Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

Bild:
<< vorherige Seite

schunge zuthnen / das den Landstenden auff jhr gebürlichs anhalten wieder jhre seumige Meyger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnd Meuje Jahr / oder sonsten / welchs sie / so offt sich solchs zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwieder einzuwenden haben / von vnd durch S. F G. Beambten / wenn sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre zinse nicht bezahlen / mit austreschung / außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wieder jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ausserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns vonnöten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden soll.

ZVm neun vnd zwantzigsten / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben vnd also Zinse vnd Dienste so viel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben Beambten vnd Diener die anordnunge zuthun / das die Köeter / so gar keine Lenderey haben / auch keine Pferde / Die aber / so weinig Lenderey haben / vnd gleichwol keine Halbspenner seint / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde treiben / auch die Karicher / welche sich nicht zu Saltz / oder andern Landführen gebrauchen lassen / gentzlich abgeschaffet werden sollen.

ZVm dreyssigsten / Weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93. publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit: C. copia zubefinden / klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester / vnd Gefreundinnen vngleichs standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vnehrbahre that an andern jhres gleichen oder niedriegs standes Personen begangen / gestraffet werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vor-

schunge zuthnen / das den Landstenden auff jhr gebürlichs anhalten wieder jhre seumige Meyger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnd Meuje Jahr / oder sonsten / welchs sie / so offt sich solchs zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwieder einzuwenden haben / von vnd durch S. F G. Beambten / wenn sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre zinse nicht bezahlen / mit austreschung / außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wieder jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ausserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns vonnöten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden soll.

ZVm neun vnd zwantzigsten / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben vnd also Zinse vnd Dienste so viel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben Beambten vnd Diener die anordnunge zuthun / das die Köeter / so gar keine Lenderey haben / auch keine Pferde / Die aber / so weinig Lenderey haben / vnd gleichwol keine Halbspenner seint / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde treiben / auch die Karicher / welche sich nicht zu Saltz / oder andern Landführen gebrauchen lassen / gentzlich abgeschaffet werden sollen.

ZVm dreyssigsten / Weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93. publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit: C. copia zubefinden / klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester / vnd Gefreundinnen vngleichs standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vnehrbahre that an andern jhres gleichen oder niedriegs standes Personen begangen / gestraffet werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vor-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0032"/>
schunge zuthnen / das den Landstenden auff jhr gebürlichs anhalten
                     wieder jhre seumige Meyger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnd
                     Meuje Jahr / oder sonsten / welchs sie / so offt sich solchs zutregt / zu
                     rechter zeit anmelden / vnd den augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts
                     erheblichs vnd beweißlichs darwieder einzuwenden haben / von vnd durch S. F G.
                     Beambten / wenn sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre zinse nicht bezahlen /
                     mit austreschung / außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen /
                     vnd die Leute wieder jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts /
                     ausserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns vonnöten / ehe sie den Gutsherrn
                     bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden soll.</p>
        <p>ZVm neun vnd zwantzigsten / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben vnd
                     also Zinse vnd Dienste so viel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige
                     Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben
                     Beambten vnd Diener die anordnunge zuthun / das die Köeter / so gar keine
                     Lenderey haben / auch keine Pferde / Die aber / so weinig Lenderey haben / vnd
                     gleichwol keine Halbspenner seint / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde
                     treiben / auch die Karicher / welche sich nicht zu Saltz / oder andern
                     Landführen gebrauchen lassen / gentzlich abgeschaffet werden sollen.</p>
        <p>ZVm dreyssigsten / Weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93.
                     publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit: C. copia zubefinden /
                     klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd
                     andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester / vnd Gefreundinnen vngleichs
                     standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vnehrbahre
                     that an andern jhres gleichen oder niedriegs standes Personen begangen /
                     gestraffet werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem
                     anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd
                     hinter den Eltern / Vor-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0032] schunge zuthnen / das den Landstenden auff jhr gebürlichs anhalten wieder jhre seumige Meyger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnd Meuje Jahr / oder sonsten / welchs sie / so offt sich solchs zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwieder einzuwenden haben / von vnd durch S. F G. Beambten / wenn sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre zinse nicht bezahlen / mit austreschung / außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wieder jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ausserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns vonnöten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden soll. ZVm neun vnd zwantzigsten / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben vnd also Zinse vnd Dienste so viel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben Beambten vnd Diener die anordnunge zuthun / das die Köeter / so gar keine Lenderey haben / auch keine Pferde / Die aber / so weinig Lenderey haben / vnd gleichwol keine Halbspenner seint / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde treiben / auch die Karicher / welche sich nicht zu Saltz / oder andern Landführen gebrauchen lassen / gentzlich abgeschaffet werden sollen. ZVm dreyssigsten / Weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93. publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit: C. copia zubefinden / klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester / vnd Gefreundinnen vngleichs standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vnehrbahre that an andern jhres gleichen oder niedriegs standes Personen begangen / gestraffet werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vor-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/32
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/32>, abgerufen am 28.03.2024.