Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

Bild:
<< vorherige Seite

grossen Dorffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vnd darein solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen.

ZVm vier vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen / auch andern Brandwein / als Reinischen hinein zuführen vnd außzusellen / Darneben auch das Brandwein sauffen vor oder vnter der Predigte vff die Son: vnd Feyrtage bey ernstlicher straffe zuverbieten gemeint / Als hat sich die gehorsahme Landtschafft gegen S. F. G. vor solche Landsväterliche trewe in vnterthenigkeit bedanckt.

ZVm fünff vnd dreyssigsten / Hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jmmer schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumbmen vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten / Ellen / Pfunde / Centner / auch Wein vnd Bier Masse anrichten / gleichwol aber vorher / damit anfangs niemand dadurch vernachtheiligt werden müge / hin vnd wider die an jedem orte jtzo gebreuchliche Masse / Gewichte / vnd Ellen gegen oberwehnte S. F. G. Braunschweigische abrechen / vnd / wie weit sie jedes orts von einander in Druck geben vnd offentlich allenthalben anschlagen lassen wil.

ZVm sechs vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst sich in gnaden resolvirt, das S. F. G. den Praelatenstandt dieses Fürstenthumbs nicht in abgang kommen lassen / sondern viel mehr erhalten / vnd / so viel an S. F. G. in bessern wolstandt bringen / zu dero behueff dann auch in Herrn vnd Jungfrawen Klöstern alles S. F. G. Herrn Vaters gemachter Ordnunge nach also anstellen wollen / das es S. F. G. mehr

grossen Dorffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vnd darein solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen.

ZVm vier vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen / auch andern Brandwein / als Reinischen hinein zuführen vnd außzusellen / Darneben auch das Brandwein sauffen vor oder vnter der Predigte vff die Son: vnd Feyrtage bey ernstlicher straffe zuverbieten gemeint / Als hat sich die gehorsahme Landtschafft gegen S. F. G. vor solche Landsväterliche trewe in vnterthenigkeit bedanckt.

ZVm fünff vnd dreyssigsten / Hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jmmer schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumbmen vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten / Ellen / Pfunde / Centner / auch Wein vnd Bier Masse anrichten / gleichwol aber vorher / damit anfangs niemand dadurch vernachtheiligt werden müge / hin vnd wider die an jedem orte jtzo gebreuchliche Masse / Gewichte / vnd Ellen gegen oberwehnte S. F. G. Braunschweigische abrechen / vnd / wie weit sie jedes orts von einander in Druck geben vnd offentlich allenthalben anschlagen lassen wil.

ZVm sechs vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst sich in gnaden resolvirt, das S. F. G. den Praelatenstandt dieses Fürstenthumbs nicht in abgang kommen lassen / sondern viel mehr erhalten / vnd / so viel an S. F. G. in bessern wolstandt bringen / zu dero behueff dann auch in Herrn vnd Jungfrawen Klöstern alles S. F. G. Herrn Vaters gemachter Ordnunge nach also anstellen wollen / das es S. F. G. mehr

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0034"/>
grossen Dorffern vor das Thor vber das
                     Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vnd darein solche Garten
                     vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen.</p>
        <p>ZVm vier vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict
                     das Brandwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen / auch andern
                     Brandwein / als Reinischen hinein zuführen vnd außzusellen / Darneben auch das
                     Brandwein sauffen vor oder vnter der Predigte vff die Son: vnd Feyrtage bey
                     ernstlicher straffe zuverbieten gemeint / Als hat sich die gehorsahme
                     Landtschafft gegen S. F. G. vor solche Landsväterliche trewe in vnterthenigkeit
                     bedanckt.</p>
        <p>ZVm fünff vnd dreyssigsten / Hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen
                     lassen / das S. F. G. so bald sich jmmer schicken wil / mit Masse / Ellen vnd
                     Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumbmen vnd Landen durchgehende gleicheit nach
                     S. F. G. vnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten / Ellen /
                     Pfunde / Centner / auch Wein vnd Bier Masse anrichten / gleichwol aber vorher /
                     damit anfangs niemand dadurch vernachtheiligt werden müge / hin vnd wider die an
                     jedem orte jtzo gebreuchliche Masse / Gewichte / vnd Ellen gegen oberwehnte S.
                     F. G. Braunschweigische abrechen / vnd / wie weit sie jedes orts von einander in
                     Druck geben vnd offentlich allenthalben anschlagen lassen wil.</p>
        <p>ZVm sechs vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst sich in gnaden
                     resolvirt, das S. F. G. den Praelatenstandt dieses Fürstenthumbs nicht in abgang
                     kommen lassen / sondern viel mehr erhalten / vnd / so viel an S. F. G. in
                     bessern wolstandt bringen / zu dero behueff dann auch in Herrn vnd Jungfrawen
                     Klöstern alles S. F. G. Herrn Vaters gemachter Ordnunge nach also anstellen
                     wollen / das es S. F. G. mehr
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0034] grossen Dorffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vnd darein solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen. ZVm vier vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen / auch andern Brandwein / als Reinischen hinein zuführen vnd außzusellen / Darneben auch das Brandwein sauffen vor oder vnter der Predigte vff die Son: vnd Feyrtage bey ernstlicher straffe zuverbieten gemeint / Als hat sich die gehorsahme Landtschafft gegen S. F. G. vor solche Landsväterliche trewe in vnterthenigkeit bedanckt. ZVm fünff vnd dreyssigsten / Hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jmmer schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumbmen vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten / Ellen / Pfunde / Centner / auch Wein vnd Bier Masse anrichten / gleichwol aber vorher / damit anfangs niemand dadurch vernachtheiligt werden müge / hin vnd wider die an jedem orte jtzo gebreuchliche Masse / Gewichte / vnd Ellen gegen oberwehnte S. F. G. Braunschweigische abrechen / vnd / wie weit sie jedes orts von einander in Druck geben vnd offentlich allenthalben anschlagen lassen wil. ZVm sechs vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst sich in gnaden resolvirt, das S. F. G. den Praelatenstandt dieses Fürstenthumbs nicht in abgang kommen lassen / sondern viel mehr erhalten / vnd / so viel an S. F. G. in bessern wolstandt bringen / zu dero behueff dann auch in Herrn vnd Jungfrawen Klöstern alles S. F. G. Herrn Vaters gemachter Ordnunge nach also anstellen wollen / das es S. F. G. mehr

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/34
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/34>, abgerufen am 22.11.2024.