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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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mündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen wehre / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierin verfahren werden / vnd die Eltern / Brüdere vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den viertten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vnd folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen mit fürfallenden Verheyratungen vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu müssiggang vnd leichtfertigem Gesindlein / sondern zu GOttes furcht ehr vnd tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exemplen vorzugehen schüldig sein sollen.

ZVm ein vnd dreyssigsten / Ist der gnedige Landesfürst erböttig wegen der Mantel vnd per subsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten noch kommen zulassen.

FVrs zwey vnnd dreyssigste / Haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem dancke angenohmen / das S. F. G. die Missethäter nach gelegenheit der that / zeit vnnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt.

FVrs drey vnd dreyssigste / Hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vnd straff der Garten vnd Veltdiebe S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Steten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen

mündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen wehre / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierin verfahren werden / vnd die Eltern / Brüdere vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den viertten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vnd folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen mit fürfallenden Verheyratungen vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu müssiggang vnd leichtfertigem Gesindlein / sondern zu GOttes furcht ehr vnd tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exemplen vorzugehen schüldig sein sollen.

ZVm ein vnd dreyssigsten / Ist der gnedige Landesfürst erböttig wegẽ der Mantel vñ per subsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten noch kommen zulassen.

FVrs zwey vnnd dreyssigste / Haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem dancke angenohmen / das S. F. G. die Missethäter nach gelegenheit der that / zeit vnnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt.

FVrs drey vnd dreyssigste / Hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vñ straff der Garten vnd Veltdiebe S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Steten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen

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                     vnd folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre
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[0033] mündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen wehre / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierin verfahren werden / vnd die Eltern / Brüdere vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den viertten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vnd folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen mit fürfallenden Verheyratungen vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu müssiggang vnd leichtfertigem Gesindlein / sondern zu GOttes furcht ehr vnd tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exemplen vorzugehen schüldig sein sollen. ZVm ein vnd dreyssigsten / Ist der gnedige Landesfürst erböttig wegẽ der Mantel vñ per subsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten noch kommen zulassen. FVrs zwey vnnd dreyssigste / Haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem dancke angenohmen / das S. F. G. die Missethäter nach gelegenheit der that / zeit vnnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt. FVrs drey vnd dreyssigste / Hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vñ straff der Garten vnd Veltdiebe S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Steten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/33>, abgerufen am 22.11.2024.