Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.wol / was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig / Jedoch mit der moderation, wie bey dem nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs vnnd sonsten zubefinden / vor allen dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch wenn die von der Ritterschafft zwischen Diester vnd Leina jhr angezogene von Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. vnd 1528. vnnd folgents von S. F. G. Gemahlin Der Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen / Frawen Elisabethen gebornen Marggräfinnen zu Brandenburgk / Hertzogin zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Christmilter gedechtnus in Vormündschafft J. F. G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des Jüngern gegebene / wie auch von S. Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte Privilegia Originaliter vorleggen werden / Deßwegen / was sich nach befindunge vnd dem herkommen gebüren wil / bestes fleisses befürdert werden. ZVm fünff vnd zwantzigsten / Der vnbezalten Schülde halben / damit etzlichen Landstenden vnd Vnterthanen mehr hochgedachter Fürst / Hertzog Erich etc. verhafft geblieben / weil Weyland Hertzogen Iulio &c. hereditas nicht deferirt noch S. F. G. viel weiniger der jtzige regierende Landesfürst als hereditatis Heres jchts: sondern was J J. F F. G G. dahero bekommen / als bey der liggenden Erbschafft zustehenden eigenen vnnd ex jure Cesso daran habenden Schulden sich angemasset / auch vngleich mehr / als die von gemeiner Landschafft gewilligte Schatzunge thuet / albereit zu einlösung der Fürstlichen Heuser / Klöster vnd Camergüter außgezehlt vnd auff sich genohmen / das dahero bey dem gnedigen Landesfürsten nicht zuerhalten / Als sollen jtztbemelte Landstende richtige Liquidation vnnd Verzeichnus eines jeden hinterstelligen Schulden sampt nothwendigem bericht vbergeben / vnd darauff fleiß angewendet werden / Do bey den Rentmeistern / Schatzeinnehmern / Schatz Rähten oder bey den Vnterthanen von deme / was bey vorhochermelts Fürsten / Hertzogen Erichen des Jüngern lebzeiten an gewilligten Schatzungen noch etwas zurück vnd verhanden / das die Inlendische Cre- wol / was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig / Jedoch mit der moderation, wie bey dem nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs vnnd sonsten zubefinden / vor allen dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch wenn die von der Ritterschafft zwischen Diester vnd Leina jhr angezogene von Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. vnd 1528. vnnd folgents von S. F. G. Gemahlin Der Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen / Frawen Elisabethen gebornen Marggräfinnen zu Brandenburgk / Hertzogin zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Christmilter gedechtnus in Vormündschafft J. F. G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des Jüngern gegebene / wie auch von S. Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte Privilegia Originaliter vorleggen werden / Deßwegen / was sich nach befindunge vnd dem herkommen gebüren wil / bestes fleisses befürdert werden. ZVm fünff vnd zwantzigsten / Der vnbezalten Schülde halben / damit etzlichen Landstenden vnd Vnterthanen mehr hochgedachter Fürst / Hertzog Erich etc. verhafft geblieben / weil Weyland Hertzogen Iulio &c. hereditas nicht deferirt noch S. F. G. viel weiniger der jtzige regierende Landesfürst als hereditatis Heres jchts: sondern was J J. F F. G G. dahero bekommen / als bey der liggenden Erbschafft zustehenden eigenen vnnd ex jure Cesso daran habenden Schulden sich angemasset / auch vngleich mehr / als die von gemeiner Landschafft gewilligte Schatzunge thuet / albereit zu einlösung der Fürstlichen Heuser / Klöster vnd Camergüter außgezehlt vnd auff sich genohmen / das dahero bey dem gnedigen Landesfürsten nicht zuerhalten / Als sollen jtztbemelte Landstende richtige Liquidation vnnd Verzeichnus eines jeden hinterstelligen Schulden sampt nothwendigem bericht vbergeben / vnd darauff fleiß angewendet werden / Do bey den Rentmeistern / Schatzeinnehmern / Schatz Rähten oder bey den Vnterthanen von deme / was bey vorhochermelts Fürsten / Hertzogen Erichen des Jüngern lebzeiten an gewilligten Schatzungen noch etwas zurück vnd verhanden / das die Inlendische Cre- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0030"/> wol / was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig / Jedoch mit der moderation, wie bey dem nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs vnnd sonsten zubefinden / vor allen dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch wenn die von der Ritterschafft zwischen Diester vnd Leina jhr angezogene von Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. vnd 1528. vnnd folgents von S. F. G. Gemahlin Der Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen / Frawen Elisabethen gebornen Marggräfinnen zu Brandenburgk / Hertzogin zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Christmilter gedechtnus in Vormündschafft J. F. G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des Jüngern gegebene / wie auch von S. Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte Privilegia Originaliter vorleggen werden / Deßwegen / was sich nach befindunge vnd dem herkommen gebüren wil / bestes fleisses befürdert werden.</p> <p>ZVm fünff vnd zwantzigsten / Der vnbezalten Schülde halben / damit etzlichen Landstenden vnd Vnterthanen mehr hochgedachter Fürst / Hertzog Erich etc. verhafft geblieben / weil Weyland Hertzogen Iulio &c. hereditas nicht deferirt noch S. F. G. viel weiniger der jtzige regierende Landesfürst als hereditatis Heres jchts: sondern was J J. F F. G G. dahero bekommen / als bey der liggenden Erbschafft zustehenden eigenen vnnd ex jure Cesso daran habenden Schulden sich angemasset / auch vngleich mehr / als die von gemeiner Landschafft gewilligte Schatzunge thuet / albereit zu einlösung der Fürstlichen Heuser / Klöster vnd Camergüter außgezehlt vnd auff sich genohmen / das dahero bey dem gnedigen Landesfürsten nicht zuerhalten / Als sollen jtztbemelte Landstende richtige Liquidation vnnd Verzeichnus eines jeden hinterstelligen Schulden sampt nothwendigem bericht vbergeben / vnd darauff fleiß angewendet werden / Do bey den Rentmeistern / Schatzeinnehmern / Schatz Rähten oder bey den Vnterthanen von deme / was bey vorhochermelts Fürsten / Hertzogen Erichen des Jüngern lebzeiten an gewilligten Schatzungen noch etwas zurück vnd verhanden / das die Inlendische Cre- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0030]
wol / was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig / Jedoch mit der moderation, wie bey dem nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs vnnd sonsten zubefinden / vor allen dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch wenn die von der Ritterschafft zwischen Diester vnd Leina jhr angezogene von Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. vnd 1528. vnnd folgents von S. F. G. Gemahlin Der Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen / Frawen Elisabethen gebornen Marggräfinnen zu Brandenburgk / Hertzogin zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Christmilter gedechtnus in Vormündschafft J. F. G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des Jüngern gegebene / wie auch von S. Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte Privilegia Originaliter vorleggen werden / Deßwegen / was sich nach befindunge vnd dem herkommen gebüren wil / bestes fleisses befürdert werden.
ZVm fünff vnd zwantzigsten / Der vnbezalten Schülde halben / damit etzlichen Landstenden vnd Vnterthanen mehr hochgedachter Fürst / Hertzog Erich etc. verhafft geblieben / weil Weyland Hertzogen Iulio &c. hereditas nicht deferirt noch S. F. G. viel weiniger der jtzige regierende Landesfürst als hereditatis Heres jchts: sondern was J J. F F. G G. dahero bekommen / als bey der liggenden Erbschafft zustehenden eigenen vnnd ex jure Cesso daran habenden Schulden sich angemasset / auch vngleich mehr / als die von gemeiner Landschafft gewilligte Schatzunge thuet / albereit zu einlösung der Fürstlichen Heuser / Klöster vnd Camergüter außgezehlt vnd auff sich genohmen / das dahero bey dem gnedigen Landesfürsten nicht zuerhalten / Als sollen jtztbemelte Landstende richtige Liquidation vnnd Verzeichnus eines jeden hinterstelligen Schulden sampt nothwendigem bericht vbergeben / vnd darauff fleiß angewendet werden / Do bey den Rentmeistern / Schatzeinnehmern / Schatz Rähten oder bey den Vnterthanen von deme / was bey vorhochermelts Fürsten / Hertzogen Erichen des Jüngern lebzeiten an gewilligten Schatzungen noch etwas zurück vnd verhanden / das die Inlendische Cre-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/30>, abgerufen am 16.02.2025. |