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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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vmb S. F. G. vnd derselben Land vnd Leute wol verdienet machen werden / vor frembden / so derogleichen nit gethan / damit zubedencken nicht vngeneigt / welches dann die gehorsahme Landschafft mit vntertheniger Dancksagung also angenommen.

ZVm zwey vnd viertzigsten / Wenn sich die Landschafft vnd Vnterthanen wider den gnedigen Landts: vnd Lehensfürsten vnnd das gantze Fürstliche Haus Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnd desselbigen an: vnd zugehörigen / wie auch wider die Röm: Käy: May: das heilige Römische Reich vnd desselben gehorsahme Stende nicht gebrauchen lassen / vnd deßwegen auch niemandts im heiligen Römischen Reich im hin: oder zurückziehen womit beleidigen / darzu S. F. G. den schüldigen Roßdienst bestellen / vnd sich in nothfellen vff S. F. G. abfürdern / nach möglichen vnuerweißlichen dingen bey deroselben einstellen werden / ob gleich alsdann der gnedige Landts: vnd Lehensfürst einem jeden sich in ehrlichen Christlichen Zügen zuuersuchen / so viel an S. F. G. gnediglich gerne gönnen mag vnd wil / So ist doch vor nötig erachtet / vnd von S. F. G. eingewilligt worden / weil es numehr in Zügen wunderbarlich her: vnd zugehet / das die gemeinen Kriegsleute weinig sehen noch bekommen / hinwieder aber zum offtermahl jemmerlich auff die Fleischbanck geopffert / vnd mehrentheils vmb das jhre auch in grosse beschwerunge gebracht werden / das dennoch der gnedige Landesfürst etzliche S. F. G. Kriegserfahrne Rähte vnd Landsassen neben etzlichen Politischen Rähten zusamen ordenen / vnd hierüber / wie es S. F. G. auch den Vnterthanen selbst zu ruhmb vnd gutem / damit hinfuhro zuhalten nottürfftiglich deliberirn, auch / do S. F. G. der Deliberation nicht selbst beywohnen würden / sich alles vmbstendiglich referiren, vnd als dann die mittel vnd wege an vnd vor die Hand nehmen wolle / dadurch so wol S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / als auch den Landsassen vnd Vnterthanen / die sich im Kriegswesen gebrauchen zulassen lust haben / gedienet sein müge.

vmb S. F. G. vnd derselben Land vnd Leute wol verdienet machen werden / vor frembden / so derogleichen nit gethan / damit zubedencken nicht vngeneigt / welches dann die gehorsahme Landschafft mit vntertheniger Dancksagung also angenommen.

ZVm zwey vnd viertzigsten / Wenn sich die Landschafft vnd Vnterthanen wider den gnedigen Landts: vnd Lehensfürsten vnnd das gantze Fürstliche Haus Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnd desselbigen an: vnd zugehörigen / wie auch wider die Röm: Käy: May: das heilige Römische Reich vnd desselben gehorsahme Stende nicht gebrauchen lassen / vnd deßwegen auch niemandts im heiligen Römischen Reich im hin: oder zurückziehen womit beleidigen / darzu S. F. G. den schüldigen Roßdienst bestellen / vnd sich in nothfellen vff S. F. G. abfürdern / nach möglichen vnuerweißlichen dingen bey deroselben einstellen werden / ob gleich alsdann der gnedige Landts: vnd Lehensfürst einem jeden sich in ehrlichen Christlichen Zügen zuuersuchen / so viel an S. F. G. gnediglich gerne gönnen mag vnd wil / So ist doch vor nötig erachtet / vnd von S. F. G. eingewilligt worden / weil es numehr in Zügen wunderbarlich her: vnd zugehet / das die gemeinen Kriegsleute weinig sehen noch bekommen / hinwieder aber zum offtermahl jemmerlich auff die Fleischbanck geopffert / vnd mehrentheils vmb das jhre auch in grosse beschwerunge gebracht werden / das dennoch der gnedige Landesfürst etzliche S. F. G. Kriegserfahrne Rähte vnd Landsassen neben etzlichen Politischen Rähten zusamen ordenen / vnd hierüber / wie es S. F. G. auch den Vnterthanen selbst zu ruhmb vnd gutem / damit hinfuhro zuhalten nottürfftiglich deliberirn, auch / do S. F. G. der Deliberation nicht selbst beywohnen würden / sich alles vmbstendiglich referiren, vnd als dann die mittel vnd wege an vnd vor die Hand nehmen wolle / dadurch so wol S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / als auch den Landsassen vnd Vnterthanen / die sich im Kriegswesen gebrauchen zulassen lust haben / gedienet sein müge.

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[0037] vmb S. F. G. vnd derselben Land vnd Leute wol verdienet machen werden / vor frembden / so derogleichen nit gethan / damit zubedencken nicht vngeneigt / welches dann die gehorsahme Landschafft mit vntertheniger Dancksagung also angenommen. ZVm zwey vnd viertzigsten / Wenn sich die Landschafft vnd Vnterthanen wider den gnedigen Landts: vnd Lehensfürsten vnnd das gantze Fürstliche Haus Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnd desselbigen an: vnd zugehörigen / wie auch wider die Röm: Käy: May: das heilige Römische Reich vnd desselben gehorsahme Stende nicht gebrauchen lassen / vnd deßwegen auch niemandts im heiligen Römischen Reich im hin: oder zurückziehen womit beleidigen / darzu S. F. G. den schüldigen Roßdienst bestellen / vnd sich in nothfellen vff S. F. G. abfürdern / nach möglichen vnuerweißlichen dingen bey deroselben einstellen werden / ob gleich alsdann der gnedige Landts: vnd Lehensfürst einem jeden sich in ehrlichen Christlichen Zügen zuuersuchen / so viel an S. F. G. gnediglich gerne gönnen mag vnd wil / So ist doch vor nötig erachtet / vnd von S. F. G. eingewilligt worden / weil es numehr in Zügen wunderbarlich her: vnd zugehet / das die gemeinen Kriegsleute weinig sehen noch bekommen / hinwieder aber zum offtermahl jemmerlich auff die Fleischbanck geopffert / vnd mehrentheils vmb das jhre auch in grosse beschwerunge gebracht werden / das dennoch der gnedige Landesfürst etzliche S. F. G. Kriegserfahrne Rähte vnd Landsassen neben etzlichen Politischen Rähten zusamen ordenen / vnd hierüber / wie es S. F. G. auch den Vnterthanen selbst zu ruhmb vnd gutem / damit hinfuhro zuhalten nottürfftiglich deliberirn, auch / do S. F. G. der Deliberation nicht selbst beywohnen würden / sich alles vmbstendiglich referiren, vnd als dann die mittel vnd wege an vnd vor die Hand nehmen wolle / dadurch so wol S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / als auch den Landsassen vnd Vnterthanen / die sich im Kriegswesen gebrauchen zulassen lust haben / gedienet sein müge.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/37>, abgerufen am 19.04.2024.