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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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ZVm neun vnd dreissigsten / Damit der Mißbrauch / so bey den Landsitlichen Pfandungen eingerissen / abgeschaffet / vnnd aller dahero besorglicher vnrath verhütet werden müge / So sol dieselbige hinfuhro nicht vbermessig / sondern so viel zu erholung des Pfandgeldes / zugefügten schadens / vnd wenn der muhtwillig geschehen / zuerlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen / darein vber vorige die pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu gebürlicher abfindung nötig / als etwa mit ein / zwey / drey / oder nach gelegenheit mehr Heuptern Viehes / oder sonsten in andere begnügliche wege fürgenommen werden.

ZVm viertzigsten / Ob wol die vom Adel dieses Fürstenthumbs Braunschweig immediate vor dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Rathstuben oder Hoffgericht vnnd sonst nirgents zubeklagen / So sollen doch bey dem Fürstlichen Großvogt zum Calenberge die peinlichen vnd strafffelligen Sachen / auch algemeine auffsicht im Ambt Calenberge gelassen / Desgleichen in vnleugbaren schult: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen / desselben Ambts Vnterthanen / auch wieder die eingesessene vom Adel von Ambts wegen der gebür verholffen werden.

FVrs ein vnd viertzigste / Hat vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius zu Braunschweig etc. der heimbgefallenen Adelichen Lehen halber sich in gnaden dahin vernemen lassen / Ob wol S. F. G. dieselbigen wolverdienten Leuten / die eines ehrbarn / bestendigen auffrichtigen gemüths sein / nach wie vor / nach S. F. G. gnedigem wolgefallen von newen wider zuuerleihen sich kein ziel noch maß vorschreiben lassen kan / Das doch S. F. G. die eingesessene vom Adel / wenn sie / wie bey dem 38. Heuptpunct erwehnet / gnugsamb qualificirt sein / vnd sich in rühmblichen vnd nützlichen Sachen mit beharlichen getrewen willigen Diensten

ZVm neun vnd dreissigsten / Damit der Mißbrauch / so bey den Landsitlichen Pfandungen eingerissen / abgeschaffet / vnnd aller dahero besorglicher vnrath verhütet werden müge / So sol dieselbige hinfuhro nicht vbermessig / sondern so viel zu erholung des Pfandgeldes / zugefügten schadens / vnd wenn der muhtwillig geschehen / zuerlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen / darein vber vorige die pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu gebürlicher abfindung nötig / als etwa mit ein / zwey / drey / oder nach gelegenheit mehr Heuptern Viehes / oder sonsten in andere begnügliche wege fürgenommen werden.

ZVm viertzigsten / Ob wol die vom Adel dieses Fürstenthumbs Braunschweig immediatè vor dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Rathstuben oder Hoffgericht vnnd sonst nirgents zubeklagen / So sollen doch bey dem Fürstlichen Großvogt zum Calenberge die peinlichen vnd strafffelligen Sachen / auch algemeine auffsicht im Ambt Calenberge gelassen / Desgleichen in vnleugbaren schult: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen / desselben Ambts Vnterthanen / auch wieder die eingesessene vom Adel von Ambts wegen der gebür verholffen werden.

FVrs ein vnd viertzigste / Hat vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius zu Braunschweig etc. der heimbgefallenen Adelichen Lehen halber sich in gnaden dahin vernemen lassen / Ob wol S. F. G. dieselbigen wolverdienten Leuten / die eines ehrbarn / bestendigen auffrichtigen gemüths sein / nach wie vor / nach S. F. G. gnedigem wolgefallen von newen wider zuuerleihen sich kein ziel noch maß vorschreiben lassen kan / Das doch S. F. G. die eingesessene vom Adel / wenn sie / wie bey dem 38. Heuptpunct erwehnet / gnugsamb qualificirt sein / vnd sich in rühmblichen vnd nützlichen Sachen mit beharlichen getrewen willigen Diensten

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                     verhütet werden müge / So sol dieselbige hinfuhro nicht vbermessig / sondern so
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                     geschehen / zuerlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen
                     / darein vber vorige die pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu
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                     schult: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen /
                     desselben Ambts Vnterthanen / auch wieder die eingesessene vom Adel von Ambts
                     wegen der gebür verholffen werden.</p>
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[0036] ZVm neun vnd dreissigsten / Damit der Mißbrauch / so bey den Landsitlichen Pfandungen eingerissen / abgeschaffet / vnnd aller dahero besorglicher vnrath verhütet werden müge / So sol dieselbige hinfuhro nicht vbermessig / sondern so viel zu erholung des Pfandgeldes / zugefügten schadens / vnd wenn der muhtwillig geschehen / zuerlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen / darein vber vorige die pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu gebürlicher abfindung nötig / als etwa mit ein / zwey / drey / oder nach gelegenheit mehr Heuptern Viehes / oder sonsten in andere begnügliche wege fürgenommen werden. ZVm viertzigsten / Ob wol die vom Adel dieses Fürstenthumbs Braunschweig immediatè vor dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Rathstuben oder Hoffgericht vnnd sonst nirgents zubeklagen / So sollen doch bey dem Fürstlichen Großvogt zum Calenberge die peinlichen vnd strafffelligen Sachen / auch algemeine auffsicht im Ambt Calenberge gelassen / Desgleichen in vnleugbaren schult: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen / desselben Ambts Vnterthanen / auch wieder die eingesessene vom Adel von Ambts wegen der gebür verholffen werden. FVrs ein vnd viertzigste / Hat vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius zu Braunschweig etc. der heimbgefallenen Adelichen Lehen halber sich in gnaden dahin vernemen lassen / Ob wol S. F. G. dieselbigen wolverdienten Leuten / die eines ehrbarn / bestendigen auffrichtigen gemüths sein / nach wie vor / nach S. F. G. gnedigem wolgefallen von newen wider zuuerleihen sich kein ziel noch maß vorschreiben lassen kan / Das doch S. F. G. die eingesessene vom Adel / wenn sie / wie bey dem 38. Heuptpunct erwehnet / gnugsamb qualificirt sein / vnd sich in rühmblichen vnd nützlichen Sachen mit beharlichen getrewen willigen Diensten

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/36>, abgerufen am 23.11.2024.