Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

Bild:
<< vorherige Seite

ZVm zwey vnd zwantzigsten / Sollen alle Heuslinge / so im Landt nicht geboren / wie auch die / so darein geboren / vnd sich keiner teglichen Handarbeit / ob sie gleich darzu starck genug / sondern müssiggangs / bettelns / dieberey vnd anderer bösen hendel befleissigen / eben so weinig / als die frembden Bettler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Rähte in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeit nicht abschaffen / deswegen vff des Fürstlichen Landfisealis ansuchen gestraffet.

Den Inlendischen gebrechlichen Leuten vnd Hausarmen aber / so es wirdig / ein gewiß zeichen / auch daneben / wenn sie binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Stedten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie wohnen / vnd denen sie wol bekandt sein / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindtauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncti halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlichs Mandat publicirt werden.

ZVm drey vnd zwantzigsten / Hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöffe (deren Gebewde vnd Besserung / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. in gnaden gewilligt vnnd verordnet / das zuderobehueff in einem jeden Gerichte / neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawerschafft auserlesen / auch sonderlich darvff beeydigt / vnnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit den Meygern oder Kötern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu vonnöten sein

ZVm zwey vnd zwantzigsten / Sollen alle Heuslinge / so im Landt nicht geboren / wie auch die / so darein geboren / vnd sich keiner teglichen Handarbeit / ob sie gleich darzu starck genug / sondern müssiggangs / bettelns / dieberey vnd anderer bösen hendel befleissigen / eben so weinig / als die frembden Bettler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Rähte in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeit nicht abschaffen / deswegen vff des Fürstlichen Landfisealis ansuchen gestraffet.

Den Inlendischen gebrechlichen Leuten vnd Hausarmen aber / so es wirdig / ein gewiß zeichen / auch daneben / wenn sie binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Stedten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie wohnen / vnd denen sie wol bekandt sein / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindtauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncti halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlichs Mandat publicirt werden.

ZVm drey vnd zwantzigsten / Hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöffe (deren Gebewde vnd Besserung / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. in gnaden gewilligt vnnd verordnet / das zuderobehueff in einem jeden Gerichte / neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawerschafft auserlesen / auch sonderlich darvff beeydigt / vnnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit den Meygern oder Kötern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu vonnöten sein

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0028"/>
        <p>ZVm zwey vnd zwantzigsten / Sollen alle Heuslinge / so im Landt nicht geboren /
                     wie auch die / so darein geboren / vnd sich keiner teglichen Handarbeit / ob sie
                     gleich darzu starck genug / sondern müssiggangs / bettelns / dieberey vnd
                     anderer bösen hendel befleissigen / eben so weinig / als die frembden Bettler
                     ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste /
                     Beambten / Rähte in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben
                     jederzeit nicht abschaffen / deswegen vff des Fürstlichen Landfisealis ansuchen
                     gestraffet.</p>
        <p>Den Inlendischen gebrechlichen Leuten vnd Hausarmen aber / so es wirdig / ein
                     gewiß zeichen / auch daneben / wenn sie binnen Fürstenthumbs in den negst
                     angelegenen Gerichten oder Stedten Allmosen samlen wollen / vnter des
                     Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie
                     wohnen / vnd denen sie wol bekandt sein / Handt oder Siegel ein richtiger schein
                     mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten
                     vnd Kindtauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch
                     dieses Puncti halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein
                     ernstlichs Mandat publicirt werden.</p>
        <p>ZVm drey vnd zwantzigsten / Hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöffe
                     (deren Gebewde vnd Besserung / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem
                     Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag
                     vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. in gnaden gewilligt vnnd
                     verordnet / das zuderobehueff in einem jeden Gerichte / neun dieser Sachen
                     erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen
                     Bawerschafft auserlesen / auch sonderlich darvff beeydigt / vnnd dann aus dreyen
                     vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen beeydigten
                     Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit den Meygern oder Kötern
                     vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu vonnöten sein
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0028] ZVm zwey vnd zwantzigsten / Sollen alle Heuslinge / so im Landt nicht geboren / wie auch die / so darein geboren / vnd sich keiner teglichen Handarbeit / ob sie gleich darzu starck genug / sondern müssiggangs / bettelns / dieberey vnd anderer bösen hendel befleissigen / eben so weinig / als die frembden Bettler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Rähte in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeit nicht abschaffen / deswegen vff des Fürstlichen Landfisealis ansuchen gestraffet. Den Inlendischen gebrechlichen Leuten vnd Hausarmen aber / so es wirdig / ein gewiß zeichen / auch daneben / wenn sie binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Stedten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie wohnen / vnd denen sie wol bekandt sein / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindtauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncti halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlichs Mandat publicirt werden. ZVm drey vnd zwantzigsten / Hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöffe (deren Gebewde vnd Besserung / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. in gnaden gewilligt vnnd verordnet / das zuderobehueff in einem jeden Gerichte / neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawerschafft auserlesen / auch sonderlich darvff beeydigt / vnnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit den Meygern oder Kötern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu vonnöten sein

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/28
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/28>, abgerufen am 29.03.2024.