Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

Bild:
<< vorherige Seite

werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Landsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eroffenen / des befundenen zustandts im augenschein mit guter bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen abgehenden verstandes darzu nicht mehr dienstlich sein würde / alsofort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren stet andere verstendige vnnd erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb erkohren vnd beeydigt werden sollen.

ZVm vier vnd zwantzigsten / Sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle / das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / Wofern der Meyger Contract nicht ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Gutsherrn / wenn der Meyger oder Köeter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Gut verwüstet vnnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige verkaufft / vertauschet / versetzet / zur leibzucht oder mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt, wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleich-

werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Landsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eroffenen / des befundenen zustandts im augenschein mit guter bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen abgehenden verstandes darzu nicht mehr dienstlich sein würde / alsofort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren stet andere verstendige vnnd erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb erkohren vnd beeydigt werden sollen.

ZVm vier vnd zwantzigsten / Sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle / das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / Wofern der Meyger Contract nicht ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Gutsherrn / wenn der Meyger oder Köeter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Gut verwüstet vnnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige verkaufft / vertauschet / versetzet / zur leibzucht oder mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt, wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleich-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0029"/>
werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel
                     als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten
                     / Landsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman
                     des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr
                     gutachten eroffenen / des befundenen zustandts im augenschein mit guter
                     bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet
                     / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben /
                     hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen
                     abgehenden verstandes darzu nicht mehr dienstlich sein würde / alsofort auff
                     gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren stet
                     andere verstendige vnnd erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb erkohren vnd
                     beeydigt werden sollen.</p>
        <p>ZVm vier vnd zwantzigsten / Sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der
                     Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter
                     publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd
                     vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd
                     Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd
                     sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle
                     / das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen
                     Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der
                     Meygerzeit / Wofern der Meyger Contract nicht ein widrigs mit sich bringt /
                     nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Gutsherrn / wenn der Meyger oder
                     Köeter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme
                     gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Gut verwüstet vnnd herunter / oder
                     andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige verkaufft /
                     vertauschet / versetzet / zur leibzucht oder mitgifft verschreibet / oder
                     sonsten distrahirt, wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich
                     die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des
                     wardierten Geldes (dauon gleich-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0029] werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Landsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eroffenen / des befundenen zustandts im augenschein mit guter bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen abgehenden verstandes darzu nicht mehr dienstlich sein würde / alsofort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren stet andere verstendige vnnd erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb erkohren vnd beeydigt werden sollen. ZVm vier vnd zwantzigsten / Sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle / das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / Wofern der Meyger Contract nicht ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Gutsherrn / wenn der Meyger oder Köeter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Gut verwüstet vnnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige verkaufft / vertauschet / versetzet / zur leibzucht oder mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt, wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleich-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/29
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/29>, abgerufen am 26.04.2024.