Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

Bild:
<< vorherige Seite

F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzley abzufürderen wissen wirdt.

FVrs sechs vnd viertzigste / Wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von alters / biß sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkäufflich ausgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wieder erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkeufft bleiben / behalten.

FVrs sieben vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst aus angeborner Fürstlicher tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder die von der Ritterschafft / wie auch die Stedte bey S. F. G. oder derselben Regierunge angetragen werden solten / Das alsdann die jennigen / die also angeben / vnerhört jhres jegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen vom gnedigen Landes fürsten ausgeschriebenen Landtagen oder andern der Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften vnd angesetzten Tageleistungen jhre notturfft reden (zu derobehuff dann billig die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden ehrlichen auffrichtigen bekandten gemühts sein) mit keinen verdrießlichen Worten / viel weiniger mit vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwieder guter bescheidenheit sich zugebrauchen / vnd S. F. G. als den regierenden Landesfürsten vnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnd fürbringen zu respectiren schüldig sein sollen.

ZVm acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnnd nützlich erachtet / auch von dem gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters der Gardeknechte halben publicirtes Mandat er-

F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzley abzufürderen wissen wirdt.

FVrs sechs vnd viertzigste / Wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von alters / biß sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkäufflich ausgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wieder erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkeufft bleiben / behalten.

FVrs sieben vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst aus angeborner Fürstlicher tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder die von der Ritterschafft / wie auch die Stedte bey S. F. G. oder derselben Regierunge angetragen werden solten / Das alsdann die jennigen / die also angeben / vnerhört jhres jegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen vom gnedigen Landes fürsten ausgeschriebenen Landtagen oder andern der Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften vnd angesetzten Tageleistungen jhre notturfft reden (zu derobehuff dann billig die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden ehrlichen auffrichtigen bekandten gemühts sein) mit keinen verdrießlichen Worten / viel weiniger mit vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwieder guter bescheidenheit sich zugebrauchen / vnd S. F. G. als den regierenden Landesfürsten vnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnd fürbringen zu respectiren schüldig sein sollen.

ZVm acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnnd nützlich erachtet / auch von dem gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters der Gardeknechte halben publicirtes Mandat er-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0039"/>
F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen
                     die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzley abzufürderen wissen
                     wirdt.</p>
        <p>FVrs sechs vnd viertzigste / Wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von
                     alters / biß sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkäufflich ausgethan
                     worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden /
                     sollen dieselben jhre vorige Freyheit wieder erlangen / vnd / so lange sie bey
                     jhnen vnuersetzt vnd vnuerkeufft bleiben / behalten.</p>
        <p>FVrs sieben vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst aus angeborner
                     Fürstlicher tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder
                     die von der Ritterschafft / wie auch die Stedte bey S. F. G. oder derselben
                     Regierunge angetragen werden solten / Das alsdann die jennigen / die also
                     angeben / vnerhört jhres jegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas
                     beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn
                     er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen
                     vom gnedigen Landes fürsten ausgeschriebenen Landtagen oder andern der
                     Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften
                     vnd angesetzten Tageleistungen jhre notturfft reden (zu derobehuff dann billig
                     die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden
                     ehrlichen auffrichtigen bekandten gemühts sein) mit keinen verdrießlichen Worten
                     / viel weiniger mit vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwieder guter
                     bescheidenheit sich zugebrauchen / vnd S. F. G. als den regierenden
                     Landesfürsten vnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnd fürbringen zu
                     respectiren schüldig sein sollen.</p>
        <p>ZVm acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnnd nützlich erachtet / auch von dem
                     gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters
                     der Gardeknechte halben publicirtes Mandat er-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0039] F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzley abzufürderen wissen wirdt. FVrs sechs vnd viertzigste / Wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von alters / biß sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkäufflich ausgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wieder erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkeufft bleiben / behalten. FVrs sieben vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst aus angeborner Fürstlicher tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder die von der Ritterschafft / wie auch die Stedte bey S. F. G. oder derselben Regierunge angetragen werden solten / Das alsdann die jennigen / die also angeben / vnerhört jhres jegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen vom gnedigen Landes fürsten ausgeschriebenen Landtagen oder andern der Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften vnd angesetzten Tageleistungen jhre notturfft reden (zu derobehuff dann billig die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden ehrlichen auffrichtigen bekandten gemühts sein) mit keinen verdrießlichen Worten / viel weiniger mit vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwieder guter bescheidenheit sich zugebrauchen / vnd S. F. G. als den regierenden Landesfürsten vnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnd fürbringen zu respectiren schüldig sein sollen. ZVm acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnnd nützlich erachtet / auch von dem gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters der Gardeknechte halben publicirtes Mandat er-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/39
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/39>, abgerufen am 23.11.2024.