gnaden sich resolvirt, das S. F. G. zu eroffnunge des Gewelbs zu Hannouer vnd zu besichtigung der darin verhandenen Brieffe vnd Siegel / damit man daraus so wol S. F. G. als gemeiner Landschafft notturfft vnd bestes hierunter desto mehr bedencken müge / Die hiebeuor abgegangene Commission vff Heinrichen Graßhoffen / Erichen Reichen / Herman Bartolts / vnd Laurentium Berckelman ernewrn / vnd Jasper von Alten neben Sebastian Florichen den obgesetzten adiungiren, auch von jhnen semptlichen schrifftlicher Relation gewertig sein wil.

Jedoch sollen dieselben zufürderst / das sie das jennige / was sie daselbst befinden / vnd in erfahrung bringen / so weinig dem gnedigen Landesfürsten als der gemeinen Landschafft zu nachteil nicht nachschwatzen / noch von einigen daselbst befindlichen vhrkunden abschrifft oder Copey behalten wollen / an Eydts stat angelobnus thun.

newrt / vnd darob steiff vnd fehste gehalten / vnd zu verhütunge des vnzimlichen Gardens allein rechten Landsknechten / so glaubwirdigen schein vorzuleggen / nur auff die zeit / wenn ein ehrlicher Zug angehet vnd auffhöret / im hindurch vnd zurückreisen etwas an essen / trincken / oder Gelde / also / das sie mit deme / was jhnen die Leute nach jhrer gelegenheit mit gutem willen geben werden / friedlich sein / mit bescheidenen worten zu bitten verstattet / Auch die Jüden / so noch heimblich in etzlichen Stedten stecken / vollents abgeschaffet / vnd den Christen an jhre stat vbermessige wucherliche Hendel zutreiben keines weges verhenget / noch auch die Tattern vnd Ziegener in diesem Fürstenthumb gelitten / sondern die Beambten vnnd Gerichtsherrn / welche mit jhnen vnd den Jüden durch die Finger sehen / jedesmahls vnnachlessig gestrafft / vnd solche straffe vom Fürstlichen Landfiscaln eingezogen / Darzu auff die Schweinschneider bessere auffsicht zuhaben / vnd damit sich niemandts in Stedten oder vffm Lande darüber zubeschweren / gute Ordenunge zumachen / den Ober-Ambtleuten ernstlich befohlen werden sol.

FVrs neun vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst in gnaden sich resolvirt, das S. F. G. zu eroffnunge des Gewelbs zu Hannouer vnd zu besichtigung der darin verhandenen Brieffe vnd Siegel / damit man daraus so wol S. F. G. als gemeiner Landschafft notturfft vnd bestes hierunter desto mehr bedencken müge / Die hiebeuor abgegangene Commission vff Heinrichen Graßhoffen / Erichen Reichen / Herman Bartolts / vnd Laurentium Berckelman ernewrn / vnd Jasper von Alten neben Sebastian Florichen den obgesetzten adiungiren, auch von jhnen semptlichen schrifftlicher Relation gewertig sein wil.

Jedoch sollen dieselben zufürderst / das sie das jennige / was sie daselbst befinden / vnd in erfahrung bringen / so weinig dem gnedigen Landesfürsten als der gemeinen Landschafft zu nachteil nicht nachschwatzen / noch von einigen daselbst befindlichen vhrkunden abschrifft oder Copey behalten wollen / an Eydts stat angelobnus thun.

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                     jedesmahls vnnachlessig gestrafft / vnd solche straffe vom Fürstlichen
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                     zuhaben / vnd damit sich niemandts in Stedten oder vffm Lande darüber
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/40>, abgerufen am 26.04.2024.